Arbeitsvertragsgestaltung ?!

Hallo Leute,

da hat also seit kurzem einer einen Job als Auslieferungsfahrer. Das bedeutet, dass er 3 bis 4 mal die Woche in der Stadt ausfahren und 2 bis 3 mal jeweils eine weitere Tour ins übrige Bundesgebiet machen muss. Heute hat er den Arbeitsvertrag bekommen, mit der Bitte ihn zu prüfen und ggf. zu unterschreiben. Ich hab ihn hier mal angehängt. Vielleicht hat jemand von Euch Erfahrung damit, was man so lieber nicht akzeptieren sollte

Hier der Text:

Arbeitsvertrag
zwischen


  • im folgenden Arbeitgeber genannt ¬
    und

  • im folgenden Arbeitnehmer genannt ¬
    werden folgende Vereinbarungen getroffen:

§1

Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 20.06.2005, befristet für 12 Monate,
als
Kraftfahrer im Standort Berlin
eingestellt.
Die Probezeit beträgt 6 Monate.
Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung sowie
den Vereinbarungen in diesem Vertrag.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Arbeiten zu übernehmen, gegebenenfalls auch an auswärtigen Arbeitsplätzen des Unternehmens.

Dem Arbeitgeber bleibt vorbehalten, den Arbeitnehmer in Wechselschicht zu be¬schäftigen, auch wenn dadurch ein Wechsel von Akkord-, Prämien- oder Stun-¬
denlohn notwendig wird. Mit Beginn der Zuweisung der neuen Tätigkeit tritt die hierfür geltende Lohnregelung in Kraft, wobei eine Minderung des im Vertrag vereinbarten Lohnes nicht statthaft ist.

§2 Kündigungsfristen

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

§3 Arbeitszeit/Vergütung

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, bei unregelmäßiger Arbeitszeit von Montag bis Sonntag. Arbeitstage und Arbeitszeit werden durch Dienstpläne
jeweils eine Woche im Voraus festgelegt. Das Unternehmen ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiten zu ver¬anlassen.
Die Vergütung beträgt als Stundenlohn EUR 6.15 Grundlohn und EUR 1.15 Prä¬mienlohn.
Ab dem 01.10.2005 beträgt der Stundenlohn EUR 6,25 Grundlohn und EUR 1.25 Prämienlohn.
Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen wird in jedem Einzelfall vorn Ar¬beitgeber freiwillig vorgenommen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches
für die Zukunft.

§4 Urlaub /Nebenbeschäftigung

Der Arbeitnehmer erhält 24 Werktage Urlaub. (Beim Einstellungsgespräch hieß es noch: 30 Tage!)

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Erfordernissen abzustimmen. Während des Urlaubes ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt, die die Arbeitsleistung des Arbeitneh¬mers beeinträchtigen kann oder den Interessen des Unternehmens in sonstiger Weise widerspricht.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Firma vor jeder Aufnahme einer Nebenbe¬schäftigung zu informieren.

§5 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Verhinderung infolge Krank¬heit oder sonstigen Gründen, dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung zu ma¬chen. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hat der Arbeitnehmer dem Unter¬
nehmen spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit er¬gibt.

§6 Vertragsbruch/Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßi¬gen Bruttomonatsvergütung zu zahlen, wenn er die Arbeit rechtswidrig nicht auf¬
nimmt oder vertragswidrig das Arbeitsverhältnis beendet.
Das Unternehmen ist berechtigt, einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

§8 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen vom Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung geltend gemacht werden, anderenfalls sind sie verwirkt.

So, nun produziert Euch doch bitte mal
P.S. §7 steht nicht drin…

Hallo,

das macht nach der Probezeit einen Bruttolohn von ca. 1250,-- Euro. Brutto !! Und dafür soll der AN quasi von Montags bis Sonntags zur Verfügung stehen, frei nach belieben des AG auch Schichtbetrieb leisten.

24 Werktage Urlaub bedeuten, dass der Samstag als Urlaubstag gilt !

Ich denke, dass ist Ausbeutung der übelsten Art. Wer soll hiervon leben können ?

Gruß

Matthias

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Hallo

Den Urlaub kannst Du ja nachverhandeln und darauf hinweisen, daß 30 Werktage vereinbart war.

Anbei einmal das, was mir so auf den ersten Blick ins Auge springt:

1.) Der AG behält fast freie Hand bei der Ausübung des Direktionsrechts. Lage der Arbeitszeit sowie der Arbeitsort sind von der Seite aus nicht zu kontrollieren und können nach Lust und Laune wechseln. Der erste Fehler des AG, der festzuhalten ist: eine Pflicht zu Überstunden ergibt sich nicht. Nach 40 Stunden kann theoretisch der Hammer fallen gelassen werden.

