Aufhebungsvertrag/Aufloesungsvertrag

Hallo Arbeitnehmer und ~geber,

die Firma winkt/droht meinem Mann mit einem Aufhebungs-/Aufloesungsvertrag.

  1. Frage: Ist das dasselbe?

Ich habe schon gestoebert und gefunden, dass ein solcher Vertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (hoffentlich kommt’s nicht soweit!) haben kann.

Auch logisch ist, dass die erste Anlaufstelle der Betriebsrat sein sollte. Der ist aber weit weg (in Deutschland, wo mein Mann auch angestellt ist, nur der Arbeitsplatz ist im Ausland).

Naechsten Monat reist mein Mann nach Deutschland, u.a. um diesen Vertrag zu besprechen. Er wird dann auch zum Betriebsrat gehen.

Aber er wuerde sich gern vorher ein bisschen umschauen, was in so einem Vertrag normalerweise drin steht (Abfindung, Altersversorgung), was da drin stehen kann (wird da z.B. festgelegt, dass er eine bestimmte Zeit nicht bei der Konkurrenz arbeiten darf?) und auf was man unbedingt achten sollte? Mein Mann ist zwar 54 Jahre jung, aber „Altersvorruhestand“ ist auch schon gefallen und dazu fuehlen wir uns einfach noch nicht bereit.

Kann uns jemand Tipps geben, die uns hier weiterhelfen?

Gruesse
Elke

Hallo Elke,

  1. Frage: Ist das dasselbe?

ja. Der Arbeitsvertrag wird dabei im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben/aufgelöst/beendet.

Ich habe schon gestoebert und gefunden, dass ein solcher
Vertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (hoffentlich
kommt’s nicht soweit!) haben kann.

ja, so ist das. Eine Aufhebungsvereinbarung zieht fast unweigerlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nach sich. Näheres erfährst Du beim zuständigen Arbeitsamt. Früher gab es Möglichkeiten durch bestimmte Forumlierungen („bei Nichtunterzeichnen wäre dem Arbeitnehmer auch nach Berücksichtigung der üblichen Kriterien bei der Sozialauswahl betriebsbedingt gekündigt worden“ zzgl. Zustimmung des Betriebsrates) die Sperrzeiten zu umgehen. Das ist m.W. praktisch nicht mehr möglich. Die Sperrzeit beträgt m.W. 25% der Anspruchsdauer.

Naechsten Monat reist mein Mann nach Deutschland, u.a. um
diesen Vertrag zu besprechen. Er wird dann auch zum
Betriebsrat gehen.

Er sollte im Zweifel sich auch einen Anwalt /Fachanwalt für Arbeitsrecht) suchen.

Aber er wuerde sich gern vorher ein bisschen umschauen, was in
so einem Vertrag normalerweise drin steht (Abfindung,
Altersversorgung), was da drin stehen kann (wird da z.B.
festgelegt, dass er eine bestimmte Zeit nicht bei der
Konkurrenz arbeiten darf?)

Theoretisch kann das drinstehen, aber wer seinen Mitarbeiter bittet, im gegenseitigen Einvernehmen das Unternehmen zu verlassen, kann dann nicht gleichzeitig die Chancen reduzieren, daß er was neues findet.

und auf was man unbedingt achten
sollte?

Das Arbeitsverhälnis darf keinesfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der vor dem Ende der gültigen Kündigungsfrist liegt, sonst gibt es extra-Ärger beim Arbeitsamt. Weiterhin: Freistellungstermin; Vererblichkeit des Anspruchs bzgl. der Abfindung; Zurverfügungsstellung der „Papiere“ zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei erfolgreicher Jobsuche bei gleichzeitigere Erhöhung des Abfindungsbetrages um Faktor x*eingesparte Monatsgehälter.

Kann uns jemand Tipps geben, die uns hier weiterhelfen?

Das erste Angebot orientiert sich an einer Betriebsvereinbarung oder an dem, was üblicherweise von den Arbeitsgerichten zugesprochen wird. Zumindest bei uns waren 50% Aufschlag auf das erste Angebot relativ entspannt zu erreichen.

