Kündigung: Lohn trotz Freistellung für Kündigungsfrist?

Hallo!

Ich habe da eine wichtige Frage und hoffe, mir kann vielleicht jemand einen Tip geben!?!

Ich habe mit meiner und einer anderen Firma einen Subunternehmervertrag geschlossen, den ich aus verschiedenen Gründen aber nach nur 12 Tagen (arbeiten in deren Unternehmen), gekündigt habe. Nun habe ich aber eine Kündigungsfrist von mehreren Wochen zum Quartalsende. Mein baldiger Ex-Chef hat gesagt, dass aber schon in drei Tagen mein letzter Arbeitstag sein soll. Nun würde mir doch aber eigentlich noch der Lohn der (restlichen) Kündigungsfrist zustehen, oder nicht?!???

Liebe Grüße,
Thora

Ich werde nicht so recht schlau aus Deinen Ausführungen. Hast Du einen Dienst- oder einen Werkvertrag ?

Christian

Hallo Christian!

Sorry, also ich erledige Schreib- und Büroarbeiten auf selbständiger Basis für diese Firma und das Ganze nennt sich schlicht Subunternehmervertrag und ich erhalte Stundenlohn für ca. 20 Std. laut Vertrag.

Ich werde nicht so recht schlau aus Deinen Ausführungen. Hast
Du einen Dienst- oder einen Werkvertrag ?

Christian

Ohne den Vertrag zu kennen und Deiner Ausführung zu folge das DU gekündigt hast, sehe ich das so, dass Dein Auftraggeber Dir die Kündigungsfrist verkürzt und Dir nur der verlorene Gewinn zusteht, da Du keine Leistung erbringst.

Christian

Ja, das ist richtig, ICH habe gekündigt. Doch steht im Vertrag (übrigens als einziger Satz unter Kündigung):
„Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 6 Wochen zum Quartalsende“.
In meiner schriftlichen Kündigung habe ich geschrieben, dass ich zum nächst möglichen Zeitpunkt kündige. Dann kann mein Auftraggeber doch aber nicht einfach so, ohne den Vertrag zu beachten, die Frist kürzen? Oder habe ich mit meinem Kündigungssatz einen Fehler begangen???

Übrigens danke für Deine Hilfe! :wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dir steht m.E. der verlorene Gewinn zu, wenn Du keine Leistung im Vertragszeitraum erbringst. Dein Auftraggeber hat den Leistungszeitraum verkürzt.

Christian

Hallo Thora

Sorry, also ich erledige Schreib- und Büroarbeiten auf selbständiger
Basis für diese Firma und das Ganze nennt sich schlicht
Subunternehmervertrag und ich erhalte Stundenlohn für ca. 20 Std.
laut Vertrag.

nur so nebenbei, das ist ne ziemlich riskante Kiste was du da machst.
Du darfst als Selbststendige® weder Zeitlich noch Räumlich gebunden sein an deinen Auftraggeber. Ansonsten zählt das als Scheinselbständigkeit.
Ich musste ich jetzt auch erst vor kurzem mit diesem Thema befassen.
Gibt einen menge Klauseln und Bedingungen die man dabei beachten muss.
Gruß Ronny

Hallo,

eine Vertragliche Festlegung kann, wenn beide Seiten einverstanden sind, geändert werden.
Du hast zum nächstmöglichen Termin gekündigt und dein Vertragspartner hat den Termin festgesetzt, der für ihn möglich war.
Anders sähe es aus, wenn du einen bestimmten Kündigungstermin gesetzt hättest und zwar den Vertraglich festgelegten. Daran hätte dein Auftraggeber nichts ändern können.

Ich denke, das so alles in Ordnung ist.

Gruß
roland

Hallo,

Du darfst als Selbststendige® weder Zeitlich noch Räumlich
gebunden sein an deinen Auftraggeber. Ansonsten zählt das als
Scheinselbständigkeit.

sie schrieb, das sie noch für ein anderes Unternehmen tätig ist.

Mal was anderes.
Ein Transportunternehmer unterhält einige LKWs samt Fahrpersonal.
Er ist nur bei einer Spedition unter Vertrag. Sämtliche LKWs laufen also nur bei dieser Spedition.
Er ist also zeitlich und räumlich an seinen Vertragspartner gebunden.
Ist er jetzt Scheinselbstständig?
Nach deiner Aussage wohl ja.

Gruß
roland

Wenn man es genau nehmen will…
Gesetzliche Regelung und Intention
Seit 01.01.1999 hat der Gesetzgeber die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) geändert. Ein neuer § 7 Abs. 4 SGB IV wurde eingefügt:

"(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und

  1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
  3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder
  4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,

wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen.

also ich könnte da ein paar übereinstimmungen sehen, aber ich bin ja auch kein Richter (zum Glück) :wink:))

hmm, dann abeiten in den Speditionen, denn das ist heute üblich, nur Scheinselbstständige.

Übrigens waren vor ein paar Wochen Mitarbeiter vom Arbeitsamt in dieser Spedition zur Überprüfung von den Arbeitnehmern, sprich Fahrern.
Nunja, es war alles in Ordnung und nach Überprüfung der Unternehmerpapiere wurde auch nichts beanstandet.

Nun, ich denke, das mit der Scheinselbstständigkeit ist ein weites Feld, was so einfach wie von dir dargelegt, nicht abgehandelt werden kann.

Gruß
roland

Hallo.

eine Vertragliche Festlegung kann, wenn beide Seiten
einverstanden sind, geändert werden.
Du hast zum nächstmöglichen Termin gekündigt und dein
Vertragspartner hat den Termin festgesetzt, der für ihn
möglich war.
Anders sähe es aus, wenn du einen bestimmten Kündigungstermin
gesetzt hättest und zwar den Vertraglich festgelegten. Daran
hätte dein Auftraggeber nichts ändern können.

Also, diese Argumentation muss denn doch mit etlichen Tonnen Salz genomen werden. Es existiert ein gültiger Vertrag, wie Du richtig schrubst. Dadurch, dass einer der Vertragspartner „zum nächst möglichen Termin“ kündigt, beruft er/sie/es sich auf genau diesen. Zum nächst möglichen Termin zu kündigen, impliziert nicht den Wunsch auf Veränderung des bestehenden Vertrages. Dass es geschickter gewesen wäre, den im Vertrag stehenden Termin im Kündigungssschreiben anzuziehen, steht ja wohl nicht zur Debatte - aber die vertraglichen Bedingungen zu ändern, erfordert die entsprechende Willenserklärung beider Parteien - im Gegentum zur Kündigung. Aus dem Kündigungsschreiben den Willen zur Änderung des Vertrages herzuleiten, will mir beim besten Wilhelm nicht gelingen.

GRuß kw