Urlaubsanspruch in der Probezeit?

Gilt es prinzipiell das in der Probezeit Urlaubssperre üblich
ist, oder muss dies schriftlich im Arbeitsvertrag festgelegt
sein? Was ist hierfür das gesetzlich vorgeschriebene Prozedere?
Wenn es nich im Arbeitsvertrag fixiert ist, gibt es dann auch
keine Urlaubssperre?

Hi Jesse,

Wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, greift - mangels anderer Vereinbarung - das Bundesurlaubsgesetz. Nach dem hast Du den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten der Beschäftigung. Es hat schon alles seinen Sinn.

Was für einen Sinn sollte die Probzeit machen, wenn Du gleich vier Wochen in Urlaub fährst. Der Urlaub dient bekanntlich der Erholung, nach 2 oder 3 Wochen der Probzeit wirst Du Dich aber sicherlich nicht allzusehr strapaziert haben. Außerdem muß Dich der Chef auch während des Urlaubs bezahlen. Wie willst Du den evtl. zu viel genommenen Urlaub „erstatten“, wenn Du es Dir eine Woche nach der Rückkehr aus dem Urlaub anders überlegst und kündigst?

Es wird sich aber sicher kein Chef querstellen, wenn Du zwei oder drei Tage freinehmen willst, weil die Deine beste Freundin heiratet oder etwas in der Richtung.

So long

Tessa

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Fragen!
Hi!

Wie Tessa schon dagt: Wenn im Arbeits- bzw. Tarifvertrag nix geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz.

Aber (z.B. bei mir er Fall): Frage Deinen Chef doch einfach mal. Ich bin auch während meiner Probezeit letztes Jahre zwei Wochen in Urlaub gegangen!

Gruß
Guido

Noch einmal deutlicher.
Urlaub in der Probezeit? Ist es gestattet, Urlaub in der
Probezeit zu nehmen? Konkreter Fall: Mitarbeiter wird Urlaub in
der Probezeit untersagt obwohl kein Passus im Arbeitsvertrag
existiert, der auf eine Urlaubssperre in der Probezeit hinweist.
Es geht hier um die GESETZLICHEN Vorschriften. Existieren
hierfür explizite Gesetze die es diesem Arbeitnehmer verwehren
Urlaub zu nehmen?

OK…
BUrlG

§ 4 Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben

Dazu noch 'ne Frage …
Heißt das, daß in den 6 Monaten Urlaubsanspruch „gesammelt“ wird, der erst danach genommen werden kann oder erfolgt die Berechnung des Urlaubsanspruchs erst nach den 6 Monaten?

Meine Erfahrung: Während der 6 Monate „fällt“ Urlaubsanspruch „an“ und kann danach genommen werden. Hört sich in §4 aber anders an. Steht in einem anderen Gesetz mehr dazu?

Für den Fall, daß in der Zeit gesammelt wird: Wie ist es, wenn jemand am 1.9. anfängt? Wenn die 6 Monate um sind, ist’s April und der Urlaubsanspruch aus dem alten Jahr weg.

'ne Idee?

Danke

Jürgen

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Anspruch wird erworben!
Hi!

Heißt das, daß in den 6 Monaten Urlaubsanspruch „gesammelt“
wird, der erst danach genommen werden kann oder erfolgt die
Berechnung des Urlaubsanspruchs erst nach den 6 Monaten?

Es heißt, dass der Anspruch (und zwar der volle - also auch für die sechs Monate) erst nach den sechs Monaten entsteht. (Allerdings hat er auch einen Anspruch auf Zwölftel für jeden vollen Arbeitsmonat, wenn er nach z.B. 5 Monaten geht) Er wird also gesammelt! Nur wenn man nach z.B. 5 Monaten kündigt, oder gekündigt wird, hätte der Arbeitgeber halt Pech, wenn er schon einen größeren Teil Urlaub gewährt hätte!

Eigentlich heißt es aber im Klartext: Du erwirbst Urlaubstage in den sechs Monaten, die Dir der AG aber erst nach den 6 Monaten als Freizeit gewähren muss!

Meine Erfahrung: Während der 6 Monate „fällt“ Urlaubsanspruch
„an“ und kann danach genommen werden. Hört sich in §4 aber
anders an. Steht in einem anderen Gesetz mehr dazu?

Die folgenden Paragraphen geben da noch ein wenig mehr Aufschluss! Allerdings ist dieses Gesetz im Grunde von 1963 und deshalb ziemlich leseintensiv!

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Für den Fall, daß in der Zeit gesammelt wird: Wie ist es, wenn
jemand am 1.9. anfängt? Wenn die 6 Monate um sind, ist’s April
und der Urlaubsanspruch aus dem alten Jahr weg.

Nein! Das steht in den §§ 5 & 7

Das ganze Teil findest Du unter
http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc47.htm

Gruß
Guido

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Hallo Jesse,

die rechtliche Seite wurde ja schon geklärt, allerdings fehlt mir die „menschliche“!

Wenn es die Arbeitslage (Arbeitsaufkommen) in diesem Unternehmen zuläßt, daß Urlaub genommen werden kann und es dennoch nicht gewährt wird, dann würde ich mir ernsthafte Gedanken darüber machen, ob es der richtige Arbeitgeber ist!

Normalerweise hat ein Arbeitgeber ein gewisses Interesse daran, daß sich der Urlaub NICHT ansammelt. Wenn Du von 25 Tagen Urlaub ausgehst und im ersten halben Jahr keinen Tag davon nehmen kanst, dann muß du den gesammten Jahresurlaub im zweiten halben Jahr „verbrauchen“… Hm, gegen ende des Jahres wird es dann wohl eng werden wenn der Arbeitnehmer so lange „fehlt“.

Grüße
Matthias

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