Gruß,
Christian

Hi!

  1. Frage: Ist das dasselbe?

Ja! Es gäbe noch die Möglichkeit eines Abwicklungsvertrags, aber lassen wir das

Ich habe schon gestoebert und gefunden, dass ein solcher
Vertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (hoffentlich
kommt’s nicht soweit!) haben kann.

Kann ist richtig!
Wenn allerdings der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist, die normalerweise gilt geschlossen wird, sollte die Bundesagentur für Arbeit keinen Ärger machen! Im Zweifel: Vorher beim zuständigen Arbeitsamt das schriftliche(!) OK holen!

Naechsten Monat reist mein Mann nach Deutschland, u.a. um
diesen Vertrag zu besprechen. Er wird dann auch zum
Betriebsrat gehen.

Das ist in der Tat ein guter Ansatz :wink:

Aber er wuerde sich gern vorher ein bisschen umschauen, was in
so einem Vertrag normalerweise drin steht (Abfindung,
Altersversorgung), was da drin stehen kann (wird da z.B.
festgelegt, dass er eine bestimmte Zeit nicht bei der
Konkurrenz arbeiten darf?)

Wenn wirklich ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird, dann sollte Dein Mann die Geldforderung so richtig in die Höhe schrauben!
Das gilt natürlich nicht, wenn ein Verbot für die Dauer einer evtl. Freistellung vereinbart wird!

und auf was man unbedingt achten
sollte? Mein Mann ist zwar 54 Jahre jung, aber
„Altersvorruhestand“ ist auch schon gefallen und dazu fuehlen
wir uns einfach noch nicht bereit.

Kann uns jemand Tipps geben, die uns hier weiterhelfen?

Schau mal hier rein (ist schon so spät)
http://www.berufszentrum.de/aufhebungsvertrag.html

Hallo Christian!

Sorry, aber da ist einiges an Unfug in Deinem Posting!

ja, so ist das. Eine Aufhebungsvereinbarung zieht fast
unweigerlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nach
sich.

Das kann spätestens dann Unsinn sein, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird!
http://www.salue.de/service/messages/21.html
http://www.ra-kotz.de/aufhebungsvertrag2.htm

Er sollte im Zweifel sich auch einen Anwalt /Fachanwalt für
Arbeitsrecht) suchen.

Guter Hinweis! Den hatte ich oben ganz vergessen…

Aber er wuerde sich gern vorher ein bisschen umschauen, was in
so einem Vertrag normalerweise drin steht (Abfindung,
Altersversorgung), was da drin stehen kann (wird da z.B.
festgelegt, dass er eine bestimmte Zeit nicht bei der
Konkurrenz arbeiten darf?)

Theoretisch kann das drinstehen, aber wer seinen Mitarbeiter
bittet, im gegenseitigen Einvernehmen das Unternehmen zu
verlassen, kann dann nicht gleichzeitig die Chancen
reduzieren, daß er was neues findet.

Das ist theoretisch sehr wohl möglich, allerdings selten in der Praxis anzutreffen, da ein Wettbewerbsverbot in der Regel mit einer „rentenähnlichen Zahlung“ des Ex-AG einhergeht!

Das Arbeitsverhälnis darf keinesfalls zu einem Zeitpunkt
erfolgen, der vor dem Ende der gültigen Kündigungsfrist liegt,
sonst gibt es extra-Ärger beim Arbeitsamt.

Naja, doch eigentlich nur dann, oder?

Freistellungstermin; Vererblichkeit des Anspruchs bzgl. der
Abfindung; Zurverfügungsstellung der „Papiere“ zum Zeitpunkt
des Ausscheidens; Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei erfolgreicher Jobsuche bei
gleichzeitigere Erhöhung des Abfindungsbetrages um Faktor
x*eingesparte Monatsgehälter.

Klasse zusammengefasst! Darf ich das so verwenden?

