Kündigung durch den Arbeitnehmer

Hallo,

Fall:

Arbeitnehmer , total gefrustet von einer Kollegin, total die Schnautze voll, gerade wieder Heulanfall gehabt.
Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende
Noch nicht genommener Urlaub über 6 Wochen

Kann der Arbeitnehmer aufstehen, dem Arbeitgeber die Kündigung geben, den Arbeitsplatz so wie er ist verlassen und nach Hause gehen, egal welche Arbeit er noch zu erledigen hat ???
(weil er ja noch mehr Urlaub hat, als er bis zum Monatsende Arbeitstage hätte)

Oder ist das nicht rechtens, kann es da Ärger geben?

Hi!

Nein, kann er nicht!

Grüße
guido

Hallo Guido,

Nein, kann er nicht!

Wie wäre dann die richtige Vorgehensweise ?
Was passiert, wenn er es doch macht ?

Grüsse

Sven

Hi,

ich würde eher mal einen Termin mit Deinem Chef machen und das Problem genau so ansprechen wie es ist, natürlich mit genz konkreten Fakten, was die Kollegin wann und wie macht und verlangen, dass er/sie geeignete und wirksame Maßnahmen ergreift, um dieses Verhalten künftig zu unterbinden.
Möglichgst auch andere Mitarbeiter benennen, die Verhaltensweisen auch beobachtet haben.
Mobbing ist kein Kavaliersdelikt, das kann bis zur fristlosen Kündigung gehen (für die Kollegin).
Falls man dich kündigt, hats du allemal die besseren Karten (keine Sperrzeit beim AA, Klagemöglichkeit gegen den AG,…)

A.

Hi!

Fristgemäß kündigen! Mit dem Chef den Urlaub abklären!!!
Resturlaub dann auszahlen lassen!

Wenn er dem Unternehmen einfach so fernbleibt, kann unter Umständen so etwas wie Schadenersatz anfallen…

LG
Guido

Sei mir nicht böse…
Hi!

Aber: Wegen Mobbing fristlos entlassen zu werden ist so gut wie unmöglich! Nicht, dass es rechtlich die Möglichkeit nicht gäbe, aber:

Zunächst mal wirst Du (gerade in letzter Zeit) vergeblich Urteile suchen, in denen eine Kündigung wegen Mobbing unter Kollegen bestätigt wurde (Bossing ist hier ein anderes Thema)!

Zum anderen geht es hier darum, dass eine weibliche Mitarbeiterin einen Mann „gemobbt“ hat…

In der Praxis sieht es bestenfalls so aus, dass die Kollegin evtl. eine Abmahnung bekommt!

LG
Guido

Hallo.

Fristgemäß kündigen! Mit dem Chef den Urlaub abklären!!!
Resturlaub dann auszahlen lassen!

Wenn er dem Unternehmen einfach so fernbleibt, kann unter
Umständen so etwas wie Schadenersatz anfallen…

Nicht nur das. Eigenmächtige Urlaubsnahme wird die fristlose Kü zur Folge haben. Schlechtes Zeugnis dürfte dann folgen. Desweiteren dürfte sich die Zeit, in der man kein ALG bekommt, entsprechend verlängern. Manche AV haben zudem eine Vertragsstrafe für diesen Fall zum Inhalt. Die wird dann auch fällig und ist oft ziemlich üppig.

Gruß,
LeoLo

einen mann?
hi guido,

Zum anderen geht es hier darum, dass eine weibliche
Mitarbeiterin einen Mann „gemobbt“ hat…

wo steht was von mann? und wennes so wäre, wird das anderes bewertet, als bei einer frau?

etwas verwirrt
ann

Hi Ann!

wo steht was von mann? und wennes so wäre, wird das
anderes bewertet, als bei einer frau?

Ich habe es so gedeutet, da dort immer von „der Arbeitnehmer“ und von „Kollegin“ die Rede war.

