Hallo.
Natürlich hast Du recht, das Arbeitsverträge auch mündlich
abgeschlossen werden können. Dann finden in der Regel die
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
-- Naja, nicht unbedingt falsch, aber so pauschal sicherlich auch nicht richtig. Kommt drauf an.
Weiterführende Absprachen
unterliegen dann einer Beweisbedürftigkeit der Passagen, die
zwischen dem AG und AN widersprüchlich sind.
In der Regel wird
der AG den Beweis führen müssen.
-- Warum das denn? Es muß immer derjenige den Beweis führen, der auf eine anderslautende als die gesetzliche Regelung sich berufen will. Unerheblich, ob es sich um den AG oder den AN handelt.
Die Möglichkeit der
Abweichung von diesen Regelungen durch TV ist wie gesagt
möglich. Wenn dies der AG so will, muss er zumindest dem AN
eine Ausfertigung des TV zur Verfügung stellen.
-- Tut mir leid, aber das ist Unsinn. Woraus leitest Du das ab? Der TV findet auch ohne gesonderte Vereinbarung volle Anwendung auf das AV, wenn dies automatisch geschieht. Dies ist der Fall, wenn der TV allgemeinverbindlich ist oder der AG im Verband und der AN in der Gewerkschaft. Der AG ist auch in keinster Weise verpflichtet, dem AN eine Ausfertigung zukommen zu lassen. Er genügt seiner Pflicht, wenn der TV im Betrieb zur Einsicht ausliegt. Während in dem Falle, daß der AG im Verband und der AN in der Gewerkschaft ist, sich eigentlich keinerlei Beweisschwierigkeiten ergeben, ist lediglich im Falle der Allgemeinverbindlichkeit jedem AG anzuraten, daß er die Geltung des TV nachweislich und ausdrücklich dem AN mitteilt, da hier tatsächlich (zum Beispiel in Bezug auf Ausschlussfristen) ein späteres Berufen auf einzelne Paragraphen vor Gericht Komplikationen ergeben könnte.
Macht er dies
nicht, sondern verweist lediglich in Bezug auf die Vergütung
und Urlaubsansprüche auf den TV, kann er sich nicht insgesamt
auf den TV berufen. Das würde dem Schutzbedürfnis des AN
widersprechen, welcher über einzelne Bestimmungen des TV keine
Kenntnis hat.
-- Das hat mit Schutzbedürfnis nichts zu tun. Im Falle der nicht automatischen Geltung ist es dann einfach so, daß die (anderen) tarifvertraglichen Inhalte eben nicht vereinbart waren und somit auch keine Anwendung finden. Wird aber eben pauschal die Geltung des TV vereinbart, finden auch alle Paragraphen Anwendung.
Nach dem, was Brigitte bisher geschrieben hatte, wurde bisher
der TV nur im Zusammenhang mit der Vergütung und ihrer
Urlaubsansprüche herangezogen.
-- Kann richtig sein, könnte aber auch falsch interpretiert sein. "als Voraussetzungen würde der geltende Tarifvertrag angenommen" klang sogar zunächst eher anders. Entscheidend ist der Wortlaut der Vereinbarung und die Beweismöglichkeiten.
Eine ausfertigung des TV wurde
ihr nicht überreicht.
-- Wofür auch?
Daher kann der AG jetzt nicht mit dem TV
kommen und diesen als Bestandteil des Arbeitsvertrages haben
wollen.
-- Klar kann er. Wenn er beweisen kann, daß dies so vereinbart wurde.
Gruß,
LeoLo