Ein Arbeitnehmer meldet sich von Montags - Freitags krank und belegt dies auch mit einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Er müsste also am darauf folgenden Montag wieder zur Arbeit erscheinen.
An dem besagten Montag erscheint er jedoch nicht, meldet sich auch nicht und telefonisch ist er nicht erreichbar weil das Handy aus und der Anrufbeantworter an ist. Am Dienstag oder Mittwoch folgt per Post kommentarlos eine Folgebescheinigung des Arztes.
Frage: Hätte sich der Arbeitnehmer telefonisch melden müssen ?
Verstösst er durch das Ausbleiben einer Information gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, dass die AU-Bescheinigung spätestens am dritten Krankheitstag vorliegen muss?
es liegt ein klarer Verstoß des Arbeitnehmerhs gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit hätte am Montag dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden müssen - unabhängig davon, dass die Folgebescheinigung des Arztes natürlich auch das Wochenende (Samstag/Sonntag) umfassen muss (wichtig für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung von 42 Kalendertagen.
Gruß
steuerfux
P.S.:
Zitat aus Haufe, BAT-Office, „Arbeitunfähigkeit - Anzeigepflciht“:
„Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer (Angestellter wie Arbeiter) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzliche Neuregelung des EFZG ist dabei nahezu wortgleich mit der entsprechenden Regelung in § 37a Abs. 1 BAT.
Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet. Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Auch hier ist dem Arbeitgeber bereits vor dem Arztbesuch entsprechend Mitteilung zu machen. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren, auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Der Arbeitgeber kann bestimmen, wer der Adressat der Mitteilung zu sein hat. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können den Arbeitgeber zur Vornahme einer ordentlichen Kündigung berechtigen (BAG, Urt. v. 16.08.1991 - 2 AZR 604/90). Vorab wird jedoch regelmäßig der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich sein.“
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