Und: JA, es gibt einen Unterschied! Sollte so nicht sein, wird aber leider so gehandhabt! Versuche mal als Mann, wegen sexueller Belästigung durch eine Frau Dein Recht zu bekommen (OK - wird für Dich jetzt schwierig…mit der OP und so *g*)

Grüße
Guido

Hallo Meike,
der AN darf seinen Arbeitsplatz nicht einfach verlassen und so einfach mal verschwinden. das hätte Schadensersatz klagen, Beurteilungseinträge, etc. zur Folge. Empfehlung für den AN von meiner Seite: RUHIG BLEIBEN (keine persönlichen Differenzen einbauen und versuchen objekttiv zu bleiben) UND …

Termin bei Chef/Personalverantwortlichem (mit schriftlicher Kündigung in der Tasche), Erläuterung der jetzigen Situation von deiner Seite her, eventuelle Kündigung (Empfang schriftlich bestätigen lassen) und gleichzeitiger Absprache (schriftlich festhalten und gegenzeichnen lassen) des weiteren Verlaufes des Arbeitsverhältnisses. Alle Urlaubstage, die über dein Beschäftigungsende hinausgehen, werden geldlich Entlohnt.

Hast du noch Fragen? Einfach melden.

Gruß
Martin

Hallo Meike,

da rechtlichen Konsequenzen sind bereits unten beschrieben: Auf keinen Fall sollte der AN seinen Arbeitsplatz wie er ist verlassen und nach Hause gehen. Der AN hat zwar Anspruch auf Urlaub, der AG muss ihn aber genehmigen.
Da die Genehmigung in einem stark ‚vermobbten‘ Arbeitsverhältnis noch zweifelhaft ist (z.B. AG sagt: aus dringenden betrieblichen Gründe wird der Resturlaub nicht gewährt und soll ausbezahlt werden) empfehle ich dem AN folgende Vorgehensweise:
zur Arbeit erscheinen, sofort Kündigung abgeben und Urlaubsantrag stellen mit der Bitte auf sofortiger Mitteilung der Genehmigung.
Wenn Urlaub genehmigt: Auf die Zähne beißen und den letzten Arbeitstag durchstehen. Und die „nette“ Kollegin ganztägig angrinsen!

Wenn Urlaub nicht komplett gewährt wird bekommt der AN plötzlich bei Bedarf Kopfschmerzen (oder andere Beschwerden) und meldet sich am nächsten Arbeitstag erstmal krank (Symptome: Kopfschmerzen, Unwohlsein, etc…) und lässt sich dies vom Arzt seines Vertrauens vorab bestätigen (gelber Zettel!). Wenn es sein muss, dauern die Kopfschmerzen etwas länger an…

Der AN darf nicht aufstehen und nach Hause gehen, aber er könnte sehr schnell „krank“ werden.

Gruß
g.

Hallo

Wenn Urlaub nicht komplett gewährt wird bekommt der AN
plötzlich bei Bedarf Kopfschmerzen (oder andere Beschwerden)
und meldet sich am nächsten Arbeitstag erstmal krank
(Symptome: Kopfschmerzen, Unwohlsein, etc…) und lässt sich
dies vom Arzt seines Vertrauens vorab bestätigen (gelber
Zettel!). Wenn es sein muss, dauern die Kopfschmerzen etwas
länger an…

Ungeachtet der Tatsache, daß es Dir ja scheinbar am A… vorbeigeht, wenn die fristlose Kü ins Haus flattert (klar, Du mußt ja nicht für Deinen unsinnigen Rat geradestehen), will ich Dir vielleicht hiermit einmal auf die Sprünge helfen:

StGB § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Für den Arzt hätte ich da:

StGB § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

StGB § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Ach ja, und zu Deiner Aussage paßt dann so als kleine Auswahl:

StGB § 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

oder

§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

oder

§ 130a
Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

Deinen Beitrag solltest Du also eigentlich selber löschen…

Gruß,
LeoLo