Hi!
Mir fällt da gerade ein Tarif ein, der grundsätzlich jeden
nebenjob genehmigungspflichtig macht…
OK - mir ist jetzt kein Fall bekannt, in dem der AG schon mal
nein gesagt hätte, aber hätte man sich diesen Teil dann nicht
grundsätzlich sparen können?!
Grüße
Hallo Guido.
Also zumindest schadet so eine Vereinbarung ja schon mal nicht
Eigentlich ist es vom Prinzip her doppelt gemoppelt. Aber auf der Seite, die ich als link angegeben habe, steht es so gut, besser hätte ich es nicht schreiben können. Deshalb zitiere ich jetzt einfach mal Herrn Erwin Denzler:
Nebentätigkeit: Genehmigung nötig?
Seit April 2003 ist wieder eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung möglich, auch wenn man bereits einen normalen Job hat. Für viele Arbeitnehmer stellt sich nun die Frage, ob sie ohne weiteres einen Nebenjob aufnehmen können. Muß der Haupt-Arbeitgeber informiert werden? Muß er um Erlaubnis gefragt werden? Kann er die Erlaubnis verweigern?
Leider läßt sich das nicht allgemein beantworten. Dafür gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen. Eine Pflicht zur Mitteilung (an beide Arbeitgeber) ergibt sich aus:
- Nach dem Melderecht der Sozialversicherung muß der Arbeitgeber eine Mehrfachbeschäftigung melden. Schon deshalb muß der Arbeitnehmer mitteilen, daß er überhaupt eine Nebenbeschäftigung hat (§ 28 o SGB IV).
- In manchen Fällen hat die Nebentätigkeit Einfluß auf die Versicherungs- und Beitragspflicht der Hauptbeschäftigung, z.B. wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen oder in der „Gleitzone.“ Deshalb darf der Hauptarbeitgeber auch nach der Höhe des Einkommens fragen.
- Sehr oft ist in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt, daß Nebentätigkeiten mitgeteilt werden müssen. Wer das nicht beachtet, riskiert seinen Arbeitsplatz.
Noch weitergehend wäre eine Genehmigungspflicht: der Arbeitnehmer muß nicht nur mitteilen, sondern um Erlaubnis fragen. Grundlage dafür könnte sein:
- in vielen Fällen Tarifverträge
- entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag
- für kaufmännische Angestellte § 60 Abs 1 HGB: „Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.“
- im öffentlichen Dienst die Nebentätigkeitsverordnungen des Dienstherrn
- auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage der Grundsatz von „Treu und Glauben“
Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit aber nur verbieten, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Das ergibt sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz. Typische Gründe für ein Verbot wären:
- Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (z.B. keine Ruhetage, mehr als 48 Std/Woche)
- Interessenskonflikte (Finanzbeamter arbeitet nebenbei bei einem Steuerberater)
- Wettbewerbsverstöße (auch abhängig von der Art der Tätigkeit; wenn ein Meisterkoch nebenbei in einem anderen Restaurant arbeiten will wohl schon, wenn eine Kassiererin im anderen Supermarkt arbeitet eher nicht)
- Überlastung
- besonders hohe Unfallgefahr
- Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten (z.B. Krankenschwester in zwei Kliniken ohne Absprache der Dienstzeiten)
Besondere gesetzliche Vorschriften gibt es für Nebentätigkeiten im:
- Erholungsurlaub (verboten, wenn sie dem Urlaubszweck widerspricht. Ausnahmen könnten z.B. Tätigkeiten als Skilehrer, Reiseführer, Animateur sein)
- Erziehungsurlaub (Elternzeit); hier muß der Hauptarbeitgeber zustimmen
Arbeitnehmer sollten deshalb in jedem Fall mit dem Arbeitgeber sprechen, bevor sie eine weitere Beschäftigung aufnehmen. Wer das unterläßt, riskiert Abmahnungen, eine Kündigung, den Wegfall der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder im Urlaub, und manchmal auch hohe Schadensersatzforderungen. Die Zustimmung des Arbeitgebers sollte schriftlich erfolgen.
(…)
So weit so gut…
Also, theoretisch muß man zwischen Melde- und Genehmigungspflicht trennen. Allerdings läuft es auf das Gleiche heraus. Es muß eigentlich nicht im TV stehen, denn gegen ein Verbot kann der AN jederzeit klagen. Sind die betrieblichen Belange dann ausreichend, hätte der AG es auch verbieten dürfen, wenn es nicht im TV gestanden hätte. Sind die betrieblichen Belange nicht ausreichend, hilft auch die Formulierung im TV nicht.
Gruß,
LeoLo