Unbezahlte Freistellung- gültig und wirksam ?

HAllo,

wie schätzt Ihr folgende Klausel in einem Arbeitsvertrag ein:

Ist der AN wg. Pflege eines erkrankten Kindes an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht für diesen Zeitraum lediglich Anspruch auf Freistellung, aber nicht auf Vergütung, §616 BGB wird abgedungen.

Ist es niht so, dass bei Krankheit des Kindes, der Pflegeperson (Mutter, Vater) eine Arbeitsunfähigkeitserklärung ausschreibt, aus der für den AG nicht ersichtlich ist, warum die Krankschreibung erfolgt und somit nicht nachvollziehbar ist? Dies würde bedeuten, dass die Klausel ins Leere geht, wenn AN gegenüber dem AG seine Klappe hält.

Wie ist die Rechtssprechung für solche Klauseln?

Vielen Dank für eure Antworten.
TSchuess Marco.

Hallo.

wie schätzt Ihr folgende Klausel in einem Arbeitsvertrag ein:

Ist der AN wg. Pflege eines erkrankten Kindes an der
Arbeitsleistung verhindert, so besteht für diesen Zeitraum
lediglich Anspruch auf Freistellung, aber nicht auf Vergütung,
§616 BGB wird abgedungen.

– Die Klausel ist wirksam.

Ist es niht so, dass bei Krankheit des Kindes, der
Pflegeperson (Mutter, Vater) eine Arbeitsunfähigkeitserklärung
ausschreibt, aus der für den AG nicht ersichtlich ist, warum
die Krankschreibung erfolgt und somit nicht nachvollziehbar
ist? Dies würde bedeuten, dass die Klausel ins Leere geht,
wenn AN gegenüber dem AG seine Klappe hält.

– Also im Falle eines Betruges? Naja, da enthalte ich mich mal jeglichen Kommentares. Unabhängig davon gibt es ja, da der AG die Lohnfortzahlung ausschließt, im entsprechenden Falle Geld von der KK. Du mußt also nicht überlegen, ob Du betrügen und Deinen Arbeitsplatz riskieren sollst.

Gruß,
LeoLo

richtig verstanden ?
Hallo

Ist der AN wg. Pflege eines erkrankten Kindes an der
Arbeitsleistung verhindert, so besteht für diesen Zeitraum
lediglich Anspruch auf Freistellung, aber nicht auf Vergütung,
§616 BGB wird abgedungen.

– Die Klausel ist wirksam.

wieder was gelernt

Ist es niht so, dass bei Krankheit des Kindes, der
Pflegeperson (Mutter, Vater) eine Arbeitsunfähigkeitserklärung
ausschreibt, aus der für den AG nicht ersichtlich ist, warum
die Krankschreibung erfolgt und somit nicht nachvollziehbar
ist? Dies würde bedeuten, dass die Klausel ins Leere geht,
wenn AN gegenüber dem AG seine Klappe hält.

– Also im Falle eines Betruges? Naja, da enthalte ich mich
mal jeglichen Kommentares. Unabhängig davon gibt es ja, da der
AG die Lohnfortzahlung ausschließt, im entsprechenden Falle
Geld von der KK. Du mußt also nicht überlegen, ob Du betrügen
und Deinen Arbeitsplatz riskieren sollst.

Verstehe ich es richtig, dass es generell (obige Klausel ist nicht Bestandteil meines Arbeitsvertrag) so ist, dass wenn ich krank der AG zahlt, wenn ich mein krankes Kind pflege die KK zahlt. Ich bekomme in beiden Fällen vgl. Leistung nur aus veschiedenen Töpfen ?

TSchuess Marco.

Hallo Marco.

– Also im Falle eines Betruges? Naja, da enthalte ich mich
mal jeglichen Kommentares. Unabhängig davon gibt es ja, da der
AG die Lohnfortzahlung ausschließt, im entsprechenden Falle
Geld von der KK. Du mußt also nicht überlegen, ob Du betrügen
und Deinen Arbeitsplatz riskieren sollst.

Verstehe ich es richtig, dass es generell (obige Klausel ist
nicht Bestandteil meines Arbeitsvertrag) so ist, dass wenn ich
krank der AG zahlt, wenn ich mein krankes Kind pflege die KK
zahlt. Ich bekomme in beiden Fällen vgl. Leistung nur aus
veschiedenen Töpfen ?

Vom Prinzip her schon richtig. In § 45 SGB V ist eine eigene Regelung getroffen worden, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten, noch nicht 12 Jahre alten Kindes zu Hause bleiben muß und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Freistellungsanspruch ist begrenzt auf 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr sowie bei mehreren Kindern auf insgesamt höchstens 28 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden höchstens 50 Arbeitstage. Wenn die Voraussetzungen von § 616 BGB vorliegen, hat der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlungen, sonst besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse und Anspruch auf unbezahlten Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Dir liegen die Voraussetzungen von §616 BGB eben nicht vor, da der AG dies vertraglich wirksam ausgeschlossen hat.

Gruß,
LeoLo

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