Kündigunsrecht vor Vertragsbeginn

Wer kennt sich aus mit Kündigungsschutz in der Zeit zwischen der müdlichen Zusage und Vertragsbeginn
oder zwischen dem Zeitpunkten
der Vertragsunterzeichnung und Vertagsbeginn beim Arbeitsvertrag. Gelten hier die gleichen Regeln wie in
der Probezeit oder ist man für den entstehenden Schaden der Firma durch eine frühzeitige Absage vor
Vertagsbeginn haftbar. Für die Beantwortung meiner Fragen danke ich im Vorraus.

Hallo Joachim,

leider kann ich Deine Frage nicht umfassend beantworten, aber vielleicht kann man hier weiterhelfen:

http://www.advopolis.de

Gruss
Eve*

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Solange ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden sollte, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist kein Vertrag zustandegekommen (erst kürzlich entschieden worden, ausnahmsweise sind da mündliche Verträge eben noch nicht bindend). Es könnte aber ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bestehen, weil man anderen Bewerbern abgesagt hat und nun mit Kosten evtl. schon wieder inserieren muß.

An sonsten hängt die Kündigungsmöglichkeit vor Beginn mit Fristbeginn (Gesetz: 2 Wochen Kündigungsfrist, kann aber auch kürzer sein in Tarifverträgen) auch sofort und nicht nach Beginn nur davon ab, ob sich aus dem Vertrag ergibt, daß dieser auf jeden Fall erst einmal angetreten werden sollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vertragsstrafe für den Fall geregelt ist, daß man den Vertrag nicht antritt. Auch aus bestimmten Kündigungsklauseln kann sich dieser Parteiwille ergeben.

In jedem Fall kann man aber schon vorher mit Frist nach Beginn kündigen und den neuen Job erst einmal zwei Wochen antreten.