Arbeitsmedizinische untersuchung

… was ist erlaubt???

Urinproben wegen Untersuchung auf Zucker?
Luft in Roehrchen blasen?

Was ist im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung überhaupt erlaubt, was verboten?

(beruflicher hintergrund: angestellte, keine umweltbelastungen)

Fragt sich
andrea

Hallo Andrea,

Der Bewerber braucht keinen psychologischen Test und keine ärztliche Einstellungsuntersuchung mit sich vornehmen zu lassen, es sei denn, daß sie gesetzlich (z. B. im Lebensmittelbereich nach § 18 Bundesseuchengesetz, bei Jugendlichen nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) oder in Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben sind.
Allerdings riskiert er bei Weigerung, daß er nicht eingestellt wird.
Auch in derartigen Tests und ärztlichen Untersuchungen dürfen keine Fragen gestellt werden, die nicht auch der Arbeitgeber stellen dürfte. Auch der Betriebsarzt darf also z. B. keine Fragen im sexualmedizinischen Bereich (auch nicht nach Schwangerschaft), nach längst zurückliegenden Erkrankungen oder Erkrankungen von Verwandten stellen und keine Schwanger- schaftstests oder andere Untersuchungen vornehmen, die zur Feststellung einer Schwangerschaft oder einer Krankheit führen, nach der nicht gefragt werden darf (nach Zucker darf bei Dir nicht gefragt werden).
Für unzulässige Fragen des Betriebsarztes gilt, es darf gelogen werden.
Grundsätzlich unzulässig sind umfassende und für die angestrebte Stellung nach verständigem Urteil nicht erforderliche ärztliche Untersuchungen und Tests. Insbesondere umfassende Persönlichkeitstests sind unzulässig. Psychologische Tests dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewerbers und nur von Fachpsychologen und nur dann und in dem Umfang vorgenommen werden, wie sie für die angestrebte Tätigkeit erforderlich sind. Z.B. hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.2.64, BB 1964 S. 472) die psychologische Untersuchung eines Omnibusfahrers jedenfalls dann für rechtens erklärt, wenn der Fahrer durch verkehrswidriges Verhalten Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gegeben hat.

WICHTIG:
Der Arzt darf dem Arbeitgeber das Ergebnis seiner Untersuchung nur insoweit mitteilen, als er die Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz bejaht oder verneint. Mehr darf nur mitgeteilt werden, soweit der Bewerber den Arzt ausdrücklich (also z.B. nicht versteckt im „Kleingedruckten“ eines Formulars) von der ärztlichen Schweigepflicht befreit.

Also den Arzt auf seine Schweigepflicht aufmerksam machen

Mit kollegialen Grüßen
Michael

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Hallo Michael,

vielen Dank fuer Deine ausfuehrliche Antwort.

Noch ne Nachfrage meinerseits:

>(nach Zucker darf bei Dir nicht gefragt werden).
Interessant. Gibt es hierfuer einen Paragraphen?

Im uebrigen: die arbeitsmedizinische Untersuchung findet durch den Betriebsarzt statt. Es handelt sich dabei NICHT um eine Neuanstellung. Die Untersuchung findet jedes Jahr routinemaessig durch den Betriebsarzt statt.

Gibt es im Netz ausfuehrliche Richtlinien was erlaubt ist und was nicht (z.B. Untersuchung auf Zucker, Luft einblasen etc.) -
um mich erfolgreich zu weigern, muss ich ja konkret Paragraphen angeben koennen!

Viele Ostergruesse
andrea

Hallo Andrea,

die Untersuchungen des Betriebsarztes dürfen nur für die Arbeit relevant sein. Sie haben sich Grundsätzlich mit den Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

Dss heißt:
Lärm am Arbeitsplatz = Gehör
Lösemittel = Blut oder Urinpröbe usw.

Aufgaben des Betriebsarztes sind:

Arbeitssicherheitsgesetz

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
    f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzu-schlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
    (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
    (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
    § 4 Anforderungen an Betriebsärzte
    Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Eine Untersuchung einer Bürokraft auf Zucker, AIDS, Krebs und dergleichen ist von daher nicht erlaubt. Diese Krankheiten gehen den Arbeitgeber auch einen feuchten Korton an.

Im übrigen haben wir in Deutschland die freie Arztwahl. Niemand kann Dich zur Untersuchung zwingen. Im allgemeinen ist dies ein Recht des Arbeitnehmers, dass er nutzen kann oder auch nicht
(Arbeitsschutzgesetz). Ausgenommen Berufskraftfahrer Kranführer und dergl.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

Hallo Michael,

danke fuer Deine Antwort.

Die beiden Stichworte „Arbeitssicherheitsgesetz“ sowie „Arbeitsschutzgesetz“ haben mir (als zugegebenermassen auf diesem Gebiet bisher ziemlich unbedarfte AN) ausreichend Hinweise zur weiteren Suche im Netz gegeben.

Fuer Interessierte empfehle ich folgende Sites:

http://home.t-online.de/home/halsband/Fragen/Arbeitn…

http://www.bma.de

In der kommenden Woche steht in meinem Terminkalender:
„arbeitsmedizinische Untersuchung“. Bin ja mal gespannt!

Nochmals „Danke“ und herzliche Gruesse
andrea

Das Problem heute ist, daß immer gefragt wird:smiley:arf der das?
Es stellt sich hier die Frage: Wer will was von wem.
Du willst eine Anstellung, der Arbeitgeber will die ges.Prüfung.
Du mußt nicht, er muß aber auch nicht.
Bleibt es dabei, will ich was muß ich kleine Brötchen backen, will er was, kann ich Forderungen stellen.
PiRo

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Das Problem heute ist, daß immer gefragt wird:smiley:arf der das?
Es stellt sich hier die Frage: Wer will was von wem.
Du willst eine Anstellung, der Arbeitgeber will die
ges.Prüfung.
Du mußt nicht, er muß aber auch nicht.
Bleibt es dabei, will ich was muß ich kleine Brötchen backen,
will er was, kann ich Forderungen stellen.
PiRo

Hallo Rolf,

die Frage ist, was las ich mir gefallen. Warum gibt es gesetzlichen Schutz, wenn Arbeitgeber alles unterlaufen dürfen.

Manchal ist es besser auch mal Rückgrad zu haben.

Grüße
Michael