2.) Kommen wir gleich zum EKLATANTEN Fehler Numero 2 des AG: Die Befristung ist eigentlich zu Deinem Vorteil. Wenn Du den Arbeitsvertrag ausdrücklich mit einem Datum NACH dem 20.06. unterschreibst, ist die Befristung unwirksam. Einen sachlichen Grund kann ich für die Befristung zumindest nicht erkennen und der AG wird (wenn nicht nachweislich ein sachlicher Grund existiert) ganz bestimmt Augen machen, wenn Du ihn nach Ablauf der Befristung darüber informierst, daß er Dich schon ordentlich kündigen muß, wenn er Dich loswerden will. Die Unwirksamkeit der Befristung mußt Du natürlich bis spätestens 3 Wochen nach Befristungsende gerichtlich feststellen lassen…

3.) Die §§ 2 - 6 sind in meinen Augen inhaltlich erst einmal nicht zu beanstanden. Ob der vereinbarte Lohn gut oder miserabel ist, weiß ich nicht. Dazu müßte man den ortsüblichen Lohn kennen und natürlich auch wissen, was ihr vorher vereinbart habt.

4.) Ob § 8 im Falle des Falles als unwirksam erachtet wird, ist schwer abzuschätzen. Darauf verlassen würde ich mich nicht und von daher alle ausstehenden Ansprüche RECHTZEITIG (Monat) geltend machen. Sicher ist, daß eine einseitige Ausschlußfrist nicht wirksam vereinbar ist. Ob der Richter dann lieber das Ganze so deutet, daß sie für beide Parteien oder eben gar nicht gilt … ??? … Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. :smile:

Gruß,
LeoLo

Hallo,

das macht nach der Probezeit einen Bruttolohn von ca. 1250,–
Euro. Brutto !! Und dafür soll der AN quasi von Montags bis
Sonntags zur Verfügung stehen, frei nach belieben des AG auch
Schichtbetrieb leisten.

24 Werktage Urlaub bedeuten, dass der Samstag als Urlaubstag
gilt !

Ich denke, dass ist Ausbeutung der übelsten Art. Wer soll
hiervon leben können ?

Gruß

Matthias

…tja, Matthias, so sieht die Realität aus! Jede Arbeit ist zumatbar…!!
Ich habe den Arbeitsvertrag nun unterschrieben, nachdem der Arbeitgeber sehr irritiert ob meiner Einwände reagiert hat. Man war sehr enttäuscht, dass ich den Vertrag so nicht akzeptieren wollte!!
Ich habe allerdings einen § dazugefügt. Nämlich, dass ich bei ungenügender Auftragslage gekündigt werden kann!
Damit habe ich dem AG eine Brücke gebaut, wonach er aufgrund meiner Weigerung, an einem anderen Ort zu arbeiten, keine Kopfschmerzen bekommt…
Ich bin zwar Dipl.-Ing., aber dafür kann ich mir nichts kaufen!!
Was besseres bekomme ich nicht mehr! Zu alt, zu lange raus, Überqualifiziert, betreffende Tätigkeit noch nicht gemacht (also scheinbar unfähig dazu…??!)…

Grüße an die Träumer !!
Grüße auch an Herrn Clement!!

jetme

hallo
also meiners erachtens nach sind die 6 mon probezeit nicht zulässig, das weiß ich aber nicht genau.
was ichaber genau weiß (da mein vater kraftfahrer ist und ihn diese reglung betrifft) ist, dass bereitschaftszeiten mit arbeitszeiten gleichzusetzen sind. der gesetzgeber sieht daher auch eine normale stundenbezahlung vor. das heißt, wenn dein arbeitgeber sagt, du musst dich vier tage lang bereithalten, es könnte ein auftrag kommen, dann muss er dich vier tage lang x 24 stunden bezahlen.
liebe grüße
pinky

Hi pinky,

und welche Kündigungsfrist musste ich in der Probezeit einhalten?

Dake!
Gruß jetme

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi pinky,

und welche Kündigungsfrist musste ich in der Probezeit
einhalten?

Dake!
Gruß jetme

Hi jetme,

dein Vertrag sagt:

§2 Kündigungsfristen

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Das sind, soweit ich weiß, innerhalb der Probezeit; zwei Wochen zum Monatsende.

Da ich keine Juristin bin, warte lieber noch professionelle Bestätigung ab.

Gruß Rotraut

Hallo!

Das sind, soweit ich weiß, innerhalb der Probezeit; zwei
Wochen zum Monatsende.

Nein, das Gesetz BGB §622 sagt da folgendes…

_(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist._

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__622.html

Gruß

Stefan

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Hallo Stefan,

danke für die Korrektur, die für mich auch informativ war, da ich am Freitag einen neuen Anstellungsvertrag unterschrieben habe, in dem ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Gruß Rotraut