Karenztage

Hallo Experten dieses Gebietes,

will nicht etwa zur Eile drängen…es eilt aber :smile:

Wer kann mir etwas über Karenztage sagen (Fernbleiben von der
Arbeit aus gesundheitl. Gründen ohne Krankenschein).
Arbeite im öffentl. Dienst und meines Wissens stehen uns
3 hintereinander folgende Tage zu, solange keine Freitag dabei
ist, weil dann das WE dazu gezählt wird.
Mein Probl. ist folgendes. Mittwoch Migräneanfall, meist nach
ein paar Stunden vorbei, Donnerstag doch Arztbesuch, welcher
mich natürl. auch erst ab Do. bis Montag arbeitsunfähig geschrieben hat. Darf ich mir für den Mittwoch dann einen s.g. Karenztag nehmen? Eigentlich doch, oder?
Vielen Dank für eine Antwort

H.-D.

Hi H.-D.,

die wichtigste Regelung über die Behandlung von krankheitszeiten findest du in deinem Arbeitsvertrag und, falls einer existiert, in dem entsprechenden Tarifvertrag/bzw. Manteltarifvertrag.

Solltest du unbedingt lesen. Tarifverträge weichen meistens in den Formulierungen und Details voneinander ab. Deshalb gibt es keine einheitliche Regelung über krankheitsbedingte Ausfälle.

Die Gerichte haben in ihren Urteilen durchweg zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer beim Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitgeber umgehend davon in kenntnis setzen muß.
Es reicht nicht aus, drei tage zu warten und dann eine AU-Bescheinigung nachzuschieben.

Desweiteren hält das Bundesarbeitsgericht es für richtig, wenn ein Arbeitgeber den nachweis (nämlich die AU-Bescheinigung oder ein ärztliches Attest) innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt verlangt. Dann muß es bei ihm vorliegen.

Alles andere ergibt sich aus deinem Arbeitsvertrag, bzw. Tarifvertrag.

Deine besondere Situation, dass du erst am 2. Tag der Erkrankung zum Arzt gegangen bist, ist eigentlich unschädlich. Ein Arzt darf nicht zurückdatieren. Und es erscheint plausibel, wenn du einen Tag vor Beginn der ärztlichen Bescheinigung bereits krank gewesen bist. Es wird dir niemand etwas unseriöses unterstellen.
Du mußt im schlimmsten Fall das Vorliegen der Erkrankung beweisen.

Gruß,
Francesco

Hallo Heidi,

Auskunft gibt das Gesetz zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall.

§ 5 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzu-legen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähig-keit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Du musst Dich also am ersten Tag krangemeldet haben, ab den dritten Tag musst Du eine AU vorlegen.
Dein erster Tag braucht also nicht in der AU vom Arzt mit eingetragen sein.

Grüße Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Heidi,

Mein Probl. ist folgendes. Mittwoch Migräneanfall,
meist nach ein paar Stunden vorbei

kenn ich auch so

Donnerstag doch Arztbesuch, welcher
mich natürl. auch erst ab Do. bis Montag arbeitsunfähig
geschrieben hat.

Aber mein Arzt schreibt den Tag dann immer mit auf. Ich kenn das gar nicht anders! Auch von anderen Ärzten nicht. Komisch.

Gruß
kyra

Das kam noch genau zur richtigen Zeit!!!

Vor allem der Gesetzauszug.
Ich hab mich korrekt verhalten, bekam ich auch von
unserer Personalabteilung so bestätigt.
Also nochmals dankeschön und einen schönen Tag.

PS: Kyra, komisch ist vielleicht, daß ich selber noch nie krank
war ohne Krankenschein und von daher den Arzt gar nicht erst gefragt habe, ob er rückdatiert, weil er das eigentl.
gesetzlich nicht darf.

H.-D.

Desweiteren hält das Bundesarbeitsgericht es für richtig, wenn
ein Arbeitgeber den nachweis (nämlich die AU-Bescheinigung
oder ein ärztliches Attest) innerhalb von 3 Tagen nach
Eintritt verlangt. Dann muß es bei ihm vorliegen.

Dann müßte er es schon vor der Krankheit so verlangt oder im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Denn 3 Tage kann man nach dem Gesetz auch ohne AU arbeitsunfähig sein. Über den Zeitpunkt, wann die AU für den vierten Tag und folgende Tage vorliegen muß, enthält das Gesetz keine Angaben. Da es sich bei der Vorlage existierender AU ohnehin nur um eine Formalie handelt, kann nichts passieren, wenn diese später eintrifft.

Natürlich braucht es n

Alles andere ergibt sich aus deinem Arbeitsvertrag, bzw.
Tarifvertrag.

Deine besondere Situation, dass du erst am 2. Tag der
Erkrankung zum Arzt gegangen bist, ist eigentlich unschädlich.
Ein Arzt darf nicht zurückdatieren. Und es erscheint
plausibel, wenn du einen Tag vor Beginn der ärztlichen
Bescheinigung bereits krank gewesen bist. Es wird dir niemand
etwas unseriöses unterstellen.
Du mußt im schlimmsten Fall das Vorliegen der Erkrankung
beweisen.

