Kündigung durch Arbeinehmer/Resturlaub

Hallo,
mein Arbeitgeber sagte mir heute der volle Urlaubsanspruch von 30 Tagen (nach über 6 Monaten Betriebszugehörigkeit) würde nach Kündigung nur gewährt, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt und nicht, wie bei mir, durch den Arbeitnehmer.
Bitte antwortet schnell und nur wenn Ihr euch sicher seid.
DANKE!!

Nur, was sicher ist!
Hi!

Der gesetzliche Anspruch ist 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.

Wenn Du länger als ein halbes Jahr dort arbeitest (Wartezeit) und in der zweiten Jahreshälfte kündigst, hast Du den vollen Anspruch (allerdings nur auf die 20, bzw. 24 Tage).

Da ich Deinen evtl. vorhandenen Tarifvertrag, die evtl. existierende Betriebsvereinbarung oder Deinen ziemlich sicher existierenden Arbeitsvertrag nicht kenne, wäre es unseriös etwas über die restlichen Tage zu schreiben!

Bitte antwortet schnell und nur wenn Ihr euch sicher seid.

Ich hoffe, es war schnell genug! Zu dem, was Dir auf jeden Fall zusteht, habe ich Stellung genommen.

Liebe Grüße
Guido

Hallo Guido.

Nur als klitzekleine Korrektur…:

Wenn Du länger als ein halbes Jahr dort arbeitest (Wartezeit)
und in der zweiten Jahreshälfte kündigst,

… und der Beendigungstermin des AV in der zweiten Jahreshälfte liegt. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kü ist irrelevant.

Da ich Deinen evtl. vorhandenen Tarifvertrag, die evtl.
existierende Betriebsvereinbarung

Eine entsprechende BetrV wäre ziemlich wahrscheinlich unwirksam (auch wenn ich nicht alle existierenden TV kenne :o)).

Gruß,
LeoLo

Bist Du pingelig!
Hi Leo!

Wenn Du länger als ein halbes Jahr dort arbeitest (Wartezeit)
und in der zweiten Jahreshälfte kündigst,

… und der Beendigungstermin des AV in der zweiten
Jahreshälfte liegt. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kü ist
irrelevant.

Das war schon so gemeint…

Da ich Deinen evtl. vorhandenen Tarifvertrag, die evtl.
existierende Betriebsvereinbarung

Eine entsprechende BetrV wäre ziemlich wahrscheinlich
unwirksam (auch wenn ich nicht alle existierenden TV kenne

o)).

Ich meinte, falls kein TV existiert…

Trotzdem schönes Wochenende :wink:
Guido

Hallo Guido.

Eine entsprechende BetrV wäre ziemlich wahrscheinlich
unwirksam (auch wenn ich nicht alle existierenden TV kenne

o)).

Ich meinte, falls kein TV existiert…

Dann wäre sie auf jeden Fall diesbezüglich unwirksam.

Trotzdem schönes Wochenende :wink:

Dir auch. :o)

Gruß,
LeoLo

Ich lasse mich ja gerne belehren…
…auch, wenn es meinem Ego nicht wirklich gut tut ;0)

Hi Leo,

Ich meinte, falls kein TV existiert…

Dann wäre sie auf jeden Fall diesbezüglich unwirksam.

Jetzt klär mich doch mal auf, warum das so wäre! Ich rede hier nicht vom gesetzlichen Ansprunch - nur von den Tagen, die diesen übersteigen.

Liebe Grüße
Guido (momentan etwas an sich zweifelnd)

Hallo Guido.

Ich meinte, falls kein TV existiert…

Dann wäre sie auf jeden Fall diesbezüglich unwirksam.

Jetzt klär mich doch mal auf, warum das so wäre! Ich rede hier
nicht vom gesetzlichen Anspruch - nur von den Tagen, die
diesen übersteigen.

BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(…)
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(…)

daraus folgt:
Kein Tarifvertrag mit Öffnungsklausel => keine Möglichkeit dies in einer BetrV zu regeln => dieser Teil der BetrV wäre unwirksam

Wenn mir als AN in einer BetrV jetzt in diesem Falle ein erhöhter Urlaubsanspruch zugesprochen würde, würde ich dagegen natürlich nicht klagen (warum auch?). Gegen eine Zwölftelung schon (sobald sie mich betrifft :o)).

Liebe Grüße
Guido (momentan etwas an sich zweifelnd)

– Mußt Du doch gar nicht.

Liebe Grüße zurück,
LeoLo

Danke
Hi!

Vielen Dank! Ich werde mich jetzt mit meiner Bettlektüre zurückziehen (Nein, nicht meine Beckschen Texte - Anne Rice *g*)

Das BetrVerfG schnappe ich mir dann, wenn ich wach bin…

Grüße
Guido