Hallo,
meine Frau arbeitet halbtags (Vormittags) als Sekretärin in einer kleinen Firma, die Nachmittage übernimmt eine Kollegin. Wenn meine Frau krank ist bzw. Urlaub hat, übernimmt die Kollegin die Vormittage und erhält die Mehrarbeit als Überstunden ausbezahlt. Ist die Kollegin hingegen krank/im Urlaub, wird sie durch meine Frau vertreten. Sie bekommt allerdings KEINE Überstunden bezahlt. Begründung: Im Arbeitsvertrag steht „Mehrarbeit sind mit dem Grundgehalt abgegolten“.
Ist sowas überhaupt Rechtens? Wie kann man sich dagegen wehren? Für ein paar Hinweise, gern auch Links auf entsprechende Seiten, wären wir sehr dankbar.
Ciao,
Ralf
Hallo
In der Theorie ist das wirksam vereinbar. Alles eine Frage der Höhe des Gehaltes Deiner Frau. Ich sehe bisher keine „Nichtgleichbehandlung“. „Mobbing“ sehe ich hier schon gar nicht. Wenn das alles sein soll, dann solltest Du mal mit „echten“ Mobbingopfern sprechen, damit Du dieses Wort nicht mehr so lässig daherschreibst.
Ist denn ein Tarifvertrag anzuwenden oder vergleichbar heranzuziehen? In dem falle kann man ja einfach mal ausrechnen, wie hoch das Gehalt bei Bezahlung nach Tarif ausfallen würde. Liegt die dann ermittelte Summe dann gleich oder unter dem durchschnittlichen Einkommen, wäre das Ganze nicht unbedingt zu beanstanden.
Gruß,
LeoLo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
In der Theorie ist das wirksam vereinbar. Alles eine Frage der
Höhe des Gehaltes Deiner Frau. Ich sehe bisher keine
„Nichtgleichbehandlung“. „Mobbing“ sehe ich hier schon gar
nicht. Wenn das alles sein soll, dann solltest Du mal mit
„echten“ Mobbingopfern sprechen, damit Du dieses Wort nicht
mehr so lässig daherschreibst.
ja wirklich!
Ist denn ein Tarifvertrag anzuwenden oder vergleichbar
heranzuziehen? In dem falle kann man ja einfach mal
ausrechnen, wie hoch das Gehalt bei Bezahlung nach Tarif
ausfallen würde. Liegt die dann ermittelte Summe dann gleich
oder unter dem durchschnittlichen Einkommen, wäre das Ganze
nicht unbedingt zu beanstanden.
Außertariflich Bezahlung kann so vereinbart werden, dass Überstunden entsprechend abgegolten sind. auf tarifliche Leistungen haben natürlich nur gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerinnen Anspruch.
Gruss u.