kann mir jemand sagen, ob man bei zahlungsunwilligen Schuldnern die anfallenden Inkassogebühren auf die eigentliche Schuldensumme aufschlagen darf. Und wenn ja, bis zu welcher Höhe? Inkassounternehmen nehmen ja oft bis zu 60% Erfolgshonorar.
Hallo Sabine, wenn man einen rechtskräftigen Titel hat (i.d.R. Urteil oder Vollstreckungsbescheid), kann man sämtliche Kosten, die anfallen, um zu seinem Geld zu kommen, beim Schuldner mit einfordern. Auch Kosten, die noch nach der Titulierung anfallen.
Der Gerichtsvollzieher kann dazu Unterlagen über diese entstandenen Kosten verlangen. Also auch Inkassogebühren, Porto, Telefonauslagen etc., titulierte Zinsen sowieso. Es gibt keine Betragsbegrenzung, und ich habe dadurch schon oft gesehen, dass aus nicht bezahlten 50 Euro dann 300 - 400 Euro wurden, aus 2000 dann 4000 u.ä… Man muss nur auch überlegen, ob man das Geld ausgeben will - denn manchmal ist einfach nichts zu holen, und dann sitzt man auf den zusätzlich entstandenen Kosten. Man kann natürlich auch Glück haben.
Im übrigen kann man auch selbst den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen (der kostet ja auch nochmal Geld) und spart zumindest die Inkassogebühren. Sollte es rechtlich jedoch besonders anspruchsvoll sein, dann würde ich allerdings auch lieber zum Anwalt oder Inkassobüro gehen - der kann einen hinsichtlich der verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten doch besser beraten (sollte er zumindest - nicht alle können es - wie in allen Berufen).
Sollte die Forderung noch nicht tituliert sein, kann man mit etwas Geschick das Formular für einen Mahnbescheid (gibt es meines Wissens in Büromaterialgeschäften) selbst ausfüllen und beantragen und so auch die Kosten im Rahmen halten. Nur nicht vergessen, auch hier alle entstandenen Kosten aufzuführen und auch Zinsen einzufordern.
Du siehst also, rein rechtlich kannst Du Dir alles vom Schuldner wiederholen. Die Frage ist leider nur, ob Du es bekommst.
Viel Erfolg! Eva
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