Hallo Welt,
ab wieviel Jahren darf man als Schüler auf 630-DM-Basis arbeiten??
Gruß
Marc
Hallo Welt,
ab wieviel Jahren darf man als Schüler auf 630-DM-Basis arbeiten??
Gruß
Marc
Hallo Marc,
Die Kinderarbeitsschutzverordnung, die die Einzelheiten einer zulässigen Kinderarbeit regelt, ist am 1.7.1998 in Kraft getreten. In ihr wird die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre und vollzeitschuipflichtigen Jugendlichen (15 Jahre) mit den üblichen gesellschaftlich anerkannten Tätigkeiten zugelassen. Dazu zählen z.B. das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten, Hilfeleistungen in privaten Haushalten wie das Baby-Sitting, die Erteilung von Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeiten, mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, Handreichungen beim Sport, Hilfeleistungen in der Landwirtschaft und Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Veranstaltungen der Kirchen, Verbände, Vereine und Parteien. Auch in Zukunft nicht erlaubt ist eine Beschäftigung in der gewerblichen Wirtschaft, in der Produktion und im Handel. Soweit die Beschäftigung nach der Verordnung ausnahmsweise zugelassen ist, sind die für diese Art der Beschäftigung in § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz festgesetzten zeitlichen Beschränkungen und die sonstigen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Danach dürfen Kinder und Vollzeitschulpflichtige u.a.
nicht mehr als 2 Stunden täglich, in landwirtschaftliche Familienbetrieben nicht mehr als 3 Stunden täglich,
nicht zwischen 18 und 8 Uhr,
nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts,
nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche (damit Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zehn Stunden und in der Landwirtschaft auf 15 Stunden),
nicht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
nicht mit gefährlichen und mit unfallgefährdeten Arbeiten, z.B. mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen,
nicht mit Akkordarbeiten oder tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt werden.
Weitere Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde sind im künstlerischen Bereich zulässig.
Grüße
Michael
Nur eine winzige Änderung - der Verständlichkeit halber.
Ciao
Tessa
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