Das erste Angebot orientiert sich an einer
Betriebsvereinbarung oder an dem, was üblicherweise von den
Arbeitsgerichten zugesprochen wird. Zumindest bei uns waren
50% Aufschlag auf das erste Angebot relativ entspannt zu
erreichen.

Da hattest Du Glück! Bei einem existierenden Sozialplan kann sich der AG darauf berufen, und in der Regel tut er das auch!

Nix für ungut!

Liebe Grüße
Guido

Hi,

Sorry, aber da ist einiges an Unfug in Deinem Posting!

wir werden sehen.

ja, so ist das. Eine Aufhebungsvereinbarung zieht fast
unweigerlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nach
sich.

Das kann spätestens dann Unsinn sein, wenn die Kündigungsfrist
eingehalten wird!
http://www.salue.de/service/messages/21.html
http://www.ra-kotz.de/aufhebungsvertrag2.htm

Vielleicht sollten die Herrschaften ihre Artikel mal aktualisieren, denn die Auffassungen der Arbeitsämter haben sich in der letzten Zeit deutlich verschärft, seit nämlich Arbeitgeber verstärkt Kosten für den Arbeitsplatzabbau über Aufhebungsvereinbarungen teilweise sozialisieren. Von den rd. 150 Kollegen, denen im letzten Jahr ein Aufhebungsvertrag „angeboten“ wurde, wäre nach Auskunft der jeweiligen Arbeitsämter im gesamten Bundesgebiet keiner um die Sperrzeit herumgekommen.

Dies hat letztlich sogar die Personalabteilung eingeräumt, die lange Zeit vehement bestritt, daß es überhaupt zu Sperrzeiten gekommen wäre. Kündigungen wären übrigens unausweichlich gewesen, weil es umfangreiche Teilbetriebsschließungen gab. Eine Weiterbeschäftigung wäre also definitiv nicht in Frage gekommen. Selbst das hat die Arbeitsämter nicht dazu gebracht, von Sperrzeiten abzusehen.

Theoretisch kann das drinstehen , aber wer seinen Mitarbeiter
bittet, im gegenseitigen Einvernehmen das Unternehmen zu
verlassen, kann dann nicht gleichzeitig die Chancen
reduzieren, daß er was neues findet.

Das ist theoretisch sehr wohl möglich, allerdings selten in
der Praxis anzutreffen, da ein Wettbewerbsverbot in der Regel
mit einer „rentenähnlichen Zahlung“ des Ex-AG einhergeht!

Wie ich schrieb und nun noch fett markierte: Theoretisch denkbar.

Das Arbeitsverhälnis darf keinesfalls zu einem Zeitpunkt
erfolgen, der vor dem Ende der gültigen Kündigungsfrist liegt,
sonst gibt es extra-Ärger beim Arbeitsamt.

Naja, doch eigentlich nur dann, oder?

Was? Der extra-Ärger?

Freistellungstermin; Vererblichkeit des Anspruchs bzgl. der
Abfindung; Zurverfügungsstellung der „Papiere“ zum Zeitpunkt
des Ausscheidens; Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei erfolgreicher Jobsuche bei
gleichzeitigere Erhöhung des Abfindungsbetrages um Faktor
x*eingesparte Monatsgehälter.

Klasse zusammengefasst! Darf ich das so verwenden?

Natürlich.

Das erste Angebot orientiert sich an einer
Betriebsvereinbarung oder an dem, was üblicherweise von den
Arbeitsgerichten zugesprochen wird. Zumindest bei uns waren
50% Aufschlag auf das erste Angebot relativ entspannt zu
erreichen.

Da hattest Du Glück! Bei einem existierenden Sozialplan kann
sich der AG darauf berufen, und in der Regel tut er das auch!

Dafür muß es erst einmal einen Sozialplan geben. Hinzu kommt, daß je nach Branche und Unternehmen der Wunsch nach Vermeidung von Kündigungen unterschiedlich stark ausgeprägt ist.

Gruß,
Christian

Hi nochmal!

