Resturlaub bei kuendigung

HI There

Folgendes:

Man wird fristgerecht gekuendigt. Wird an demselben Tag dann auch vom Arbeitsplatz „beurlaubt“.
Was passiert dann mit dem eigenen Resturlaub den man bis dahin noch hatte? Ich meine die „Beurlaubung“ durch den AG erfolgt ja nicht freiwillig sondern ist ja eine Anweisung. Also kann damit doch wohl auch nicht mein Urlaub mit abgegolten sein oder?
Habe ich da irgendwelche Ansprueche?

Danke

Habe ich da irgendwelche Ansprueche?

Danke

Hallo,

Kurz gesagt nein.

Der § 7 des Bundesurlaubsgesetzes sagt.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Dies lässt den Umkehrschluß zu, dass der Arbeitgeber den ganzen erarbeiteten Urlaub gewähren muß, wenn es Ihm möglich ist.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

Hi There

Mhmm…diese Antwort befriedigt mich nicht ganz, sondern bestaerkt mich ja eher noch. Denn wenn mir gekuendigt wird, und ich dann auch sofort vom AG beurlaubt werde, so habe ich ja keine Gelegenheit mehr meinen eigenen Urlaub zu nehmen. Denn die „Beurlaubung“ meines AG hat doch nichts mit Urlaub in dem Sinne zu tun sondern ist doch eher eine Suspendierung die von Seiten des AN ja auch sicher nicht freiwillig erfolgt.

cu l8er

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Hallo,
Du hast recht, mich befriedigt diese Antwort auch nicht. Ich habe bisher auch kein Gesetz oder Urteil gefunden, dass dieses Problem löst.
Aber etwas anderes zu Deiner Freistellung:

Der Arbeitnehmer ist nicht nur verpflichtet zu arbeiten, er ist dazu auch berechtigt. Der Arbeitgeber kann also nicht ohne weiteres einen Arbeitnehmer von der Arbeit „suspendieren“, indem er ihm keine Arbeit mehr zuweist. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsvertrages wegen des verfassungsreechtlichen Persönlichkeitsschutzes auch zu beschäftigen. Eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur vorübergehend, etwa bei besonderen, schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, deren Vorliegen sorgfältig zu prüfen ist, zulässig.
Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist (BAG Urteil vom 19.8.76, DB 1976 S. 2308).

Nehme ich dieses Urteil ernst, so kann der Arbeitgeber Dir ohne Deine Zustimmung auch keinen Urlaub aufs Auge drücken (man da bin ich aber zurück gerudert).
Allerdings stellt sich die Frage ob Dein neuer Arbeitgeber die Urlaubstage, die Du bei Ihm nicht erarbeitet hast übernehmen möchte.
Das Du irgendwelche Zahlungen von Deinen alten Arbeitgeber zu erwarten hast weil Du Deinen Urlaub nicht haben willst kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen

Mit kollegialen Grüßen
Michael

BAG, Urteil vom 9. Juni 1998 - 9 AZR 43/97 -
Vielleicht hilft dieses Urteil weiter:

http://www.einblick.dgb.de/archiv/9813/ur981307.htm

Vielleicht hilft dieses Urteil weiter:

http://www.einblick.dgb.de/archiv/9813/ur981307.htm

Hallo Diana,
ein guter Tipp,

Mit kollegialen Grüßen
Michael

Hi there

ALos erstmal vielen Dank an euch beide, besonders Diana das hat mir sehr geholfen, also wenn der AG nicht ausdruecklich erklaert , dass mit der Freistellung auch der Urlaub agegolten weren soll, womit ich mich dann einverstanden erklaeren muss, habe ich noch Ansprueche, z.b. auf AUszahlung desselben, so wie ich das nun verstanden habe?

Nochmals Danke!

Oliver

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