Abfindung bei Ausscheiden Pflicht ?

Hallo Leute,

ich arbeite seit 3.5 Jahren in einem Einzelhandelsunternehmen (unbefristeter Arbeitsvertrag). Wann (wenn überhaupt) muss der AG eine Abfindung zahlen ?

  • bei Kündigung duch AN ?
  • bei Kündigung durch AG ?
  • Aufhebung des Arbeitsvetrags (beidseitiges Einverständnis) ?

Wie hoch muss denn dann die Abfindung sein ?

Muss diese in irgendeiner Form versteuert werden ?

Vielen Dank für Eure Hilfe !

Gruß,

Frank

Hallo Frank,

eine Pflicht zur Abfindungszahlung besteht normalerweise nicht. Sie ist aber Usus. Die Abfindung ist lediglich im § 10 KschG geregelt.

Das KSchG findet nur Anwendung, wenn du gekündigt wirst, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind und du länger als ein halbes Jahr dort gearbeitet hast. Letzteres ist ja bei Dir der Fall. Es gibt noch weitere Voraussetzungen. Lasse Dich darüber aber auf jeden Fall von einem Anwalt beraten, damit fährt man immer besser.

Zur Aufhebung des ArbV. Am empfehlenswertesten ist es, Kündigungsschutzklage einzureichen und sich im Termin über die Aufhebung des Vertrages zu vergleichen und dort auch die Abfindung feststellen zu lassen.

Zu steuerlichen Gesichtspunkten kann ich nicht viel sagen.

Wichtig ist jedenfalls immer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungsempfang Kündigungsschutzklage einzureichen.

Ich hoffe ich konnte Dir damit ein wenig helfen

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Hallo Leute,

ich arbeite seit 3.5 Jahren in einem Einzelhandelsunternehmen
(unbefristeter Arbeitsvertrag). Wann (wenn überhaupt) muss der
AG eine Abfindung zahlen ?

  • bei Kündigung duch AN ?
  • bei Kündigung durch AG ?
  • Aufhebung des Arbeitsvetrags (beidseitiges Einverständnis) ?

Wie hoch muss denn dann die Abfindung sein ?

Hallo Frank,
Die Höhe einer Abfindung ist zwischen den Parteien frei vereinbar. Als Faustregel für die Berechnung bei ungewissem Ausgang des Arbeitsrechtsstreits gilt ½ Monatsverdienst pro Jahr der Beschäftigung. Verhandelt der Rechtsanwalt geschickt und/oder ist die prozessuale Lage günstig, ist unter Umständen auch eine höhere Abfindung erreichbar.

Derzeit* sind Abfindungen gemäß § 3 Nr. 9 EStG bis zu einer Höhe von DM 16.000,00 steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM 20.000,00, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis 20 Jahre, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM 24.000,00. Beträge, die diese Summen übersteigen, sind aber möglicherweise nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt. Bei der Lohnsteuerberechnung muss der Arbeitgeber die Freibeträge für den Arbeitnehmer berücksichtigen. Sofern dies nicht geschehen ist, kann dies auch noch bei der Einkommensteuerveranlagung im Zuflussjahr geschehen…
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses
sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, höchstens jedoch 8.181 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr
vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 10.226 Euro,
hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt
der Höchstbetrag 12.271 Euro

Schau auch noch auf diesen Link, das ist zuviel zum Rüberkopieren:
http://www.sakowski.de/arb-r/arb-r11.html

Vielen Dank für Eure Hilfe !

Bitte, gerne…

Gruß,

Frank

Grüße Almut

Hi!

ich arbeite seit 3.5 Jahren in einem Einzelhandelsunternehmen
(unbefristeter Arbeitsvertrag). Wann (wenn überhaupt) muss der
AG eine Abfindung zahlen ?

NIE!

Wie hoch muss denn dann die Abfindung sein ?

Wenn, dann in der Regel ein halbes Monatsgehalt je vollem Beschäftigungsjahr

Muss diese in irgendeiner Form versteuert werden ?

Ja! In den meisten Fällen (auf jeden Fall, wenn Du unter 50 bist) sind 8181,00 € steuerfrei. Der Rest wird als Einmalbezug (ggfls. nach Fünftelregelung - das geht jetzt aber zu weit) versteuert.
Sozialversicherung fällt nicht an.

Grüße
Guido