Ich arbeite als Krankenschwester 20 STd.Woche und habe einen Zeitvertrag. Der erste war für 6 Monate befristet und war mit 15 Wochenstunden festgeschrieben. Kurz vor Ende erfolgte eine Verlängerung mit einer Stundenerhöhung (20 Std.). Dieser Zeitvertrag geht bis Ende Dezember (insgesamt 8 Monate). Nun soll ich wieder eine Verlängerung bekommen, habe aber noch nichts Schriftliches.
Meine Frage: 1. Ist es zulässig, mir immer wieder Zeitverträge zu geben. Ich weiß, daß es eine Gesetztesänderung gegeben hat, früher war der dritte Vertrag automatisch eine Festanstellung. Aber mir wurde erzählt, daß wenn man den Arbeitsbereich innerhalb der Firma nicht wechselt, kann man nicht immer wieder befristet werden. Ein Wechsel innerhalb der Firma hat nicht stattgefunden und ist auch nicht möglich.
2. Ich würde gerne wissen, ob es eine Klausel gibt, die besagt wie hoch ( die Zahl der Monate) eine Befristung sein muß, z. B., man hatte 6 Monate und es dürfen dann nicht weniger als 6 Monate sein. Oder ist es dem Arbeitgeber überlassen, wie die Verlängerung aussieht.
Es wäre nett, wenn mir einer helfen könnte.
Danke
Frauke
Hallo Frauke,
das Thema der Befristung von Arbeitsverträgen kann nicht so einfach mit einem Satz abgehandelt werden.
Befristete Arbeitsverträge sind lediglich dann zulässig, wenn der Gesetzgeber die Befristung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich zugelassen hat, oder wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sachlicher Grund vorliegt, der die Befristung rechtfertigt.
Da Du selbst keinen sachlichen Grund wie z.B. eine Schwangerschaftsvertretung ansprichst, gehe ich davon aus, dass Du eine Befristung gemäß §§ 1 Beschäftigungsförderungsgesetz meinst.
Nach der bisherigen Rechtslage konnten befristete Arbeitsverträge gemäß §§ 1 Abs. 1 BeschFG a.F. (einmalige Befristung) auch dann nicht verlängert werden, wenn die Gesamtzeit der Befristung unter 18 Monaten lag. Der Gesetzgeber wollte hierdurch sogenannte Kettenarbeitsverträge verhindern.
Diese Regelung war allen Beteiligten, insbesondere den betroffenen Arbeitnehmern, vielfach kaum verständlich zu machen. Nach einer ausgelaufenen Befristung war eine Anschlußbefristung selbst dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer diese wegen sonst eintretender Arbeitslosigkeit selber wünschte.
Nach §§ 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG n.F. ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Unter Einbeziehung einer sechsmonatigen befristeten Probezeit ließe sich ggf. der Befristungszeitraum sogar auf zweieinhalb Jahre erstrecken, wobei dieses juristisch nicht unumstritten ist.
Es kann aber auch eine Befristung über 10 Jahre durchaus rechtmäßig sein, etwa, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität zunächst auf einem befristeten Vertrag promoviert und anschließend ein befristetes Projekt bearbeitet. Diese Befristungen einschließlich der entsprechenden Höchstdauer regeln dann jedoch die §§ 57 a) -f) des Hochschulrahmengesetzes.
Ich hoffe, etwas Licht in Dein Dunkel gebracht zu haben.
Gruß
Ted
Ich bin kein Jurist, daher sind die Angaben ohne Gewähr!
Teilweise zitiert aus:
Thomas Ubber, Michael Wahl und Dr. Hans-Peter Löw
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Praxis
Copyright © 1997 BOESEBECK DROSTE Rechtsanwälte.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ob das noch stimmt?
Hallo,
das Buch, aus dem Du zitierst stammt von 97. In letzter Zeit gab es aber wirklich eine Gesetzesänderung. Nur, wie das jetzt konkret aussieht, weiß ich leider auch nicht.
Sollte sich hier niemand finden, der das erschöpfend beantworten kann, solltest Du Dich an die ÖTV (müßte doch zuständig sein) oder Deinen Personalrat wenden. Die sind in der Materie wirklich zuhause… (mach das aber bevor Du einen neuen Vertrag unterschreibst)
Etwas generelles: Sollte ein Arbeitgeber jemanden auch nur einen Tag länger beschäftigen als die Befristung des Vertrages läuft, ist stillschweigend ein unbefristeter Vertrag geschlossen (oder er ist damit begründet - Juristen, schlagt mich jetzt bitte nicht). Wer dann noch einen neuen befristeten Vertrag unterschreibt, ist selber schuld…
Viele Grüße
Stefan
Hallo Frauke,
das habe ich gefunden, vielleicht hilft es Dir weiter:
Änderung des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985
Änderungen
Nach dem § 1 BSchFG 85 war es zulässig, einen Arbeitnehmer einmalig auch ohne sachlichen Grund für bis zu maximal 18 Monaten befristet einzustellen. Voraussetzung war dabei, daß der Arbeitnehmer entweder neu oder unmittelbar im Anschluß an eine Berufsausbildung, falls kein Arbeitsplatz für ein unbefristet Arbeitsverhältnis zur Verfügung stand, befristet eingestellt wurde. In neu gegründeten Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmer verlängerte sich die Höchstbefristung auf 24 Monate (§ 1 II BSchFG 85). Diese Regelungen des § 1 BSchFG 85 waren zunächst bis zum 1.1.1990 befristet, wurden dann jedoch bis zum 31.12.1995 und schließlich bis zum 31.12.2000 verlängert.
