Eine Angestellte ist einen befristeten Arbeitsvertrag „eingegangen“. D.h.: sie hat am 15.3. absprachegemäß ihren befristeten Arbeitsplatz eingenommen und angefangen zu arbeiten. Vom Personalamt wurde sie vorher (8.3.)per normalem Anschreiben benachrichtigt, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 15.3. beginnen würde und der Arbeitsvertrag am 1. Arbeitstag zur Unterschrift bereit läge.
Am 1. Arbeitstag hat der Vertrag NICHT bereit gelegen und das Personalamt hat diesen Vertrag bis heute (trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Angestellte) nicht bereit gelegt.
Ist es richtig, dass es sich durch dieses Versäumnis des Arbeitgebers nun um einen unbefristeten Arbeitsverhältnis handelt, der nun nur noch durch Kündigung beendet werden kann ?
Wenn ja: was hat das für Auswirkungen bei einer evtl. Arbeitslosigkeit NACH der Kündigung ?
Wo sind ggf. einschlägige gesetzl. Grundlagen (§ 125 BGB ?) zu finden und ggf. auch Rechtsprechungen hierzu ??
Für zahlreiche hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
Eine Angestellte ist einen befristeten Arbeitsvertrag
„eingegangen“. D.h.: sie hat am 15.3. absprachegemäß ihren
befristeten Arbeitsplatz eingenommen und angefangen zu
arbeiten. Vom Personalamt wurde sie vorher (8.3.)per normalem
Anschreiben benachrichtigt, dass das befristete
Arbeitsverhältnis am 15.3. beginnen würde und der
Arbeitsvertrag am 1. Arbeitstag zur Unterschrift bereit läge.
…erinnert das nicht an das Brett ‚Arbeitsrecht‘ ?
Am 1. Arbeitstag hat der Vertrag NICHT bereit gelegen und das
Personalamt hat diesen Vertrag bis heute (trotz mehrmaliger
Nachfrage durch die Angestellte) nicht bereit gelegt.
Ist es richtig, dass es sich durch dieses Versäumnis des
Arbeitgebers nun um einen unbefristeten Arbeitsverhältnis
handelt, der nun nur noch durch Kündigung beendet werden kann
?
Wenn ja: was hat das für Auswirkungen bei einer evtl.
Arbeitslosigkeit NACH der Kündigung ?
Wo sind ggf. einschlägige gesetzl. Grundlagen (§ 125 BGB ?) zu
finden und ggf. auch Rechtsprechungen hierzu ??
Ist es richtig, dass es sich durch dieses Versäumnis des
Arbeitgebers nun um einen unbefristeten Arbeitsverhältnis
handelt, der nun nur noch durch Kündigung beendet werden kann
?
Stimmt.
Wenn ja: was hat das für Auswirkungen bei einer evtl.
Arbeitslosigkeit NACH der Kündigung ?
Die Frage ist dann doch zu allgemein. Meinst du in Bezug auf Arbeitslosengeld? Dazu müsste man schon wissen, ob die Voraussetzungen für alg überhaupt alle gegeben sind. Status vor der Aufnahme der Tätigkeit? (alg? alg II? andere Tätigkeit? Sonstiges?) Dauer der jetzigen Tätigkeit?
Wo sind ggf. einschlägige gesetzl. Grundlagen (§ 125 BGB ?) zu
finden und ggf. auch Rechtsprechungen hierzu ??