In einem mir vorliegenden Arbeitsvertrag steht folgender §:
§ 10 Vertragsstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder des Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer Monatsvergütung zu zahlen.
In einem mir vorliegenden Arbeitsvertrag steht folgender §:
§ 10 Vertragsstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder des
Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen
schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich der
Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe
einer Monatsvergütung zu zahlen.
In letzter Zeit gab es hierzu einige erstinstanzliche Urteile. Die herrschende Auffassung sagt ja. Allerdings gibt es auch Gerichte, die dies anders sehen:
Arbeitsgericht Bochum, Az.: 3 Ca 1287/02, Verkündet am 08.07.2002