Ich habe vor fast 2 Jahren einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart habe.
Nun möchte ich, gerne den Arbeitgeber wechseln, da die mündlich vereinbarte Lohnerhöhung, statt ca 10-15 % nach einem 1/2 Jahr doch ganze 3 % nach 1,5 Jahren betrug… tja.
Also würde ich gerne kündigen, jedoch suchen die meisten Arbeitgeber in meiner Branche eher kurzfristig jemanden.
Gilt denn nun die gesetzliche Regelung 4 Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte oder das was im Vertrag vereinbart wurde?
Wo könnte ich das denn ggf nachlesen? (vorzeigen *g)
es gibt das sogenannte Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG). Danach zählt im Verhältnis von Arbeitsertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Gesetzen immer das für den Arbeitnehemer, die Arbeitnehmerin günstigste.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB beschrieben.
§ 622 [Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses]
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
ACHTUNG: Der letzte Absatz wird gerne überlesen!
Tarifvertragliche Vereinbarungen können besser sein, wenn Ihr einen Tarifvertrag habt.
Mit kollegialen Grüßen
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn ich Glück habe, bin ich damit jetzt doch noch im Rennen bei einer Bewerbung, bei denen sich der Arbeitgeber erst bis zum Monatsende entscheiden möchte.
es gibt das sogenannte Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG).
Danach zählt im Verhältnis von Arbeitsertrag, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung und Gesetzen immer das für den
Arbeitnehemer, die Arbeitnehmerin günstigste.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB
beschrieben.
§ 622 [Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses]
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier
Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
Bedeutet das, daß die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende durch den §622/1 BGB ungültig wird?
Warum vereinbaren dann viele Firmen und ANs diese Frist?
Bedeutet das, daß die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende durch den §622/1
BGB ungültig wird?
Nein, bei Arbeitgeberseitigen Kündigungen zählt diese Frist, weil sie günstiger ist.
Warum vereinbaren dann viele Firmen und ANs diese Frist?
Weiß ich auch nicht. Allerdings bleibt es dabei, mit Verträgen lassen sich Gesetze der BRD nicht aushebeln. Du kannst auch nicht im Arbeitsvertrag vereinbaren in der Stadt schneller wie 50 km/h zu fahren, oder?
es bleibt dabei, Gesetze sind Mindestnormen und durch Verträge nicht auszuhebeln. Egal was der Arbeitgeber an Sonderleistungen fordert. Ebenso sind gültige Tarifverträge nicht zu unterlaufen, ausgenommen der Arbeitnehmer ist AT Angestellter oder Leitender Angestellter.
Gruß Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]