Urlaubsanspruch bei Kündigung

Von: , Frage gestellt am So, 13. Jul 2003

Hallo!
Ich habe vor zum 15. August zu kündigen. Ich arbeite seit Januar diesen Jahres in dem Betrieb und habe bis heute noch keinen schriftlichen Arbeitvertrag bekommen.Mündlich würde von 32 Tagen gesprochen. Nun meine Frage: wenn ich jetzt kündige und meine restlichen Urlaubstage nehmen will, ist der Chef dazu verpflichtet,mir diese zu gewähren? Ich befürchte nämlich, daß er lieber das Geld auszahlen möchte, was ich aber eigentlich nicht will. Und wie berechne ich denn dann nun meine restlichen Urlaubstage? Übrigens hatte ich im Juni einige Tage Urlaub, wobei der Chef noch nicht genau wüßte, ob er den einen Samstag nun als Urlaub oder mit meinen Stunden rechnen würde.
Cu, Brigitte

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 55 Minuten 0 hilfreich
    Re: Urlaubsanspruch bei Kündigung

    Hallo. Nun meine Frage: wenn ich jetzt kündige
    und meine restlichen Urlaubstage nehmen will, ist der Chef
    dazu verpflichtet,mir diese zu gewähren?
    -- Verpflichtet ist er nicht. Er kann betrieblich bedingt Dein Urlaubsverlangen ablehnen, so daß alle nicht nehmbaren Urlaubstage bei Beendigung abgegolten werden müssen. Du kannst, wenn der AG Dir den Urlaub nicht gewähren will, Dein Recht versuchen, per Klage durchzusetzen. Dann entscheidet der Richter, ob die betrieblichen Belange ausreichend sind oder ob Dein Urlaub zu gewähren ist. wie berechne ich denn dann nun
    meine restlichen Urlaubstage?
    -- Soweit kein TV Anwendung findet und etwas anderes regelt, ist die Berechnung furchtbar einfach, denn Du hast Anspruch auf den vollen Urlaub, also 32 Tage. Übrigens hatte ich im Juni
    einige Tage Urlaub,
    -- Der wird natürlich abgezogen. wobei der Chef noch nicht genau wüßte, ob
    er den einen Samstag nun als Urlaub oder mit meinen Stunden
    rechnen würde.
    -- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, handelt es sich bei Dir um 32 Arbeitstage Urlaub, so daß der Samstag nur dann angerechnet wird, wenn Du Samstags auch arbeitest. Vermutlich wird Dein Chef sich auf den Standpunkt stellen, daß er Werktage meinte (da würde der Sa angerechnet). Das müßte er aber vor Gericht auch darlegen können, so wie Du im Streitfalle beweisen können müßtest, daß auch 32 Tage abgemacht waren.

    Gruß,
    LeoLo

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Nachtrag

      wie berechne ich denn dann nun
      meine restlichen Urlaubstage?
      -- Im Posting hier drüber (hab ich erst jetzt gelesen) sprichst Du von einem Tarifvertrag. Dann ist dort mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit auch die Antwort auf die Frage der Höhe der Urlaubstage und die Frage, ob Arbeits- oder Werktage zu finden. Du mußt da also einfach mal reinschauen. Egal, was im TV steht, Dein Teilurlaubsanspruch muß mindestens 4 Wochen umfassen.

      Gruß,
      LeoLo

      • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Nachtrag

        Ha, jetzt hat auch LeoLo einmal gefehlt. Nach § 13 BUrlG ist genau diese Vorschrift tarifdispositiv. Ich kann daher im Tarifvertrag ein Zwölftelungsprinzip für das Ausscheiden generell einführen. Beispiel:

        36 Werktage Urlaub. Ausscheiden 31.07. Tarifvertrag sagt Zwölftelung (z.B. Einzelhandel). Also 36*7/12=21 Werktage. Das ist erkennbar weniger als 24 Werktage, gleichwohl aber zulässig.

        Gruß
        E.K.

        P.S. An sonsten wie immer gute Arbeit. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Nachtrag

          Hallo E. Krull

          Lese ich da "Schadenfreude"... :o))

          Ja, wir sollten uns unbedingt mal zu einem munteren BUrlG-Treffen verabreden. (Meine E-Mail hast Du ja nie beantwortet. Der Zwist steht also noch aus:o))) Leider muß ich Dich aber doch korrigiern. Sicherlich ist der Jahresanspruch tarifvertraglich dispositiv, eine Zwölftelung demnach durchaus zulässig.

          Aber: In meinem BUrlG steht aber unter §13 Unabdingbarkeit
          "(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden."
          und § 3 (1) lautet bekanntlich: "
          (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage."
          Also: Wenn der AN nach Absolvieren der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, dann kann der gesetzliche Urlaub nicht durch eine tarifliche Vorschrift ausgeschlossen oder gekürzt werden. Jedoch sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch aufgrund eines Tarifvertrags eine § 5 Abs. 1 c BUrlG entsprechende Regelung zu schaffen. Unter anderem auch so zu eruieren in ein paar Urteilen (und Begründungen) des BAG. Ein Beispiel habe ich Dir mal hier reingestellt. Primär geht es um Teilurlaub und Urlaubsgeld und behandelt nicht ausdrücklich dieses Thema. Aber alleine schon im Leitsatz (2.; letzter Halbsatz) wird klar, daß eben diese 24 Werktage unumstößlich sind.

          http://www.betriebsraete.de/bag-1996/9%20AZR%20317-9...

