Mindestzahl an urlaubstagen?

es gibt eine regel oder gar eine gesetzl. bestimmung, dass ab einem gewissen alter die zahl der mindesturlaubstage steigen, z.b. über 40 = 30 tage.

kann da jemand quellen nennen??

wäre sehr dankbar für eine schnelle antwort.

cu all ric

Hallo Ric,

gesetzlich geregelt ist lediglich der Mindesturlaubsanspruch (24 Werktage, also Montag bis Samstag). Ein Gesetz ‚mit dem zunehmendem Alter muß sich der Mensch länger erholen‘ gibt es meines Wissens nicht. Allerdings können Tarifverträge so eine Abstufung beinhalten (gibt es z. B. beim BAT). In der freien Wirtschaft ist Dein Verhandlungsgeschick gefragt.

So long

Tessa

Hallo,

Tessa hat mit der Gesetzeslage recht. Man ist in der freien Wirtschaft - was die Urlaubsregelung angeht - jedoch nicht unbedingt nur auf sein Verhandlungsgeschick angewiesen. Allgemeinverbindliche Tarifverträge können bindende Aussagen zur Urlaubsregelung machen, denen der Arbeitgeber auch durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht entweichen kann.

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Allgemeinverbindliche Tarifverträge können bindende Aussagen
zur Urlaubsregelung machen, denen der Arbeitgeber auch durch
Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht entweichen kann.

Hallo Michael,

Deine Aussage kann so nicht stehen bleiben.
Hier auszugsweise die gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

§ 13 Unabdingbarkeit

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist.

Mit anderen Worten: Es braucht einen AG herzlich wenig zu interessieren, was Gewerkschaften und AG-Verbände untereinander vereinbaren, wenn er keinem AG-Verband angehört. In diesen Fällen gilt das (BUrlG), das 24 Arbeitstage als Mindesurlaub vorsieht. Dabei handelt es sich um Werktage Montag bis Sonnabend, also 4 Wochen. Wer mehr will, muß das zuvor im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Es wäre auch schlimm und mit unserer Rechtsordnung absolut unvereinbar, wenn da irgendwelche Leute zusammen hocken und Verträge fabrizieren, die für Nichtbeteiligte gültig sein sollen.

Gruß
Wolfgang

Irrtum!
Sehr wohl können Tarifverträge (den Urlaub) regeln auch für Nicht-Tarifgebundene, wenn sie allgemeinverbindlich erklärt sind. Wobei die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)keineswegs ein Willkürakt der Tarifvertragsparteien oder des BMA sind. Näheres regelt das Tarifvertragsgesetz (TVG).

Als Beispiel seien genannt der BRTV für das Bauhauptgewerbe, der RTV für Maler- und Lackiererhandwerk, der RTV für das Gerüstbaugewerbe usw.! Ich halte diese Regelungen nicht für einen Eingriff in die Tarif- bzw. Koalitionsfreiheit - vielmehr gewährleisten sie, dass ArbeitnehmerInnen in gewissen Branchen überhaupt Urlaubsansprüche erwerben und realisieren (können). Andererseits ist mir bewußt, dass derlei Tarifregelungen derzeit stark in Frage gestellt werden (von wem wohl?).

Über die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes hinaus sollte man den zusätzlichen Urlaub nach dem Schwerbehindertengesetz noch erwähnen. Dieser gilt selbstredend ausschließlich für anerkannt schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen.

An dieser Stelle ist Genauigkeit erforderlich:
Tarifvertragsparteien sind die Interessenvertretungen ihrer Mitglieder. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß sie nur für ihre Mitglieder sprechen und Verträge abschließen können.
Das gilt grundsätzlich und davon gibt es keine, aber auch wirklich nicht eine einzige Ausnahme.

Es liegt ein gänzlich anderer Fall vor, der mit der ursprünglichen Fragestellung jedoch nichts zu tun hat, wenn die unter Tarifvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen als nützlich für die Allgemeinheit angesehen werden. Dann können diese Regelungen nach dem Tarifvertragsgesetz zu allgemeiner Gültigkeit kommen oder auf eine Branche begrenzt gelten. Dazu bedarf es aber eines hoheitlichen Aktes. Ein Beschluß oder unter Funktionären eingegangener Vertrag reicht unter keinen Umständen. Die Herren dürfen einen Antrag stellen.

Zum Nachlesen hier der Wortlaut des Gesetzestextes:

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn

1.die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
2.die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Von diesem Sonderfall abgesehen haben die Vorstellungen von Verbands- und Gewerkschaftsfunktionären für das ungebundene Unternehmen ungefähr die Verbindlichkeit der Beschlüsse des örtlichen Schützenvereins.

Gruß
Wolfgang

Zum Nachlesen hier der Wortlaut des Gesetzestextes:

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

und diese vom Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge bezeichnet man eben als allgemeinverbindliche Tarifverträge . . .

Von diesem Sonderfall abgesehen haben die Vorstellungen von
Verbands- und Gewerkschaftsfunktionären für das ungebundene
Unternehmen ungefähr die Verbindlichkeit der Beschlüsse des
örtlichen Schützenvereins.

Sonderfall? Na ja, man schaue sich mal die Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge unter http://www.bma.de/de/arbeit/arbeitsrecht/tarifverzei… an.

Gruss
Michael

Lieber Wolfgang,
selbst bei genauster Lektüre dieses Deines Beitrages vermag ich nicht die Spur eines Widerspruches zu meinen vorgemachten Äußerungen zu erkennen. Wie Du selbst sagst „Genauigkeit ist gefragt!“ Dem stimme ich widerspruchslos zu. Und das gilt dann für ALLE!