Nein zu 12 Tagen Arbeit am Stück?

Es handelt sich hier um meinen Mann, aber da es mich ja auch betrifft, würde ich gerne Eure Meinung hören.
Er ist Schlosser in einem mittelgroßen Betrieb und hat heute gesagt bekommen, er soll am Wochenende arbeiten. Seit einigen Wochen haben sie sehr viel zu tun, so daß statt der eigentlichen 9 Stunden täglich (mit Pausen) inzwischen regulär 11-12 Stunden gearbeitet werden. In den letzten 4-5 Wochen ist bereits drei Mal vorgekommen, daß auch am Samstag gearbeitet werden mußte, auch letzte Woche. Nun soll also am Samstag und Sonntag gearbeitet werden und, ob am am kommenden Samsatg dann frei ist, steht noch in den Sternen.
Ich finde es unverantwortlich, denn ganz ungefährlich ist es ja nun auch nicht. Wenn die Ruhezeiten nicht gegeben sind, passieren doch schnell mal Unfälle und es wird auch auf hohen Gerüsten gearbeitet und auch mit einem Schweißgerät z.B.
Was meint Ihr?

Danke und Gruß

Frauke

183 Tage arbeiten, Samstags u. Sonntags
Hallo Frauke!

Sei froh, daß Dein Mann diese Möglichkeit hat!
Seine täglichen Ruhezeiten hat er. Tage dazwischen als Ruhezeiten sind nicht vorgeschrieben und auch nicht notwendig.
Es gibt heute Berufe, da arbeiten die Leute jeden Samstag, jeden Sonntag zusätzlich und das mindestens 183 Tage lang.
Gruß Werner

Hallo Frauke,

auch wenn ich Deine Meinung durchaus nachvollziehen kann, muß ich doch ganz klar sagen, daß Dein Herr Gemahl keine Möglichkeit hat, sich vor Überstunden zu drücken, wenn er nicht unbedingt eine Kündigung riskieren will.

Die Verweigerung von Mehrarbeit - gerade in Zeiten, wo im Betrieb der Teufel los ist oder ein wichtiger Auftrag anliegt - ist nämlich ein Kündigungsgrund, was auch mehrfach durch Arbeitsgerichte entschieden wurde.

Das bedeutet allerdings nicht, daß die Überstunden ohne Bezahlung bzw. ohne Freizeitausgleich geschoben werden müssen. Den Arbeitsvertrag (Tarif/nicht Tarif, etc.) Deines Mannes kenne ich natürlich nicht, deswegen kann ich Dir dazu nichts Näheres sagen.

statt der eigentlichen 9 Stunden täglich (mit Pausen) inzwischen regulär
11-12 Stunden gearbeitet werden.

Es sollte natürlich nicht zur Dauereinrichtung werden, ist aber manchmal unumgänglich.

Ich finde es unverantwortlich, denn ganz ungefährlich ist es
ja nun auch nicht.
Wenn die Ruhezeiten nicht gegeben sind,
passieren doch schnell mal Unfälle und es wird auch auf hohen
Gerüsten gearbeitet und auch mit einem Schweißgerät z.B.

Unverantwortlich würde ich es nicht nennen (schließließlich profitiert Dein Mann doch von dem Auftrag!). Und Unfälle passieren nun einmal und zwar meistens am Montag, obwohl man meinen könnte, daß die-/derjenige genug Zeit hatten, sich am Wochenende auszuruhen.

Bitte nimm es nicht persönlich, aber Deine Schilderung (insbesondere Deine Befürchtungen) läßt praktisch unweigerlich darauf schließen, daß Du mit einem hundertjährigen und überaus klapperigen Tattergreis, der sich kaum auf den Beinen halten kann, verheiratet bist. Dein Mann ist doch sicherlich alt genug, um zu wissen, was er sich zutrauen kann.

Auch bei mir in der Firma ist manchmal Wochenendarbeit (zum Teil bis tief in die Nacht) notwendig. Weil ich aber an keine Tarifverträge gebunden bin, habe ich mit meinen fleißigen Bienchen vereinbart, daß es für jeden am Wochenende durchgearbeiteten Tag zwei zusätzliche Urlaubstage gibt, die jederzeit auch kurzfristig (also morgens anrufen: ich komme heute nicht) genommen werden können. Der Gerechtigkeit wegen haben uns darauf geeinigt, daß - wenn Arbeit am Wochenende ansteht - die einen am Freitag freihaben und sonntags kommen, die anderen dafür samstags kommen und machen am darauf folgenden Montag blau.

