Resturlaub bei kündigung

tach zusammen,

mal angenommen ich kündige! kündigungsfrist 4 Wochen. habe noch 3 kw resturlaub! habe ich ein RECHT auf diesen urlaub? Oder kann der Arbeitgeber einfach NEIN sagen und der Urlaub würde z.B. vergütet (ausbezahlt)? Weiß das jemand?

Vielen Dank
Gruß Uwe

Hi Uwe,

wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen.

Der Gesetzgeber hat gerade für solche Fälle ausdrücklich zugelassen, dass der Urlaubsanspruch ausgezahlt werden darf - was sonst ja strengstens verboten ist.

Gruß Ralf

Hallo.

Zusätzlich zum Beitrag von Ralf noch ein link: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/

HTH
mfg M.L.

wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber
nicht rechtzeitig Ersatz findet, könnte er Dich für einen
evtl. Schaden haftbar machen.

Hallo Ralf, welcher Schaden soll denn da bitte bei einer ganz normalen Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist entstehen? Entweder der Arbeitgeber genehmigt den beantragten Urlaub oder er genehmigt ihn (aus dringenden betrieblichen Gründen) nicht. Im letzteren Fall wird der Urlaub abgegolten. Ich sehe da keinen Grund für Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer.

MfG

Hallo zusammen,

wäre ja auch noch schöner, wenn der Arbeitnehmer Schadenersatz zahlen muß, nur weil die Kündigungsfrist so kurz ist.

Genau das will die Wirtschaft doch angeblich, den Kündigungsschutz lockern. Das geht halt in beide Richtungen.

Gruß Britta

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Hallo

habe ich ein RECHT auf diesen urlaub?
Oder kann der Arbeitgeber einfach NEIN sagen

Weder noch. Der AG kann nicht einfach Nein sagen, aber er kann Dein Urlaubsverlangen berechtigt ablehnen, wenn betriebliche Belange dies ausreichend rechtfertigen. Im Zweifel kannst Du immer noch versuchen, Deinen Urlaub über das Arbeitsgericht durchzuboxen. Dann sagt Dir der Richter, ob die betrieblichen Belange, die der AG anführt, sein Vorgehen ausreichend rechtfertigen.

Gruß,
LeoLo

BUrlG § 7
Hi Ihr Zwei,

so schön ist die Welt leider nicht. Der § 7 (1) des Bundesurlaubsgesetzes lautet:

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange … entgegenstehen.
Zusammen mit § 7 (4)

4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
sollte deutlich werden, dass der Arbeitnehmer auch im Fall der Kündigung seinen Urlaub nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber nehmen kann.

Gruß Ralf

sollte deutlich werden, dass der Arbeitnehmer auch im Fall der
Kündigung seinen Urlaub nicht ohne Absprache mit dem
Arbeitgeber nehmen kann.

Gruß Ralf

Hallo Ralf, Uwe hat folgendes gefragt „mal angenommen ich kündige! kündigungsfrist 4 Wochen. habe noch 3 kw resturlaub! habe ich ein RECHT auf diesen urlaub? Oder kann der Arbeitgeber einfach NEIN sagen und der Urlaub würde z.B. vergütet (ausbezahlt)? Weiß das jemand?“

WO liest du da einen Wunsch nach unberechtigter/nicht genehmigter Urlaubnahme?
Und ich habe auch nicht behauptet, dass der Urlaub nicht genehmigt sein muss.

MfG

Wer lesen kann…
…ist klar im Vorteil.

Und ich habe auch nicht behauptet, dass der Urlaub nicht genehmigt sein muss.

Was immer das heißen mag - ich auch nicht. Und jetzt?

Inzwischen ist geklärt, dass der AN nicht einfach auf seinem Urlaub bestehen und der AG den Urlaub durchaus verweigern kann. Wer mehr wissen möchte, kann gerne nachfragen; wer mehr weiß, trage seinen Sempf dazu bei. An Nachmaulen besteht kein Bedarf.

Gruß Ralf

…ist klar im Vorteil.

Ja Ralf und ich habe bei dir gelesen _"Hi Uwe,

wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen."_
…und es war mir nicht ersichtlich, wie du auf Schadenshaftung in dem Zusammenhang kommst. Das war kein maulen.

An Nachmaulen besteht kein
Bedarf.

Dazu müsste erst mal jemand gemault haben.

