Aufläsungsvertrag -> Sperre für Arbeitslosengel

Von: , Frage gestellt am Di, 26. Sep 2000



Hallo liebe Wissenden,

wenn man sich durch einen Aufhebungsvertrag in gegens. Einvernehmen aber vom Arbeitgeber veranlasst MIT Abfindung trennt:

- Wie lange dauert die Sperre für Arbeitslosengeld?
- Ist diese Sperre durch die Abfindung (Höhe der Abfindung) bedingt oder schon eine Folge des Auflösungsvertrages?
- Wozu dient/schadet die Formulierung 'vom Arbeitgeber veranlasst'?
- Was ist, wenn die Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen aus betriebsbedingeten Gründen stattfinden (z.B. Massenabbau, Auftragsrückgang, Budgetminderungen, Konkurs des
Hauptauftraggebers etc.)? Ändert das was an den Sperrzeiten für Arbeitslosengeld?

Danke in Voraus für alle Inputs.

Ama

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach hilfreich
    o.T.: soll nat. heissen AuflÖsungsvertrag :-)

    .

  2. Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
    Re: Aufläsungsvertrag -> Sperre für Arbeitslose

    Hallo Ama,

    in diesem Zusammenhang "Wissende" zu vermuten, ist reichlich optimistisch. M. W. ist der entsprechende Paragraph z. Zt. (noch) "ausgesetzt", aber es soll Sachbearbeiter ei div. Arbeitsämtern geben, die rigiros Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen aussprechen. Es scheint also keineswegs EINDEUTIGE Regelungen zu geben! Auf alle Fälle solltest Du in so einem Fall dagegen klagen.

    Für den Text im Aufhebungsvertrag empfehle ich "... zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ..." Damit wird eindeutig klargestellt, dass die Gründe für die Beendigung nicht in Deinem Verhalten oder in Deiner Person, sondern einzig beim Betrieb (Arbeitgeber) liegen.

    Darüberhinaus sollte im Vertrag auch das Ausstellen eines Zeugnisses (am besten vorher formulieren!) geregelt sein.

  3. Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
    vorsicht

    aus eigener erfahrung weiß ich, daß generell eine sperrfrist von 3 monaten verhängt wird. ohne jedes pardon.bei jedem auflösungsvertrag.
    laß dich kündigen, oder verweigere die unterschrift unter dem auflösungsvertrag.
    der juristische aufwand wäre viel zu groß, um das arbeitsamt in die knie zu zwingen.
    ein viertel jahr ohne jedes einkommen ist sehr hart.
    alle oben angeführten gründe werden nicht akzeptiert, da in dem falle ja vom arbeitgeber ordentlich gekündigt werden kann.du machst dich in diesem falle der "mitschuld" an deiner arbeitslosigkeit schuldig, und wirst damit bestraft.
    strubbel [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 20 Stunden 1 hilfreich
      vorsicht - guter Tipp

      Hallo Strubbel,

      ich halte die Behauptung, dass "in jedem Fall bei Aufhebungsvertrag GENERELL eine Sperrfrist verhängt" wird für gefährlich (und falsch). Da es bei mir (und in einigen mir bekannten Fällen) NICHT so war, sollte sich die Vorsicht in Deiner Überschrift wohl auch auf den Inhalt des folgenden beziehen!?

      Weiterhin ist der juristische Aufwand gegen Arbeitsamtsbescheide m. E. nicht sehr groß - ich habe das schon häufig als Interessenvertreter getan, allerdings dauert es.

      Ich stimme der Einschätzung zu, dass eine Sperrfrist (erfolgreich) verhängt wird, wenn dem Arbeitnehmer eine Mitmirkung an der Beendigung nachgewiesen wird. Bei der Formulierung "... zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ..." und wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, ist mir kein Fall einer Sperre bekannt.

  4. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Danke ...

    Gunter und Strubbel, man kann nicht vorsichtig genug sein! Das mit dem Arbeitszeugnis ist wenigstens schon geregelt.

    Drückt mir die Daumen!

    Ama

  5. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Aufläsungsvertrag -> Sperre für Arbeitslose

    Ama, die Sperre beim ALG wird dadurch verhindert, daß die
    normale Kündigungsfrist eingehalten wird. Ein Auflösungsvertrag
    wird ja nicht immer geschlossen, um die Frist zu verkürzen, sondern häufig einfach deshalb, um eine gerichtliche Auseinandersetzung (ob eine Kündigung gerechtfertigt gewesen ist) zu vermeiden. Die Formulierung "vom AG veranlaßt" dient dazu, dem Arbeitsamt mitzuteilen, daß der Aufl.Vertrag eine Kündigung ersetzt, besser ist aber, das ausdrücklich zu vermerken, z.B. "vom ArbGeber veranlaßt, zur Vermeidung einer sonst notwendigen, betriebsbed. Kündigung".
    mfg LS_Igel [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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