Gruß,
Francesco

Desweiteren hält das Bundesarbeitsgericht es für richtig, wenn
ein Arbeitgeber den nachweis (nämlich die AU-Bescheinigung
oder ein ärztliches Attest) innerhalb von 3 Tagen nach
Eintritt verlangt. Dann muß es bei ihm vorliegen.

Dann müßte er es schon vor der Krankheit so verlangt oder im
Arbeitsvertrag vereinbart haben.

  • korrekt.

Denn 3 Tage kann man nach dem

Gesetz auch ohne AU arbeitsunfähig sein.

  • korrekt. Es sei denn, der AG verlangt es anders oder ein Vertrag regelt es anders.

Über den Zeitpunkt,

wann die AU für den vierten Tag und folgende Tage vorliegen
muß, enthält das Gesetz keine Angaben. Da es sich bei der
Vorlage existierender AU ohnehin nur um eine Formalie handelt,
kann nichts passieren, wenn diese später eintrifft.

  • gar nicht korrekt! Wenn das Gesetz verlangt, daß der Arbeitnehmer am ‚darauffolgenden‘ Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat, so bedeutet dies keine Fristberechnung i.S. von § 187 Abs. 1 BGB, sondern, daß, wenn der Arbeitnehmer an einem Montag erkrankt, dieser Montag mitzuzählen ist, also der 1. Tag ist. Vorlagetag ist also der 4. Tag, hier Donnerstag. Wenn der 4. Tag, der Vorlagetag, arbeitsfrei oder ein Feiertag ist, gilt erst der darauffolgende Arbeitstag als Vorlagetag. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt und/oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt(§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 EFZG).
    Sollte der AN im Nachhinein seine AU bestätigen können, bekommt er das einbehaltene Geld rückeirkend. Eine Abmahnung diesbezüglich ist nur verwirkt, wenn der Grund der späten AU-Abgabe nicht schuldhaft war. (Wenn man im Koma liegt, ist man aus dem Schneider…)

Gruß,
extase

Rückdatierung
Hallo Heidi,

PS: Kyra, komisch ist vielleicht, daß ich selber noch nie
krank
war ohne Krankenschein und von daher den Arzt gar nicht erst
gefragt habe, ob er rückdatiert, weil er das eigentl.
gesetzlich nicht darf.

Ich weiss, dass er das nicht darf. Aber nicht ich frage, sondern er!

Schönen Feiertag *grummel* Hier nämlich nicht!

Gruß
Kyra

Schönen Feiertag *grummel*

DU SCHERZKEKS!!! ich bin aus Sachsen,die kennen keinen Frohn…dingsda, hahahaha, heute abend
bin ich in Saarbrücken…da kennen sie ihn…uuuuuungerecht :wink:
also einen schönen Arbeitstag uns beiden und allen, dies müssen…

Grueße aus L.E:
H.-D:

Das ist alles richtig, doch trotzdem kann nichts passieren. Das Bundesarbeitsgericht hat schon mehrfach Kündigungen wg. verspäteten Zugangs von AU-Bescheinigungen für rechtswidrig erklärt. Daher kann im Endeffekt nichts passieren, der „Verstoß“ ist zu geringfügig.

Das ist alles richtig, doch trotzdem kann nichts passieren.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon mehrfach Kündigungen wg.
verspäteten Zugangs von AU-Bescheinigungen für rechtswidrig
erklärt. Daher kann im Endeffekt nichts passieren, der
„Verstoß“ ist zu geringfügig.

E. Krull

DAS STIMMT NICHT! (und ist nebenbei ein „gefährlicher“ Rat!)
Nur weil das BAG mal Kündigungen diesbezüglich für unwirksam erklärt, macht es das nicht zum „Kavaliersdelikt“ im Arbeitsrecht. Bei Nichtvorlage einer AU ab Fälligkeit, kann dies abgemahnt und im Widerholungsfall mit einer verhaltensbedingten Kü geahndet werden. Das hat übrigens auch das BAG entschieden (BAG, in: AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Wenn man trotz Aufforderung die AU noch länger zurückhält, kann sogar eine fristlose Kü wirksam sein (LAG Hessen, 07/99).

Es stimmt, daß man nicht sofort rausgeschmissen wird, wenn man die AU nicht vorlegt. Trotzdem ist es eine Verletzung der Arbeitspflicht.

Gruß,
LeoLo

PS: Kyra, komisch ist vielleicht, daß ich selber noch nie
krank
war ohne Krankenschein und von daher den Arzt gar nicht erst
gefragt habe, ob er rückdatiert, weil er das eigentl.
gesetzlich nicht darf.

H.-D.

Hi,

kleine Ergänzung: der Arzt muß nicht „rückdatieren“; er kann, völlig legal und korrekt, eintragen: arbeitsunfähig seit 13.5., festgestellt am 14.5.
Hat mein Arzt auch schon gemacht. Vor allem wenn der erste Krankheitstag auf einen Feiertag oder Wochenende fällt (auch da müssen Leute arbeiten :wink:) ist ja auch nichts anderes möglich (Notdienste stellen keine AU-Bescheinigung aus).
Bei vielen Krankheitsbildern muß der Arzt dem Patient sowieso glauben (oder wie will er z.B. Übelkeit diagnostizieren), da ist dann nur die Frage, ob die Krankheit schon seit dem Vortag bestehen kann…

Gruß Stefan