Durch das ArbBeschFG 96 wird das BSchFG 85 dahingehend geändert, daß zukünftig ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden kann (§ 1 I 1 BeschFG 96). Das befristete Arbeitsverhältnis darf dreimal verlängert werden, wobei aber die Höchstbefristung von 2 Jahren nicht überschritten werden darf (§ 1 I 2 BeschFG 96). Arbeitnehmer, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses 60 Jahre oder älter sind, können ohne die Einschränkungen des § 1 BeschFG 96 befristet eingestellt werden (§ 1 II BeschFG 96). Nach § 1 III BeschFG 96 sind befristete Arbeitsverhältnisse, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten oder nach dem BeschFG 96 befristeten Arbeitsverhältnis stehen, unzulässig. Der enge sachliche Zusammenhang wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen weniger als vier Monate liegen. Zudem führt der Gesetzgeber in § 1 V BeschFG 96 eine Klagefrist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung ein. An der Befristung des § 1 BeschFG 96 bis zum 31.12.2000 ändert sich nichts.
*********
gefunden auf: http://www.nienerza.de/dok/Texte/SemA/sem-arb-neu.htm
Gruß Zauberm@us
Vergesst Das Beschäftigungsförderungsgesetz…
… das läuft nämlich zum 31.12.2000 aus!
Hi!
Ich arbeite als Krankenschwester 20 STd.Woche und habe einen
Zeitvertrag. Der erste war für 6 Monate befristet und war mit
15 Wochenstunden festgeschrieben. Kurz vor Ende erfolgte eine
Verlängerung mit einer Stundenerhöhung (20 Std.). Dieser
Zeitvertrag geht bis Ende Dezember (insgesamt 8 Monate). Nun
soll ich wieder eine Verlängerung bekommen, habe aber noch
nichts Schriftliches.
Bisher war es so, dass bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren befristete Arbeitsverträge rechtens waren. Innerhalb dieses Zeitraums war eine dreimalige Verlängerung möglich.
Meine Frage: 1. Ist es zulässig, mir immer wieder Zeitverträge
zu geben. Ich weiß, daß es eine Gesetztesänderung gegeben hat,
früher war der dritte Vertrag automatisch eine Festanstellung.
Nö - war nicht so.
Aber mir wurde erzählt, daß wenn man den Arbeitsbereich
innerhalb der Firma nicht wechselt, kann man nicht immer
wieder befristet werden. Ein Wechsel innerhalb der Firma hat
nicht stattgefunden und ist auch nicht möglich.
Wer hat Dir das denn erzählt? Wie gesagt: 2 Jahre - dreimalige Verlängerung!
- Ich würde gerne wissen, ob es eine Klausel gibt, die besagt
wie hoch ( die Zahl der Monate) eine Befristung sein muß, z.
B., man hatte 6 Monate und es dürfen dann nicht weniger als 6
Monate sein. Oder ist es dem Arbeitgeber überlassen, wie die
Verlängerung aussieht.
Ja - so SAH es bisher aus!
Das Problem ist folgendes: Ab den 1.1.2001 wird (mit 99,9%iger Sicherheit) das neue TzBfG inkraft treten. Wenn Du nun bis zum 31.12.2000 einen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab dem 1.1.2001 unterschreibst, gilt evtl. noch das GELTENDE Recht (da streiten sich aber die Geister). Das heißt, Dein Arbeitgeber könnte wie bisher verfahren.
Sollte das neue Gesetz Gültigkeit finden (das ab 1.1.2001 rechtens sein wird - und Du fängst Deinen neuen Vertrag ja ab dem 1.1.2001 an…), dann hätte Dein Arbeitgeber ein Problem. Er muß nämlich dann einen sachlichen Grund (ich liebe Gesetzestexte) vorweisen! Außerdem ist es nicht zulässig, die Verlängerung zu anderen Konditionen (andere Stunden, mehr oder weniger Geld, etc.) durchzuführen.
Da unsere Bundesregierung so freundlich war, das neue Gesetz extrem kurzfristig vom Zaun zu brechen, kann Dir leider noch niemand sagen, was in welchem Fall entschieden wird!
Ich könnte Dir jetzt noch einige Beispiele zur Befristung tippen, aber dann würde ich das Brett sprengen. Mein Tipp wäre eigentlich: Akzeptiere die Verlängerung noch einmal, und warte ab, was Musterprozesse bringen… ABER: Du hast nur eine dreiwöchige Frist nach Vertragsunterzeichnung, Klage zu erheben…
Gruß
Guido, der es bedauert, Dir nichts konkretes sagen zu können 