Kündigungsfristen?

Hallo Brett,

ich arbeiter seit fast sieben Jahre in einem Architekturbüro. Da ich nun den Arbeitgeber wechseln möchte muß ich wissen wie meine Kündigungsfristen sind. Laut Vertrag soll es sechs Wochen zum Quartalsende sein. Angeblich gibt es die Regelung, daß wer länger als sechs Jahre in einem Unternehmen tätig ist eine andere Regelung hat. Diese Regelung besagt, daß ich u.a. auch zwei Monate zu jeden 1. eines Monats kündigen könnte - je nachdem was für mich von Vorteil ist.

Stimmt das? Kann ich mir das aussuchen? Wenn ja wo steht das? Welches Gesetzt regelt diese Fristen?

Wär lieb wenn Ihr mir helfen könntet.

mfg
Frank

Hi Frank,

es gibt ein Kündigungsschutzgesetz, in dem die Mindestregeln für Kündigungsfristen festgelegt sind. Danach kann ein Arbeitsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats gekündigt werden.
Es gilt aber der Arbeitsvertrag. Wenn in diesem steht, dass eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gilt, dann bist du daran gebunden.
Ein Tarifvertrag könnte daran auch nichts ändern.

Gruß,
Francesco

Hallo Frank,

Kündigungsfristen sind im § 622 BGB festgelegt.

§ 622 [Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses]
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

So wären für Dich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten maßgebend.
Allerdings gibt es den Grundsatz des Günstigkeitsprinzips. Das heißt, gibt es tarifvertragliche oder individuelle Regelungen die aus der Sicht des Arbeitnehmers günstiger sind, so gelten diese.

Mit freundlichen Grüßen
Michael

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Genau das was ich hören wollte. Danke. (o.T.)

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