          Mir ist durchaus bewußt, daß gar nicht wenige TV durch diese Zwölftelung Klauseln beinhalten, die in dem von Dir konzipierten Beispiel teilunwirksam sind. Aber da kann ich doch nichts für... :o))

          Danke übrigens für die Blumen.

          Gruß,
          LeoLo [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

          • Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
            Re^5: Nachtrag zum Nachtrag

            Hallo noch einmal.

            Was ich ja gaaaaanz vergessen hatte... :O)

            Um auf Dein Beispiel zurückzukommen: Beispiel:

            36 Werktage Urlaub. Ausscheiden 31.07. Tarifvertrag sagt
            Zwölftelung (z.B. Einzelhandel). Also 36*7/12=21 Werktage. Das
            ist erkennbar weniger als 24 Werktage, gleichwohl aber
            zulässig.
            Da muß ich doch feststellen, daß der TV Einzelhandel das unglücklichste Beispiel darstellt, daß Du hättest wählen können. Denn genau dort war man sich der Rechtslage sehr wohl bewußt. Vielleicht schaust Du einmal hier:

            http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/15.htm#15

            und liest die die "Notiz" bei Absatz 5 einmal durch...?

            Gruß,
            LeoLo

          • Antwort von nach 8 Tagen 0 hilfreich
            Re^5: Und noch ein Nachtrag

            Hallo E.Krull Nach § 13 BUrlG ist
            genau diese Vorschrift tarifdispositiv. Ich kann daher im
            Tarifvertrag ein Zwölftelungsprinzip für das Ausscheiden
            generell einführen.
            Um es fest zu zurren (mußte mir die AZR erst wieder raussuchen)...

            Ich weiß, daß das BAG Deine Meinung mal vertreten hat (mit der gleichen Begründung wie Du). Allerdings scheint Dir nicht bekannt zu sein. Seit seinem Urteil vom 08.03.84 (Az.: 6 AZR 442/83) vertritt das BAG eine andere Meinung (nämlich bei Ausscheiden im 2. Halbjahr nach erfüllter Wartezeit unabdingbarer Anspruch auf 24 Werktage). Das BAG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der gesetzliche Mindesturlaub nach § 13 Abs. 1 Satz1 BUrlG eben nicht tarifdispositiv ist. Soweit der früher zuständige 5. Senat des BAG bisher unter Hinweis auf das Vorrangprinzip eine tarifliche Zwölftelung für zulässig erachtet hatte, hat der 6. Senat diese Ansicht mit diesem Urteil ausdrücklich aufgegeben. Dies Urteil hat das BAG übrigens, diesmal erneut ein anderer Senat, mit weiterem Urteil vom 08.03.94 Az.: 9 AZR 49/93 (hier: für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub) ausdrücklich bestätigt.

            So, jetzt kommt auch wirklich kein Nachtrag mehr! (Versprochen!)

            Gruß,
            LeoLo

    • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Urlaubsanspruch bei Kündigung

      wie berechne ich denn dann nun
      meine restlichen Urlaubstage?
      -- Soweit kein TV Anwendung findet und etwas anderes regelt,
      ist die Berechnung furchtbar einfach, denn Du hast Anspruch
      auf den vollen Urlaub, also 32 Tage.

      Das ist falsch! Wenn Du unterjährig kündigst, hast Du nur Anspruch auf den anteiligen Urlaub bis zu Deinem Austrittstermin.
      Das wären in Deinem Fall 22,7 Tage (32/12*8,5)

      • Antwort von nach 22 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Man sollte, das BUrlG...

        ... nicht nur mal vom Namen her gehört sondern auch gelesen und vor allem verstanden haben, wenn man andere korrigieren will. Das ist falsch! Wenn Du unterjährig kündigst, hast Du nur
        Anspruch auf den anteiligen Urlaub bis zu Deinem
        Austrittstermin.
        Das wären in Deinem Fall 22,7 Tage (32/12*8,5)
        MBurbach.

        Mindestens FÜNF Fehler in zwei Sätzen!! Respekt! Schwer nachzumachen. Deine Aussage ist Unsinn. Aber Du kannst mich ja belehren, indem Du mir die entsprechende gesetzliche Grundlage für Deine Behauptung lieferst.

        Darauf freut sich,
        LeoLo

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Wo steht das denn?!

        Hi! Das ist falsch! Wenn Du unterjährig kündigst, hast Du nur
        Anspruch auf den anteiligen Urlaub bis zu Deinem
        Austrittstermin.
        Das wären in Deinem Fall 22,7 Tage (32/12*8,5)
        Abgesehen davon, dass ich gerade überlege, wie man 0,7 Tage minutengenau abbauen will: Wo steht Deine Behauptung (nein, nicht hier im Forum oder in irgendeiner Boulevadpresse)?

        Wenn Du schon solch einen (sorry) Müll hier reinstellst, dann bitte mit rechtlicher Grundlage! OK, da Du diese nirgendwo finden wirst....


        Grüße
        Guido, der nur hoffen kann, dass Du als Controller nichts mit Personalwesen zu tun hast



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