Hallo
nachdem Du geklärt hast, womit der § 7 BUrlG nichts zu tun
hat, kommen wir jetzt mal zum Positiven: Wozu mag er wohl gut
sein? Haben wir hier vielleicht einen Jux-Paragraphen
entdeckt, der sich streichen ließe, ohne dass es jemand merkt?
Bevor wir hier lange rumreden, vielleicht einmal folgendes:
Du hast geschrieben:
wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen.
Das ist absoluter Qutasch!!! Solange die Kündigung fristgerecht erfolgt, ist ein Schaden nie und nimmer geltend zu machen. Mit dem BUrlG hat das auch nicht das geringste zu tun, gerade eben weil in diesem Deinem Satz das Wort Urlaub gar nicht vorkommt. Dies wurde bemängelt und das zurecht!
Hättest Du geschrieben:
wenn Deine Kündigung so knapp kommt, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ersatz findet, kann der Arbeitgeber betrieblich bedingt versuchen, die Urlaubsnahme zu verweigern und den Resturlaub zur Abgeltung zu bringen. Dies kann man über eine Klage dann auf seine Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Sobald Du aber einfach ohne Genehmigung den Urlaub antrittst, könnte er Dich für einen evtl. Schaden haftbar machen und ein fristlose Kündigung mit weiteren unangenehmen Folgen könnten das Resultat sein.
Das wäre weitaus „richtiger“ gewesen und hätte dann auch einen Bezug zum BUrlG. Ja, auch zum § 7, der Dir ja so am Herzen liegt.
Wie kurzfristig eine Kündigung erfolgt und ob der AG „rechtzeitig“ einen Ersatz findet, hat aber erst einmal überhaupt nichts mit dem BUrlG zu tun und auch ein Schadensersatzanspruch ist zunächst ausgeschlossen und könnte sich erst dann ergeben, wenn die Kü nicht vertragsgerecht erfolgt. Von eigenmächtiger Urlaubsnahme hatte in der Frage auch nichts gestanden.
Gruß,
LeoLo