Urlaub muß so weit als möglich genommen werden. Lediglich Urlaub der vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muß ausgézahlt werden. Geregelt im § 7 Bundesurlaubsgesetz.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1)…
(2)…
(3)…
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Genauso verhält es sich mit Überstunden (Arbeitszeitgesetz).
Allerdings gibt es für Überstunden tarifvertragliche Öffnungsklauseln, falls Ihr einen gültigen Tarifvertrag habt.
Mit kollegialen Grüßen
Michael
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