Frage bzgl. einer formulierung –> personaler

hallo, zusammen,

vor 2-3 wochen habe ich auf eine online-bewerbung eine absage per e-mail
erhalten, blöd, aber was solls. die tage gab es dann zusätzlich einen brief mit
dem üblichen „es tut uns leid-blabla“ allerdings mit der ergänzung „möchten
jedoch gerne, ihr einverständnis vorausgesetzt, ihre bewerbungsunterlagen
behalten, um uns bei gelegenheit bei ihnen zu melden“. bei einer postalischen
bewerbung hätte ich das so interpretiert, dass die jungs porto sparen wollen,
aber bei einer e-mail-bewerbung? hat das ggf. einen rechtlichen background, ich
bin in der werbung unterwegs und habe einige arbeitsproben als pdf mitgeschickt?
das ganze ist mir jetzt zum zweiten mal passiert und ich bin doch neugierig was
da hinter steckt.

danke für eure/ihre zeit,

david

Hi,

das heißt nur, dass sie dich in einer Kartei ablegen und wenn Bedarf besteht, deine Unterlagen wieder rausziehen, dich neu bewerten und anfragen, ob du Bock ein einen Job hast.

Gruß
Falke

yep, aber das hätten sie ja auch in dem e-mail schreiben können, warum also der
brief?

grüße,

david

Lesetipp
In Spiegel online war dazu kürzlich ein Artikel „Bewerber auf Eis“:

http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,…

Gruß,
Ally

Hi !

yep, aber das hätten sie ja auch in dem e-mail schreiben
können, warum also der
brief?

Vielleicht kan ja ein Blick ins Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) helfen. Da ergibt sich aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a durchaus die Logik des von dir erlebten.

BARUL76

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 4a Einwillgung
(1) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. 2Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 3Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) 1Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. 2In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.