Vielleicht sollten die Herrschaften ihre Artikel mal
aktualisieren, denn die Auffassungen der Arbeitsämter haben
sich in der letzten Zeit deutlich verschärft,

Ehrlich gesagt haben sie sich nur geändert - keinesfalls verschärft!
Früher hat es in der Regel ausgereicht, dass dringestanden hat „zur Vermeifung einer betrioebsbedingten Kündigung“ o.ä., mittlerweile gibt es mehrere Urteile des Sozialgerichts, die besagen, dass keine Sperre droht, wenn die Kündigung zum gleichen oder früheren Zeitpunkit eh ausgesprochen würde!
Das aktuellste, was ich auf die Schnelle gefunden habe (was aber dauernd zitiert wird):
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=99940

Von den rd.
150 Kollegen, denen im letzten Jahr ein Aufhebungsvertrag
„angeboten“ wurde, wäre nach Auskunft der jeweiligen
Arbeitsämter im gesamten Bundesgebiet keiner um die
Sperrzeit herumgekommen.

Da muss da irgendwas anderes nicht gepasst haben!

Dies hat letztlich sogar die Personalabteilung eingeräumt, die
lange Zeit vehement bestritt, daß es überhaupt zu Sperrzeiten
gekommen wäre. Kündigungen wären übrigens unausweichlich
gewesen, weil es umfangreiche Teilbetriebsschließungen gab.
Eine Weiterbeschäftigung wäre also definitiv nicht in Frage
gekommen. Selbst das hat die Arbeitsämter nicht dazu gebracht,
von Sperrzeiten abzusehen.

Keine Ahnung, was da schiefgelaufen ist, aber es ist irgendwas schiefgelaufen!

Wie ich schrieb und nun noch fett markierte: Theoretisch
denkbar.

Ich habe ja auch nur wiederholt! Wenn, dann kommt es in der Regel nur in sehr gehobenen Positionen vor!

Was? Der extra-Ärger?

Wie gesagt: Anderen Ärger sehe ich da nicht!

Klasse zusammengefasst! Darf ich das so verwenden?

Natürlich.

Danke :wink:

Da hattest Du Glück! Bei einem existierenden Sozialplan kann
sich der AG darauf berufen, und in der Regel tut er das auch!

Dafür muß es erst einmal einen Sozialplan geben. Hinzu kommt,
daß je nach Branche und Unternehmen der Wunsch nach Vermeidung
von Kündigungen unterschiedlich stark ausgeprägt ist.

Oops! Ich bin einfach davon ausgegangen, dass bei einem Betriebsrat und drohender Freisetzung im größeren Stil so etwas obligatorisch ist!
Zumal Du eine Betriebsvereinbarung erwähntest…

LG
Guido

Vielleicht sollten die Herrschaften ihre Artikel mal
aktualisieren, denn die Auffassungen der Arbeitsämter haben
sich in der letzten Zeit deutlich verschärft,

Ehrlich gesagt haben sie sich nur geändert - keinesfalls
verschärft!

Sagen wir es so: Die Auslegung der Vorschriften erfolgt vor dem Hintergrund neuer Urteiler und leerer Kassen strenger.

Früher hat es in der Regel ausgereicht, dass dringestanden hat
„zur Vermeifung einer betrioebsbedingten Kündigung“ o.ä.,
mittlerweile gibt es mehrere Urteile des Sozialgerichts, die
besagen, dass keine Sperre droht, wenn die Kündigung zum
gleichen oder früheren Zeitpunkit eh ausgesprochen würde!
Das aktuellste, was ich auf die Schnelle gefunden habe (was
aber dauernd zitiert wird):
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=99940

SG Dortmund. Das Bundessozialgericht hat inzwischen sogar festgestellt, daß Abwicklungsverträge und Aufhebungsverträge gleichgestellt sind und bei beiden eine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers zu Sperrfristen führen kann.
http://www.ll-consult.de/1_1_1_61.html

Von den rd.
150 Kollegen, denen im letzten Jahr ein Aufhebungsvertrag
„angeboten“ wurde, wäre nach Auskunft der jeweiligen
Arbeitsämter im gesamten Bundesgebiet keiner um die
Sperrzeit herumgekommen.

