Hi
Die Suedd. Zeitung stellt zusammen, was wie geht fuer Auslaender:
Hier Gastronomie!
WIRTSCHAFT Mittwoch, 2. Mai 2001
Bayern Seite 28 / Deutschland Seite 28 / München Seite 28
Ausnahmen von der Regel
Unter welchen Umständen die Branche im Ausland Arbeitskräfte suchen darf
Auf Basis der Anwerbestoppausnahmeverordnung regelt der Gesetzgeber die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland. Die Regelung betrifft im Hotel- und Gaststättengewerbe im Wesentlichen fünf Bereiche.
- Gastarbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer können einmalig zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung für bis zu 18 Monate nach Deutschland kommen. Ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch) sind nötig. Abkommen bestehen zwischen Deutschland und Albanien, Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russland, der Schweiz und Ungarn. Voraussetzung ist die Beschäftigung von mindestens vier deutschsprachigen Arbeitnehmern in dem jeweiligen Betrieb. Ein Vermittlungsauftrag kann direkt an die Zentrale und Internationale Management- und Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal (Zihoga) in Bonn gerichtet werden.
- Saisonarbeitnehmer
Bis zu drei Monate können Saisonarbeitnehmer im Jahr im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeiten. Eine Teilnahme ist beliebig oft möglich. Der anwerbende Betrieb darf jedoch nicht mehr als sieben Monate jährlich Saisonarbeitnehmer beschäftigen.
Kooperierende Länder sind zurzeit Polen, Ungarn, Kroatien, Slowenien, Tschechien, die Slowakei, Rumänien und Bulgarien.
Zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Einsatztermin sollte sich der Betrieb an das zuständige Arbeitsamt wenden. Dieses leitet die Anfrage an die Zihoga weiter.
- Hotelfachschüler
Hotelfachschüler von ausgewählten Berufsfachschulen können Praktika in Deutschland absolvieren. Die Teilnahme ist ausländischen Berufsfachschülern im letzten Ausbildungsjahr vorbehalten und auf drei Monate beschränkt.
- Company-Transfer
International tätige Konzerne, etwa Hotelketten, können für zwei Jahre qualifizierte Fachkräfte von der ausländischen Niederlassung nach Deutschland entsenden. Bei Führungskräften verlängert sich die Frist auf insgesamt fünf Jahre.
- Spezialitätenköche
Ausländische Köche erhalten eine Arbeitserlaubnis von bis zu drei Jahren, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, auf dessen Küche das Restaurant in Deutschland spezialisiert ist. Nötig ist der Nachweis einer abgeschlossenen Kochausbildung.
Nähere Informationen: Zihoga, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
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Kennt jemand noch bessere legale Hilfen ?
Ansonsten good luck allen jenen die suchen…und hier finden koennen, da in der Bundesrepublik allein in der Gastronomie
80.000 Stellen unbesetzt sind, und zum gr. Teil dringend gesucht wird.
Bye
Hans