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Re: Arbeitslosigkeit - bitte dringend!
Hallo Gudrun,
im Gegensatz zu Karin bin ich der Meinung, daß der 1.11. bezahlt werden muß. Das Probmlem wurde im SGB (Sozialgesetzbuch) wie folgt geregelt:
SGB III § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
1.) Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten ist.
2.) Die Wirkung der Meldung erlischt
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sowie
3. mit Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim zuständigen Arbeitsamt, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes erneuert.
Der für Dich wichtige Abschnitt:
3.) Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will, nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem das Arbeitsamt nicht dienstbereit war.
Was die Versicherung angeht: wenn Du arbeitslos wirst, bist Du - wenn mich nicht alles täuscht - in den ersten vier Wochen der Arbeitslosigkeit bist Du automatisch weiter sowohl renten- als auch krankenversichert.
Viele Grüße
Tessa