Da muss da irgendwas anderes nicht gepasst haben!

Nein, Konzernbetriebsrat, Betriebsräte und Personalabteilung haben gemeinschaftlich mit einem bekannten Fachanwalt nach Formulierungen gesucht, die keine Sperrzeit auslösen. Die Formulierungsvorschläge wurden sowohl von den Mitarbeitern als auch von den Betriebsräten den Arbeitsagenturen zur Prüfung vorgelegt. Es ist einfach so: Sperrzeiten werden inzwischen beim leisesten Anschein einer aktiven Mitwirkung des Mitarbeiters verhängt, auch wenn – wie in unserem Fall – eine Kündigung ansonsten unvermeidbar gewesen wäre.

2003 sah das noch völlig anders aus. Selbst bei Kollegen, denen sonst nicht gekündigt worden wäre, wurden von einzelnen Arbeitsämter bei Aufhebungsvereinbarungen keine Sperrzeiten verhängt.

Dies hat letztlich sogar die Personalabteilung eingeräumt, die
lange Zeit vehement bestritt, daß es überhaupt zu Sperrzeiten
gekommen wäre. Kündigungen wären übrigens unausweichlich
gewesen, weil es umfangreiche Teilbetriebsschließungen gab.
Eine Weiterbeschäftigung wäre also definitiv nicht in Frage
gekommen. Selbst das hat die Arbeitsämter nicht dazu gebracht,
von Sperrzeiten abzusehen.

Keine Ahnung, was da schiefgelaufen ist, aber es
ist irgendwas schiefgelaufen!

Wenn das ein Synonym für „die Zeiten haben sich geändert“ ist, dann ja. Der Hintergrund ist übrigens absolut nachvollziehbar: Das Unternehmen spart dabei zukünftigen Lohn, Zeit und Geld für ein Arbeitsgerichtverfahren und das zu Lasten der Sozialkassen. Die Sperrfrist soll aus meiner Sicht dazu dienen, daß die Unternehmen den Teil des ALG auf die Abfindung aufschlagen, der dem AN durch die Sperrfrist entgeht. In der Praxis funktioniert die Welt leider nicht nach Beamtenlogik.

Was? Der extra-Ärger?

Wie gesagt: Anderen Ärger sehe ich da nicht!

Bei einem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ende der Kündigungsfrist drohen zusätzliche Sperrfristen und eine Kürzung des ALG. Das ist ein Riesenproblem für Mitarbeiter knapp unter Vorruhestandsalter, bei denen die gesetzliche die vertragliche Kündigungsfrist übersteigt.

Da hattest Du Glück! Bei einem existierenden Sozialplan kann
sich der AG darauf berufen, und in der Regel tut er das auch!

Dafür muß es erst einmal einen Sozialplan geben. Hinzu kommt,
daß je nach Branche und Unternehmen der Wunsch nach Vermeidung
von Kündigungen unterschiedlich stark ausgeprägt ist.

Oops! Ich bin einfach davon ausgegangen, dass bei einem
Betriebsrat und drohender Freisetzung im größeren Stil so
etwas obligatorisch ist!
Zumal Du eine Betriebsvereinbarung erwähntest…

Diese BV war Grundlage für das erste Angebot, sozusagen die Untergrenze. Jedem einzelnen stand es frei, geschickt zu verhandeln. Je mehr gute Gründe und Chuzpe man hatte, desto besser liefen diese.

Gute Gründe:
Sperrfristproblematik
Intime Kenntnisse über bisherige Betriebsverienbarungen (da gibt es u.U. interessante Dinge zu lesen)
Anteilige Auszahlungen des Bonus des lfd. Geschäftsjahres
Andere Dinge, die ich hier nicht nennen kann

Gruß,
Christian

Hi nochmal!

http://www.ll-consult.de/1_1_1_61.html

Keine besonders gute Seite (da ich das Urteil erst suchen musste), aber ansonsten viel zu pauschal!

