Personalakte

Mich würde mal interressieren wie lange eine Personalakte aufbewahrt wird?
So lange wie man im Betrieb angestellt ist?
Oder gibt es noch eine Frist in der die Akte aufbewahrt werden muß und kann man in diese auch nach ausscheiden aus dem Betrieb Einsicht nehmen?

Hallo Annika,
leider geht das nicht so, wie du dir das vorstellst (oder deine Freundin). Die Akte bleibt beim alten AG. Wie lange die dort aufbewahrt wird weiß ich nicht. Grund hierfür ist die Haftungspflicht beim Ausstellen des Zeugnises. Bei eventuellen Klagen eines neuen AG oder AN muß der alte AG sein Zeugnis rechtfertigen. Interessant wäre aber die Einsichtnahme in diese Akten oder??

Gruß
Martin

Hallo

Mich würde mal interressieren wie lange eine Personalakte
aufbewahrt wird?
So lange wie man im Betrieb angestellt ist?
Oder gibt es noch eine Frist in der die Akte aufbewahrt werden
muß

Kommt drauf an. Manches muß bis zu 10 Jahre, manches „nur“ 6 Jahre aufbewahrt werden.

und kann man in diese auch nach ausscheiden aus dem
Betrieb Einsicht nehmen?

Gute Frage… Hab ich ehrlich gesagt noch nie drüber reflektiert. Ich sag erst mal, daß es da kein erzwingbares Recht gibt.

Gruß,
LeoLo

Hallo noch einmal.

Ich hatte mir ja vorgenommen, das Ganze im Detail zu verifizieren. Kurzurlaub vorbei, jetzt hab ich mal gewühlt und kann konkreter antworten:

Grundsätzlich hat der AN nur während des Bestandes des AV einen Anspruch auf Einsichtnahme. Nach Beendigung gibt es nur noch Rücksichtspflichten aus denen nur im Einzelfall ein Anspruch begründet sein kann. Als Beispiel gilt z.B. der Fall, dass der AG Auskünfte über den AN erteilt hat (z.B. an spätere AG) und der AN den Inhalt der Auskünfte ermitteln will.

Zur Frage der Aufbewahrungsfrist gibt es keine klare Antwort. Es hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass der AG die PA solange aufzubewahren hat, wie der AN noch Ansprüche geltend machen kann. Diese Zeiten sind nicht allgemein festzulegen. Im Bereich des BAT gibts z.B. eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, allgemein z.B. hinsichtlich der Lohnzahlung eine Verjährung gemäß § 196 BGB von zwei Jahren, beginnend ab dem ersten des Jahres nach Fälligkeit. Demgegenüber gibt es natürlich auch Aufbewahrungspflichten im Zuge von Steuerprüfungen, KK-prüfungen, etc. Hier wird aber nicht alles abverlangt, was in einer Personalakte landen kann.

Eventuell liest Du das hier ja auch noch nach einer Woche Zeit, die verstrichen ist.

Gruß,
LeoLo

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