Schwangerschaft in der Probezeit

Hallo…

Tja meine Frage ist eigentlich ob man gekündigt werden kann, wenn man in der
Probezeit schwanger wird.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit 6 Monate Probezeit.
Ich habe mal gehört dass man bei unbefristeten ARbeitsvertrag nicht gekündigt werden kann in de Probezeit, aber heisst das nun das Sie mich danach kündigen können; oder gilt das auch noch wenn ich in Erziehungsurlaub gehe??

Wenn jemand die Antworten auf meine Fragen weiss, kann er gerne was dazu schreiben…
Vielen dank und Ciao…

Hallo,
Schwangere sind unkündbar, in der Elternzeit bist Du nur mit Zustimmung der vERSORGUNGSSTELLE KÜNDBAR:

gRÜ?E
sIMONE

Hallo,
schau einmal hier:
http://www.eltern.de/beruf_geld/recht_geld/schwanger…

Gruß
Ayla

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Hallo

„Unkündbar“ ist definitiv falsch.

Schwangere sind auch während der Schwangerschaft nach vorheriger Zustimmung der entsprechenden Landesbehörde kündbar.

Richtig ist, daß der besondere Küschutz nach dem MuSchG ungeachtet einer Probezeit gilt.

Gruß,
LeoLo

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Hallo!

Während der Probezeit kann ein AV üblicherweise ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Das gilt m.W. auch für Schwangere.

Grüße,

Mathias

Hallo

Während der Probezeit kann ein AV üblicherweise ohne Angabe
von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Das gilt m.W. auch für Schwangere.

Nein!

Oder siehst Du hier etwas von einer Ausnahme in einer Probezeit?

MuSchG § 9 Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.

Gruß,
LeoLo