MfG

Hi,

wäre ich Dein Chef und Du derjenige, der mir von der Fahne geht, und ich müsste eine Konventionalstrafe zahlen, weil deshalb ein Auftrag nicht rechtzeitig fertig wird, dann ginge ich zum Anwalt und erzählte ihm vom § 7 BUrlG. Was würde der Anwalt dann tun?

Gruß Ralf

Hallo Ralf, wie kommst du auf Konventionalstrafe? Du brauchst einfach als Chef den Urlaub bei dringenden betrieblichen Sachen nicht genehmigen und dann kann ich nicht in Urlaub gehen und muss bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses arbeiten. Warum so kompliziert?
Die Ursprungs frage ging darum, ob der Urlaub angetreten werden kann. Wenn Uwe uns hier mitgeteilt hätte, dass er vor hat den Urlaub einfach anzutreten, dann könnte ich das mit deiner Haftung des Arbeitnehmers ja nachvollziehen, aber er hat lediglich gefragt.

MfG

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Thema verfehlt, setzen
Hi,

wir können hier gerne über das BUrlG und seine Konsequenzen diskutieren, aber nicht darüber, ob ich eine Frage, die Du nicht gestellt hast, in Deinem Sinne beantwortet habe.

Gruß Ralf

Hallo

wäre ich Dein Chef und Du derjenige, der mir von der Fahne
geht, und ich müsste eine Konventionalstrafe zahlen, weil
deshalb ein Auftrag nicht rechtzeitig fertig wird, dann ginge
ich zum Anwalt und erzählte ihm vom § 7 BUrlG. Was würde der
Anwalt dann tun?

Vermutlich gar nichts, denn zunächst einmal hat die Tatsache einer ordentlichen Kündigung und einem dadurch entstehenden Schaden nichts mit dem BUrlG zu tun, auch nicht mit § 7.

Der Satz „wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen.“ ist in seiner Pauschalität einfach Unsinn. Wie „kanpp“ eine Kündigung ist, ist erst einmal irrelevant. Solange der AN vertragsgerecht kündigt, kann niemals ein Schaden geltend gemacht werden.

Gruß,
LeoLo

Sinn und Zweck von Gesetzen
Hi LeoLo,

nachdem Du geklärt hast, womit der § 7 BUrlG nichts zu tun hat, kommen wir jetzt mal zum Positiven: Wozu mag er wohl gut sein? Haben wir hier vielleicht einen Jux-Paragraphen entdeckt, der sich streichen ließe, ohne dass es jemand merkt?

Gruß Ralf

Hallo

nachdem Du geklärt hast, womit der § 7 BUrlG nichts zu tun
hat, kommen wir jetzt mal zum Positiven: Wozu mag er wohl gut
sein? Haben wir hier vielleicht einen Jux-Paragraphen
entdeckt, der sich streichen ließe, ohne dass es jemand merkt?

Bevor wir hier lange rumreden, vielleicht einmal folgendes:

Du hast geschrieben:

wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen.

Das ist absoluter Qutasch!!! Solange die Kündigung fristgerecht erfolgt, ist ein Schaden nie und nimmer geltend zu machen. Mit dem BUrlG hat das auch nicht das geringste zu tun, gerade eben weil in diesem Deinem Satz das Wort Urlaub gar nicht vorkommt. Dies wurde bemängelt und das zurecht!

Hättest Du geschrieben:

wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, kann der Arbeitgeber betrieblich bedingt versuchen, die Urlaubsnahme zu verweigern und den Resturlaub zur Abgeltung zu bringen. Dies kann man über eine Klage dann auf seine Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Sobald Du aber einfach ohne Genehmigung den Urlaub antrittst, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen und ein fristlose Kündigung mit weiteren unangenehmen Folgen könnten das Resultat sein.

Das wäre weitaus „richtiger“ gewesen und hätte dann auch einen Bezug zum BUrlG. Ja, auch zum § 7, der Dir ja so am Herzen liegt.

Wie kurzfristig eine Kündigung erfolgt und ob der AG „rechtzeitig“ einen Ersatz findet, hat aber erst einmal überhaupt nichts mit dem BUrlG zu tun und auch ein Schadensersatzanspruch ist zunächst ausgeschlossen und könnte sich erst dann ergeben, wenn die Kü nicht vertragsgerecht erfolgt. Von eigenmächtiger Urlaubsnahme hatte in der Frage auch nichts gestanden.

Gruß,
LeoLo