Urlaub bei 630.-Job

Von: , Frage gestellt am Fr, 10. Nov 2000

Ich hatte einen 630.-Job OHNE Vertrag, aber mit Lohnsteuerkarte und habe gekündigt, weil mir mein Chef keinen Urlaub gewähren wollte. Frage:stand mir überhaupt Urlaub zu und wie kann ich gegebenenfalls eine Nachzahlung einfordern?
Gekündigt habe ich nicht schriftlich, sondern bin einfach nicht mehr hingegangen, was bei 9.- Netto auch kein schwerer Entschluß war!

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
    Re: Urlaub bei 630.-Job

    Hi Mike,

    1. gem. Beschäftigungsförderungsgesetz dürfen TeilzeitabreitnehmerInnen (dazu gehören auch die sog. 630-Mark-Jobs) nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte

    2. regelt das Bundesurlaubsgesetz den Mindesturlaub für alle ArbeitnehmerInnen in Deutschland

    3. kann ggf. ein Tarifvertrag sowohl die Urlaubsdauer als auch ein zu zahlendes Entgelt gegenüber dem Mindestanspruch aus dem vorgenannten Gesetz verbessern

    4. "Nachforderungen" hängen davon ab, ob sie a) begründet und b) fristgerecht geltend gemacht werden. Selbst wenn beides zutrifft, könnte Dein Chef seinerseits Forderungen dagegen stellen, die aus Deiner fristlosen Kündigung folgen. So war "einfach nicht mehr hingehen" vielleicht kein schwerer Entschluß, aber ggf. ein folgenschwerer!?

    • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
      Re^2: Urlaub bei 630.-Job

      Hallo und DANKE!
      Ich nehme an, daß Du gelesen hast, daß ich ohne Vertrag arbeitete.
      Das heißt einmal, daß ich auch von einer Minute von der anderen kündigen kann (es ist auch nachweisbar kein Schaden entstanden), zum Anderen ergiebt sich HIER die Frage auf den Urlaubsanspruch (ohne Vertrag!)
      Wenn Du noch eine Idde dazu hast, bitte schreib mir!

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: Urlaub bei 630.-Job

        Hi Mike,

        Du unterliegst da scheinbar einem Irrtum: Ohne (schriftlichen) Arbeitsvertrag heißt keineswegs "rechtlos" bzw. außerhalb des Arbeitsrechtes. Vielmehr ist es so, dass besonders im Arbeitsrecht Verträge sehr wohl mündlich vereinbart werden können, ja sogar nur durch sog. schlüssiges Handeln entstehen. Die Schriftform ist nur dann zwingend, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die beiden anderen o. g. Formen ausschließt. Übrigens regelt das BGB § 623 die Kündigungsfristen für beide Seiten. Für eine fristlose Kündigung ist IMMER ein sog. wichtiger Grund Voraussetzung(, der den Parteien eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ab sofort unmöglich macht <z. B. körperliche Züchtigung durch den Arbeitgeber oder Diebstahl des Arbeitnehmers>).

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Urlaub bei 630.-Job

    Hi Mike!
    : Ich nehme an, daß Du gelesen hast, daß ich ohne Vertrag
    : arbeitete.
    Ich nehme an, Du arbeitest nicht ohne Vertrag, sondern nur ohne schriftlichen Vertrag!!!!
    : Das heißt einmal, daß ich auch von einer Minute von der
    : anderen kündigen kann
    DAS kann ich mir nicht vorstellen!!!!!! Kündigungszeiten gelten auch bei Verträgen, die nicht
    schriftlich vorliegen!

    Ayla, die mit ihrem alten 460DM-Vertrag immer Urlaubsanspruch hatte....und auch
    Kündigungsfristen!!!


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