So hat jeder zwischendurch eine Verschnaufpause. Diese Methode funktioniert - wenigstens bei uns - seit Jahren hervorragend.

Vielleicht sollten Dein Mann und seine Kollegen mit dem Chef sprechen. Es läßt sich ganz bestimmt eine vernünftige Lösung finden.

Viele Grüße

Tessa

hi,

es gibt gesetzliche höchstarbeitszeiten pro woche und ebenfalls gesetztliche höchstarbeitszeiten pro tag.

interessant, dass das umgehen gesetzlicher regelungen heutzutage
als normal empfunden wird (vgl. vorredner).
es gibt

  • gewerkschaften
  • berufsgenossenschaften
  • gewerbeaufsichtsaemter
    welche allesamt kompetent sind auskunft zu geben.

ich halte derartige zustaende fuer unertraeglich, auch da sie dem unternehmen vorteile gegenueber rechtschaffenen unternehmen verschaffen und letztlich die negative seite (hohe krankheitszeiten, hoehere berufskrankheiten, mehr arbeitsunfaelle etc.) der allgemeinheit aufbuerden.

schade auch, dass niemand dies mehr sieht, wo doch unsere vaeter
fuer die heutigen regelungen noch auf die strasse gegangen sind.

joedi

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solange es nicht zur Gewohnheit wird
Hallo Frauke,
ich kenne dieses Problem nur zu gut.Bis vor 2 1/2 Jahren war das
bei mir als Betriebsleiter einer Spedition standard so lange zu arbeiten.Aber auch in der jetzigen Firma sind 10-11 Stunden am Tag „normal“.Einerseits freut mich das,da mit steigenden Umsätzen
auch mein Verdienst steigt,andererseits gibt es noch meine Familie.Und die kann kein Geld der Welt ersetzen.Man muß da seinen Mittelweg finden.Das ist nicht leicht,aber ich bin trotzdem froh einen Job zu haben,der mir und meiner Familie langfristig die Existenz sichert.Wird dieser Arbeitseinsatz jedoch vom Betrieb nicht honoriert (Geld/Freizeitausgleich) sollte man sich (hab ich so gemacht)nach einem Job umsehen,wo man entweder weniger arbeitet oder entsprechend mehr Zaster nach Hause trägt.
Gruss Sebastian

Hi Frauke,

es gibt ein paar gesetzliche Rahmenbedingungen. Bitte lege mich jetzt nicht auf die Zahlen fest. Die weiß die Gewerkschaft besser.

  • Die Obergrenze für eine Schicht liegt bei 12 Stunden
  • Es dürfen nicht mehr als 10 Tage am Stück gearbeitet werden
  • Nach einer „MehrAls7???TageWoche“ müssen mindestens 3 Tage Freizeit gewährleistet sein
  • Die Wochenarbeitszeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen

Falls mehr als hier beschrieben gearbeitet wird, dann verliert der Arbeitnehmer alle Ansprüche aus den Betrieblichen Unfallversicherungen.

Also: Ein paar Überstunden sind oK, aber alles hat seine Grenzen.

Das alles gilt natürlich nicht für Freiberufler. Die müssen alles mit ihren Kunden aushandeln.

Ciao

Uwe

ARbeitszeitgesetz
Hallo Frauke,
schau doch mal z.B. auf die Seite: www.steuernetz.de/gesetze/arbzg/19980609/p3.html (Arbeitszeitgesetz)

Hoffentlich hilft Dir das weiter! Der Arbeitgeber sollte sich bewußt sein, dass ein Verstoß gegen das geltende Gesetz hohe Strafen mit sich ziehen kann (jedoch: wo kein Kläger, da kein Richter!) Ich selbst habe vor einigen Jahren solche Arbeitszeiten als Azubi mitmachen müssen und der Arbeitgeber wurde angezeigt (nicht von mir, sondern von der Gewerbeaufsicht) und entsprechend verurteilt.

Hier das wichtigste im Auszug:

§ 3

Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 5

Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.

