Hallo zusammen,
meine Firma stellt mir einen Firmenwagen zur privaten Nutzung (so weit so gut), was jedoch im Arbeitsvertrag nicht erwähnt wird. Statt dessen erhielt ich einen Brief, der mich über die Genehmigung eines Firmenwagens („befristete Nutzung […] kann seitens der Firma […] jederzeit widerrufen werden.“) informiert. Auch dieser Brief wird im Arbeitsvertrag und/oder seinen Anlagen nicht erwähnt. Den Wagen habe ich seit meinem Einstieg in die Firma (seit fast 6 Monaten) und bisher lief alles bestens.
Nun überlege ich aus verschiedenen Gründen, ein anderes Angebot anzunehmen. Leider steht in besagten Brief auch Folgendes:
„[Die Firma] möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den Leasingvertrag, oder die durch die vorzeitige Auflösung entstehenden Kosten zu übernehmen haben.“.
Unterschrieben ist der Brief nur von der Geschäftsführung (Kopie für die Personalakte).
Frage: Welche rechtliche Wirkung hat dieser Brief? Habe ich die genannten Bedingen durch die Fahrzeugnutzung implizit akzeptiert?
Die Regelung selbst scheint nach Aussage mehrerer Bekannter wasserdicht zu sein - jedoch ist sie nicht Bestandteil des Vertrages. Ausserdem finde ich, dass die „entstehenden Kosten“ weder benannt (wie entstehen diese Kosten) noch beziffert (inzwischen weiss ich, dass es um mehrere Tausend Euro geht) sind.
Wie ist Eure Meinung zu diesem Problem?
Gruß der Janus
Janus.
Wie immer klärt es im Zweifel der Arbeitsrichter. Im Gegensatz zu Deinen Bekannten, erachte ich dies absolut nicht für wasserdicht. Meines Erachtens solltest Du im entsprechenden Falle das Ganze vor dem Arbeitsgericht austragen. Insbesondere die Tatsache, daß die Nutzung widerruflich ist, kombiniert mit dem Umstand, daß Du diese „Vereinbarung“ nicht unterschrieben hast, gehe ich persönlich erst einmal davon aus, daß die Forderung des AG vor Gericht nicht Bestand hätte.
Desweiteren stellt sich zudem die Frage, ob das Widerrufsrecht des AG überhaupt gerichtlich Bestand hätte, selbst wenn man von einer konkludenten Änderung der av vereinbarten Inhalte ausginge. Auch eine vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts kann von den ArbG überprüft werden, ob darin eine objektive Umgehung des Änderungskündigungsschutzes vorliegt. Eine Verpflichtung des AN im Falle der Eigenkündigung in die Rechte und Pflichten eines zwischen dem AG und einer Leasinggesellschaft geschlossenen Dienstwagenvertrages an Stelle des AG einzutreten, kann auch unzulässig sein. Insbesondere, wenn der AN durch die Übernahmeverpflichtung übermäßig belastet wird. Die vertragliche Überbürdung von Ablösekosten, die dem AG durch die vorzeitige Rückgabe eines für den AN geleasten Fahrzeugs wegen dessen Eigenkündigung entstehen, kann daher auch übermäßig das Recht des AN beeinträchtigen, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Eine solche Vertragsklausel wird daher möglicherweise der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle nicht standhalten und für rechtsunwirksam erklärt werden können. Zumindest haben insbesonders die Urteile des LAG Düsseldorf (1985) und des LAG München (2001) hier dem AG eine große Hürde auferlegt.
Gerne verweise ich diesmal darauf, daß hier nur Meinungen widergegeben werden und im Zweifel ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch bei einem RA für Arbeitsrecht vor Ort sinnvoll wäre.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
vielen Dank für deine Antwort.
Wie immer klärt es im Zweifel der Arbeitsrichter.
Das habe ich befürchtet !
Eine Verpflichtung des AN im Falle der
Eigenkündigung in die Rechte und Pflichten eines zwischen dem
AG und einer Leasinggesellschaft geschlossenen
Dienstwagenvertrages an Stelle des AG einzutreten, kann auch
unzulässig sein. Insbesondere, wenn der AN durch die
Übernahmeverpflichtung übermäßig belastet wird.
Da ich zum Ablauf der Probezeit kündigen will, stehen die potentiellen Kosten (> 8000 Euro) im krassen Missverhältnis zu den erhaltenen Lohnzahlungen. Somit sehe ich eine klare Einschränkung der freien Wahl des Arbeitsplatzes, den den zu erstattenden Betrag kann ich nach so kurzer Zeit nicht aus der Postokasse zahlen.
Gerne verweise ich diesmal darauf, daß hier nur Meinungen
widergegeben werden und im Zweifel ein kostenpflichtiges
Beratungsgespräch bei einem RA für Arbeitsrecht vor Ort
sinnvoll wäre.
Dies soll der nächste Schritt sein. Durch mein Posting hier will ich mich auf dieses Gespräch optimal vorbereiten.
Nochmals besten Dank.
Gruß der Janus
Hallo.
Janus, ich habe registriert, daß Du (ich glaube in insgesamt vier Arbeitsrecht-Brettern) Deine Frage gestellt hast. Die Meinungen dort sind ja, wie Du sicherlich bemerkt hast, ziemlich breit gefächert ausgefallen. Ich habe mich da überall rausgehalten, weil ich mich gerne bei einer Frage auch auf ein Forum konzentriere. Wie ganz wenige andere, bin ich nach wie vor der Meinung, daß Du aufgrund der Schuldrechtsreform mit gar nicht so schlechten Karten dastehst. Um ein ausführliches kostenpflichtiges Beratungsgespräch bei einem versierten RA für Arbeitsrecht wirst Du aber nicht herum kommen. Bei der Summe stellen die Gebühren (bis höchstens 200€) auch eher Peanuts dar und könnten gut investiert sein.
Ich wünsche Dir alles Gute und hoffe, daß meine Einschätzung korrekt ist.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
vielen Dank für deine Meinung und deine Mühe. Ich habe die Frage noch in zwei anderen Foren gepostet, da ich mir nicht sicher war ob „Jobs“ das richtige Brett ist und ich ein X-Posting vermeiden wollte. Das ich so viele unterschiedliche Ansichten kennen gelernt habe freut mich, denn nun bin ich auf mögliche Argumente vorbereitet. Einen RA-Termin werde ich asap vereinbaren.
Gruß der Janus