Arbeits -Ausnahem fuer Auslaender sind die Regel

Hi

Die Suedd. Zeitung stellt zusammen, was wie geht fuer Auslaender:

Hier Gastronomie!

WIRTSCHAFT Mittwoch, 2. Mai 2001

Bayern Seite 28 / Deutschland Seite 28 / München Seite 28

Ausnahmen von der Regel

Unter welchen Umständen die Branche im Ausland Arbeitskräfte suchen darf

Auf Basis der Anwerbestoppausnahmeverordnung regelt der Gesetzgeber die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland. Die Regelung betrifft im Hotel- und Gaststättengewerbe im Wesentlichen fünf Bereiche.

  1. Gastarbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer können einmalig zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung für bis zu 18 Monate nach Deutschland kommen. Ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch) sind nötig. Abkommen bestehen zwischen Deutschland und Albanien, Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russland, der Schweiz und Ungarn. Voraussetzung ist die Beschäftigung von mindestens vier deutschsprachigen Arbeitnehmern in dem jeweiligen Betrieb. Ein Vermittlungsauftrag kann direkt an die Zentrale und Internationale Management- und Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal (Zihoga) in Bonn gerichtet werden.

  1. Saisonarbeitnehmer

Bis zu drei Monate können Saisonarbeitnehmer im Jahr im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeiten. Eine Teilnahme ist beliebig oft möglich. Der anwerbende Betrieb darf jedoch nicht mehr als sieben Monate jährlich Saisonarbeitnehmer beschäftigen.

Kooperierende Länder sind zurzeit Polen, Ungarn, Kroatien, Slowenien, Tschechien, die Slowakei, Rumänien und Bulgarien.

Zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Einsatztermin sollte sich der Betrieb an das zuständige Arbeitsamt wenden. Dieses leitet die Anfrage an die Zihoga weiter.

  1. Hotelfachschüler

Hotelfachschüler von ausgewählten Berufsfachschulen können Praktika in Deutschland absolvieren. Die Teilnahme ist ausländischen Berufsfachschülern im letzten Ausbildungsjahr vorbehalten und auf drei Monate beschränkt.

  1. Company-Transfer

International tätige Konzerne, etwa Hotelketten, können für zwei Jahre qualifizierte Fachkräfte von der ausländischen Niederlassung nach Deutschland entsenden. Bei Führungskräften verlängert sich die Frist auf insgesamt fünf Jahre.

  1. Spezialitätenköche

Ausländische Köche erhalten eine Arbeitserlaubnis von bis zu drei Jahren, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, auf dessen Küche das Restaurant in Deutschland spezialisiert ist. Nötig ist der Nachweis einer abgeschlossenen Kochausbildung.

Nähere Informationen: Zihoga, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn

*********** Ende der Meldung **********

Kennt jemand noch bessere legale Hilfen ?

Ansonsten good luck allen jenen die suchen…und hier finden koennen, da in der Bundesrepublik allein in der Gastronomie

80.000 Stellen unbesetzt sind, und zum gr. Teil dringend gesucht wird.

Bye
Hans

Hi, schau doch mal direkt in die Arbeitsaufenthalteverodnung (AAV). Da steht genau drin welcher Ausländer zu welchem Zweck zur Arbeitsaufnahme einreisen darf.
Ausnahmen stehen dann in § 9 AAV. Das sind die Staatsangehörigen, die zu jeglicher Arbeitsaufnahme einreisen dürfen (z.B. USA, Japan, Kanada, etc.)
Gruß Maike

Hi

Warum schreibst Du’s nicht der Suedd. Ztg, hmm ?

Die HAT naemlich ALLES vom Arbeitsamt zusammengestellt !!!

Ausserdem ist DAS nicht richtig interpretiert von Dir:

In die BRD darf LEGAL kein Auslaender -ausser EU-Buerger -einfach soo arbeiten, selbst fuer ne Firma nicht: Ohne Arbeits- + Aufenthaltsgehnemigung - die je nach Branche total unterschiedlich sind - deren Erledigung mindestens 6-8 Monate dauert - ich wiederhole ACHT Monate - geht legal gar nichts.

Deshalb hat ja die Suedd. Zth. das ausdruecklich SEHR differenziert zusammengestellt was wie geht, denn soo pauschal geht wirklich nichts, da es handfeste Praeferenzen hat.

Bye
Hans

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Hi Hans, da hast Du mich falsch verstanden. Die AAV regelt wer für welche Tätigkeit einreisen darf (ich dachte nur Du wolltest da genauere Informationen). Mit Ausnahme des § 9, da dürfen die Leute jede "unselbständige " Erwerbstätigkeit aufnehmen. Natürlich brauchen sie dafür eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt.
Übrigens brauchen auch EU Bürger eine Aufenthaltsgenehmigung (AufenthG/EWG). Die sind aber von der Arbeitserlaubnis befreit, da sie arbeitsrechtlich wie deutsche Staatsangehörige behandelt werden.
Ich weiß das wohl, arbeite ja schließlich bei einer Ausländerbehörde.
Gruß und einen schönen Sonntag, Maike

Hi

ahh Ok, DAS hatte ja die Suedd. extra fuer die Gastronomie verdeutlicht, da nunja grosse Wellen Auslaender anreisen und Regeln ja wichtig sind.

Schoenen Dank, Gruss, und tolle naechste Woche.

Bye
Hans

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