§ 6

Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nacht- arbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nacht- arbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen an- gemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

§ 7

Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- vereinbarung kann zugelassen werden,

  1. abweichend von § 3

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,

  1. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

  2. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

  3. abweichend von § 6 Abs. 2

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

  1. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden,

  1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen wahrend dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,

  2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,

  3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

  4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

§ 9

Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 10

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

  1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

  2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,

  3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

  4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,

  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,

  6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,

  7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,

  8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,

  9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,

  10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,

  11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

  12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

  13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

  14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

  15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,

  16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.

§ 11

Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 12

Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,

  1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,

  2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,

  3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,

  4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

Ulrike

Es kann doch nicht sein, daß man nur weil man in der glücklichen Lage ist Arbeit zu haben, auch über Überstuden im Übermaß auch noch jubeln soll. Ich arbeite selber in einem Betrieb mit Wochenendarbeit, aber die uns zu stehenden Freizeit erhalten wir.

Frauke

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Hallo Tessa,

Unverantwortlich würde ich es nicht nennen (schließließlich
profitiert Dein Mann doch von dem Auftrag!). Und Unfälle
passieren nun einmal und zwar meistens am Montag, obwohl man
meinen könnte, daß die-/derjenige genug Zeit hatten, sich am
Wochenende auszuruhen.

Profitieren kann man es ja nun nicht nennen, wenn der Arbeitgeber die Gewinne einstreicht und die Arbeitnehmer nicht mal einen Überstundenzuschlag erhalten, oder?

Bitte nimm es nicht persönlich, aber Deine Schilderung
(insbesondere Deine Befürchtungen) läßt praktisch unweigerlich
darauf schließen, daß Du mit einem hundertjährigen und überaus
klapperigen Tattergreis, der sich kaum auf den Beinen halten
kann, verheiratet bist. Dein Mann ist doch sicherlich alt
genug, um zu wissen, was er sich zutrauen kann.

Ich denke, daß ich als nicht direkt Betroffene doch eher erkenne, wenn ein gewisser Punkt der Erschöpfung da ist, den man selbst nicht wahrhaben will. Außerdem ist es eine körperlich sehr anstrengende Arbeit.

Auch bei mir in der Firma ist manchmal Wochenendarbeit (zum
Teil bis tief in die Nacht) notwendig. Weil ich aber an keine
Tarifverträge gebunden bin, habe ich mit meinen fleißigen
Bienchen vereinbart, daß es für jeden am Wochenende
durchgearbeiteten Tag zwei zusätzliche Urlaubstage gibt, die
jederzeit auch kurzfristig (also morgens anrufen: ich komme
heute nicht) genommen werden können. Der Gerechtigkeit wegen
haben uns darauf geeinigt, daß - wenn Arbeit am Wochenende
ansteht - die einen am Freitag freihaben und sonntags kommen,
die anderen dafür samstags kommen und machen am darauf
folgenden Montag blau.

Das ist toll von Dir, aber selten. Es gibt kein frei zusätzlich und das wohl auf längere Sicht, also auch kein Urlaub, der regulär noch zusteht.

Viele Grüße

Frauke

Hallo Frauke,

Es gibt kein frei
zusätzlich und das wohl auf längere Sicht, also auch kein
Urlaub, der regulär noch zusteht.

Dann wird Deinem Mann wohl auf lange Sicht nur schon - ich glaube von Werner - erwähnte Möglichkeit bleiben, die Firma zu wechseln. Sicher, qualifizierte Fachkräfte sind rar und werden händeringend gesucht. Ob es in der neuen Firma allerdings tatsächlich besser wird bzw. anders läuft, läßt sich erst rausfinden, wenn er dort angefangen hat.

Wie Du siehst, beißt sich die Katze bei diesem Thema immer wieder in den Schwanz…

Viele Grüße

Tessa

Hallo Frauke!
Dann sag Deinem Mann, er soll mal ordentlich beim Chef auf den Putz hauen und sagen, so gehts nicht Chef.
Entweder mitmachen oder nicht! Rückgrat oder Buckeln!
Darf ich mal raten, was er macht?
Auf jeden Fall ist es richtig von den Arbeitnehmern, wenn die Firma mal endlich wieder viele Aufträge hat, da mal mitzumachen und den Chef nicht hängen zu lassen! Auch wenn es normal ist, zu
glauben, daß der Chef so viel Unterstüzung nicht verdient hat.
Gruß Werner

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zu viel Arbeit kann krank machen
Hallo,

auch andere finden wohl, dass zu viel Arbeit krank macht…! http://www.rp-online.de/news/wissenschaft/2000-0911/…

schöne Grüße
Anne