Krank bei Arbeitsbeginn ?

Hallo,

ein Mitarbeiter, der zum 1.5 anfangen soll, hat sich das Bein gebrochen und fällt 8 Wochen aus. Rechtlich betrachtet muss er ja nur die Krankmeldung vorlegen, der neue Arbeitgeber muss die ersten 6 Wochen zahlen und dann übernimmt die Krankenkasse.
Der Umstand dass er neu anfängt ändert nichts an diesen Gesetzmässigkeiten.
Richtig ?

Danke

Hallo,

ein Mitarbeiter, der zum 1.5 anfangen soll, hat sich das Bein
gebrochen und fällt 8 Wochen aus.

Rechtlich betrachtet muss er
ja nur die Krankmeldung vorlegen,

Ja

der neue Arbeitgeber muss
die ersten 6 Wochen zahlen

Nein

und dann übernimmt die
Krankenkasse.
Der Umstand dass er neu anfängt ändert nichts an diesen
Gesetzmässigkeiten.
Richtig ?

Nein

EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
    (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

=> Als AG mußt Du also keine Lohnfortzahlung leisten.

Gruß,
LeoLo

ein Mitarbeiter, der zum 1.5 anfangen soll, hat sich das Bein
gebrochen und fällt 8 Wochen aus. Rechtlich betrachtet muss er
ja nur die Krankmeldung vorlegen, der neue Arbeitgeber muss
die ersten 6 Wochen zahlen und dann übernimmt die
Krankenkasse.
Der Umstand dass er neu anfängt ändert nichts an diesen
Gesetzmässigkeiten.
Richtig ?

Wünschen wir Ihm, daß ihn der AG nicht rausschmeißt. Viele Gründe brauch er ja nicht, da er noch in der Probezeit ist.

Am besten mal mit dem Chef sprechen und eventuell erklären wie das gebrochene Bein zustande kam. (ist kein muss, aber ich würd´s tun).

Gruß Grüne