Lies Dir mal die Begründung des Urteils
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R
(findest Du auf der Homepage)
durch!
Vor allem schau Dir an, auf welchen Stand der Gesetzeslage die Entscheidung zum Teil fusst!!!

Nein, Konzernbetriebsrat, Betriebsräte und Personalabteilung
haben gemeinschaftlich mit einem bekannten Fachanwalt nach
Formulierungen gesucht, die keine Sperrzeit auslösen. Die
Formulierungsvorschläge wurden sowohl von den Mitarbeitern als
auch von den Betriebsräten den Arbeitsagenturen zur Prüfung
vorgelegt. Es ist einfach so: Sperrzeiten werden inzwischen
beim leisesten Anschein einer aktiven Mitwirkung des
Mitarbeiters verhängt, auch wenn – wie in unserem Fall – eine
Kündigung ansonsten unvermeidbar gewesen wäre.

Aus gaaanz frischer Erfahrung (zum 31.1.05): Nein!

LG
Guido, der jetzt leider keine Zeit hat und sich gleich nochmal Deinem Posting widmet!

Nochmal ich!
Hi!

Auf das Urteil bin ich ja schon kurz eingegenagen - aber trotzdem noch mal zur Begründung:
Da heißt es ausdrücklich:

Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich der Arbeitnehmer bei einer Mitwirkung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen einer drohenden Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung droht und das Abwarten der Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar ist (BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12). Diese Rechtsprechung ist auf den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschluss einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung in der Weise zu übertragen, dass die Mitwirkung im Falle der objektiven Rechtmäßigkeit der Kündigung allein aus diesem Grunde sanktionslos bleibt. Denn es besteht im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten.

Nein, Konzernbetriebsrat, Betriebsräte und Personalabteilung
haben gemeinschaftlich mit einem bekannten Fachanwalt nach
Formulierungen gesucht, die keine Sperrzeit auslösen. Die
Formulierungsvorschläge wurden sowohl von den Mitarbeitern als
auch von den Betriebsräten den Arbeitsagenturen zur Prüfung
vorgelegt. Es ist einfach so: Sperrzeiten werden inzwischen
beim leisesten Anschein einer aktiven Mitwirkung des
Mitarbeiters verhängt, auch wenn – wie in unserem Fall – eine
Kündigung ansonsten unvermeidbar gewesen wäre.

Dann hätte der Anwalt dem Arbeitsamt vielleicht mal genau das Urteil auf den Tisch knallen sollen, was Du hier ins Spiel gebracht hast!

Konkret: Ich habe zum 31.1.05 eine Aufhebung mit Freistellung bis zum Ende seiner KüFrist mit einem Mitarbeiter vereinbart und mir vorher das schriftliche OK des Arbeitsamts Düsseldorf (Fritz-Roeber-Str) ohne Probleme eingeholt. Hintergrund: Der Arbeitsbereich existiert bereits nicht mehr, und die Kündigung wäre eh erfolgt!

Wenn das ein Synonym für „die Zeiten haben sich geändert“ ist,
dann ja. Der Hintergrund ist übrigens absolut nachvollziehbar:
Das Unternehmen spart dabei zukünftigen Lohn, Zeit und Geld
für ein Arbeitsgerichtverfahren und das zu Lasten der
Sozialkassen.

Umgekehrt: Man erkennt die Aufhebung an und erspart so den Gerichten und vor allem den AN unnötige KüSchutzklagen!

Die Sperrfrist soll aus meiner Sicht dazu
dienen, daß die Unternehmen den Teil des ALG auf die Abfindung
aufschlagen, der dem AN durch die Sperrfrist entgeht.

Die Sperrfrist ist eine Sanktion gegen Arbeitnehmer, die bewusst dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zustimmen!

Bei einem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ende
der Kündigungsfrist drohen zusätzliche Sperrfristen und eine
Kürzung des ALG. Das ist ein Riesenproblem für Mitarbeiter
knapp unter Vorruhestandsalter, bei denen die gesetzliche die
vertragliche Kündigungsfrist übersteigt.

