Arbeiten in Ausl.gesellschaft -Wer hat Erfahrung?

Guten Tag!
Die klassische Entsendung bei Auslandsprojekten wird ja von Grosskonzernen immer mehr reduziert, meist beschränkt sie sich auf die Projektleiterebene. Stattdessen wird den Mitarbeitern, die für ein Projekt ins Ausland gehen, gesagt, sie würden bei der Auslandsgesellschaft lokal eingestellt werden, zu den dortigen Konditionen und das deutsche Arbeitsverhältnis würde so lange ruhen, bis das Projekt beendet ist.

Wer hat praktische Erfahrung mit diesem Modell und worauf muss man achten?

Ein ganz delikater Punkt: Wenn das Entsendungsland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat, ist man ja dann auch dort steuerpflichtig, ABER wenn in dem Entsendungsland (Bsp.: DUBAI) keine Einkommenssteuer anfällt, hatte man damals das Glück, mit Brutto für Netto nach Hause zu gehen.
Jetzt aber der Hit (wobei ich nicht weiss, ob dies für alle Grosskonzerne zutrifft): Der betreffende Konzern in diesem konkreten Fall führt sich quasi als Finanzbehörde auf und behält eine virtuelle Einkommenssteuer ein, sodass der Mitarbeiter, der für sein altes Brutto-Einkommen bei der lokalen Auslandsgesellschaft eingestellt ist, doch wieder nur sein Netto-Gehalt ausgezahlt bekommt (plus eine gewisse Pauschale ähnlich der Entsendungs-Auslöse) !

Ist das überhaupt legal? Wer kann mir seine Erfahrungen berichten?

Fazit: Auslandseinsätze zahlen sich nicht mehr aus und sind eigentlich nur für junge Singles interessant, die mal ein bisschen „Auslands-Luft“ schnuppern wollen, aber Geld kann man da nicht mehr verdienen!

Gruss,

PECOS

Hallo Pecos,

keine eigene Erfahrung, aber schon diesen und jenen Entsendungs-, Expatriate-, internationalen Scheinselbständigkeitsfall etc. betreut.

Es gibt keine Standardlösung, und obwohl man die DBAn in grob drei Typen gliedern kann, sieht fast jedes bissel anders aus.

Es empfiehlt sich dringend, nicht nur das für das konkrete Land existierende (wenns existiert) DBA Wort für Wort durchzukauen, sondern auch das (falls vorhanden) Sozialversicherungsabkommen.

Ohne jetzt auf Einzelheiten einzugehen: Im Konzernfall kann es u.a. entscheidend sein, wer letztlich den Aufwand trägt. Alldieweil Verrechnungspreise innerhalb von Konzernen selbst von den größten Global Playern hie und da mit frappierender Naivität gehandhabt werden, kann dieses ein Motiv für den Arbeitgeber sein, einen Betrag einzubehalten, der der dt. ESt entspricht. Dieser müsste dann allerdings nach eingetretener Festsetzungsverjährung ausbezahlt werden. – Wie ist im vorliegenden Fall der Einbehalt begründet worden?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
danke für Deine Antwort. Dass man den einbehaltenen Betrag wieder einfordern kann ist mir neu. Leider kenne ich noch keine Details dieses „Entsendungsvertrages“. Werde mich jetzt aber schlau machen.
Gruss,
PECOS

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Hallo nochmal,

Dass man den einbehaltenen Betrag
wieder einfordern kann ist mir neu.

dieses ergibt sich - meine ich - daraus, dass der Einbehalt von Steuern auf das Gehalt durch den Arbeitgeber nur gerechtfertigt ist, wenn derjenige der beteiligten Staaten, der die Steuer erheben darf, diesen vorschreibt - gibts nicht in so sehr vielen Ländern.

Im Einvernehmen zwischen AG und AN hab ich dieses in Fällen, wo deutsche respektive irgendwoanders Steuerpflicht nicht von Anfang an klar war - bzw. die Frage zwei Tage vor der ersten Fälligkeit an den Berater herangetragen wurde - hie und da praktiziert. In der Regel dürfte viel früher als erst zum Eintritt der Festsetzungsverjährung bekannt sein, ob denn der deutsche Staat oder der andere das Besteuerungsrecht hat, so dass man abrechnen kann comme il faut.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
irgendwie ist mir der Zusammenhang leider doch noch nicht ganz klar.
Bsp. Dubai: Es gibt dort KEINE Einkommensteuer, aber es existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Wenn man dort als Deutscher arbeitet, muss man also weder in Deutschland noch in Dubai Einkommensteuer zahlen. Die Grundlage, auf derer der deutsche Grosskonzern die Einkommensteuer einbehält, wenn man lokal (bei der Auslandsgesellschaft) beschäftigt ist, ist mir nicht verständlich.
Gruss,
PECOS

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Hallo Pecos,

ich glaube jetzt kommen wir an den Kern. Das „also“ in diesem Satz

Wenn
man dort als Deutscher arbeitet, muss man also weder in
Deutschland noch in Dubai Einkommensteuer zahlen.

ist so nicht richtig.

In den Doppelbesteuerungsabkommen wird nicht eine Art „Meistbegünstigung“ vereinbart, im Sinn von „Wenn einer der beteiligten Staaten keine ESt erhebt, dann darfs der andere auch nicht“.

Es wird lediglich geregelt, welcher der beiden Staaten in welchen Fällen das Recht auf die Besteuerung der Einkünfte hat.

Im Fall „Entsendung“ (wenigstens ein dauernder Wohnsitz bleibt in D, AN hält sich nicht mehr als ein halbes Jahr im anderen Land auf, Gehalt wird von deutscher Niederlassung bzw. Mutter getragen) bleibt in vielen Fällen das Recht auf die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beim deutschen Staat.

Beim BMF sind als Download leider nur die „gängigen“ DBAn veröffentlicht, und das Bundesgesetzblatt 1996 gibts auch bloß auf Papier. Damit Du Dir aber ein ungefähres Bild machen kannst - aber, wie gesagt, es kann kein DBA restlos mit einem anderen verglichen werden - hier ein Link zu der Liste:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Intern…

Betreffend die Vereinigten Arabischen Emirate kannst Du Dich eventuell an den Arbeitgeber wenden?

Schöne Grüße

MM