Wird die nicht bezugsberechtigete Zeit
aufgrund eigener Kündigung davon
abgezogen?
Das weiss ich leider nicht.
Ja, diese drei Monate werden von dem
einen Jahr abgezogen.
Wo steht das?
ALU heisst doch Arbeitslosenunterstützung, oder? Wenn sie mir drei Monate nichts zahlen wird doch auch nichts unterstützt…
ich denke mal, das Jahr gilt ab Zahlungsbeginn…
Aber ich lasse mich auch gerne aufklären…
Zauberm@us
Im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) in den §§ 144 und 147 stehendie Gründe, weshalb Sperrfristen verhängt werden, im § 128 stehen dann die, weswegen die Anspruchsdauer vermindert wird, z.B. eigene Kündigung, Aushebungsvertrag ohne wichtigen Grund. In Härtefällen kann die Sperrfrist auf 6 Wochen reduziert werden.
cu
Bernd
Der erste Monat ist noch unproblematisch, da gibt es eine Art nachwirkenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Danach aber wäre die freiwillige Versicherung dran, das sind mit Pflegeversicherung knapp 1000 DM pro Monat.
Sozialhilfeempfänger leben übrigens seit Jahren ganz toll damit, nicht versichert zu sein. Da zahlt nämlich das Amt die Rechnung wie bei Abrechnung als Privat. Solltest Du also vorübergehend anspruchsberechtigt werden, weil Du nix auf der hohen Kante hast und auch sonst bedürftig, könntest Du Dir bei der Gelegenheit noch mal so richtig das Gebiß reparieren lassen… kleiner Scherz.
Während des Ruhens des Leistungsanspruchs während einer Sperrzeit besteht nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Krankenversicherungspflicht mit dem Beginn des 2. Monats
der Sperrzeit, wenn neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld auch die übrigen
Voraussetzungen (z. B. Arbeitslosenmeldung etc.) dem Grunde nach erfüllt sind.
Besteht zum Beginn des 2. Monats einer Sperrzeit Arbeitsunfähigkeit, besteht auch
ein Krankenversicherungsschutz.