Wo ist das Problem, wenn die vertragliche Kündigungsfrist wirksam kürzer als die gesetzliche ist?
Es ist nicht ungewöhnlich und im 622 BGB ausdrücklich erlaubt!

Diese BV war Grundlage für das erste Angebot, sozusagen die
Untergrenze. Jedem einzelnen stand es frei, geschickt zu
verhandeln. Je mehr gute Gründe und Chuzpe man hatte, desto
besser liefen diese.

OK - das kenne ich so nicht - habe aber mit Banken auch noch nie etwas zu tun gehabt (außer als Kunde)!
Im „Normalfall“ wird ein Sozialplan geschlossen, und mit diesem im Hintergrund macht normalerweise kein Arbeitsamt Ärger (es sei denn, man geht ohne Not)!

LG
Guido

Hi,

die Diskussion ist müßig, meine Zeit knapp und im Endeffekt warne ich lieber jemanden vor einer Sperrzeit, als daß ich ihn mal auf den Weg schicke und er am Schluß dummerweise merkt, daß er doch eine Sperrzeit erhält.

Konkret: Ich habe zum 31.1.05 eine Aufhebung mit Freistellung
bis zum Ende seiner KüFrist mit einem Mitarbeiter vereinbart
und mir vorher das schriftliche OK des Arbeitsamts Düsseldorf
(Fritz-Roeber-Str) ohne Probleme eingeholt. Hintergrund: Der
Arbeitsbereich existiert bereits nicht mehr, und die Kündigung
wäre eh erfolgt!

Das Arbeitsamt Düsseldorf hat im September 2004 eine Veranstaltung abgehalten, bei der auch einige meiner Kollegen anwesend waren. Dort wurde den Teilnehmern gesagt, es gäbe keine Möglichkeit mehr, bei Aufhebungsvereinbarungen eine Sperrzeit zu vermeiden. Ähnliche Aussagen haben (mindestens) drei meiner Kollegen schriftlich vom gleichen Amt bekommen.

Vor dem skizzierten Hintergrund bleibe ich bei der Aussage, daß eine Sperrfrist zu erwarten ist. Das scheint mir irgendwie der sinnvollere Ansatz zu sein, als Hoffnung zu verbreiten, die sich hinterher nicht bestätigt.

Gruß,
Christian

Ganz kurz noch
Huhu!

die Diskussion ist müßig, meine Zeit knapp und im Endeffekt
warne ich lieber jemanden vor einer Sperrzeit, als daß ich ihn
mal auf den Weg schicke und er am Schluß dummerweise merkt,
daß er doch eine Sperrzeit erhält.

Ich habe ja auch geschrieben:
Im Zweifel: Vorher beim zuständigen Arbeitsamt das schriftliche(!) OK holen!

Das Arbeitsamt Düsseldorf hat im September 2004 eine
Veranstaltung abgehalten, bei der auch einige meiner Kollegen
anwesend waren. Dort wurde den Teilnehmern gesagt, es gäbe
keine Möglichkeit mehr, bei Aufhebungsvereinbarungen eine
Sperrzeit zu vermeiden. Ähnliche Aussagen haben (mindestens)
drei meiner Kollegen schriftlich vom gleichen Amt bekommen.

Sei mir nicht böse, aber ich höre immer nur: …Deine Kollegen! Hast Du auch etwas aus erster Hand?

Vor dem skizzierten Hintergrund bleibe ich bei der Aussage,
daß eine Sperrfrist zu erwarten ist. Das scheint mir irgendwie
der sinnvollere Ansatz zu sein, als Hoffnung zu verbreiten,
die sich hinterher nicht bestätigt.

OK - das sei Dir unbenommen! Aber ich bin eher der „Rosarote-Brille-Typ“ und meine Erfahrung (auch die jüngste) sowie die gangige Rechtsprechung sagen etwas anderes!

Lass es uns hier beenden!

LG
Guido

@exc + @guido
Hallo ihr Zwei,

vielen Dank fuer eure Beitraege. Jetzt hat mein HuG
erstmal was zu lesen und sich den Kopf zu zerbroeseln.

Schoene Gruesse
Elke