Reisekostenerstattung b. Bewerbungen

Hallo,
kann ich auch Reisekostenerstattung in Rechnung stellen, wenn ich selbst die Stelle nicht antreten wollte?
Ich hatte ein Bewerbungsgespräch, hätte den Job auch bekommen, wollte dann aber nicht. Und wie lange kann ich das ggf. rückwirkend in Rg. stellen?

merci

Hallo Carmen,

hat der Arbeitbeber den Bewerber ausdrücklich zu einen Bewerbungsgespräch eingeladen, so muß er die Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung ersetzen. (BAG AP nr. 8 zu § 196 BGB; ArbG Wuppertal DB 1983).

Eben der § 196 BGB handelt auch von der Verjährung der Ansprüche.

§ 196 [Zweijährige Verjährungsfrist]
(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1.-7…
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluss der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;

Mit Grüßen
Michael

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hat der Arbeitbeber den Bewerber ausdrücklich zu einen
Bewerbungsgespräch eingeladen, so muß er die Kosten für Fahrt,
Übernachtung und Verpflegung ersetzen. (BAG AP nr. 8 zu § 196
BGB; ArbG Wuppertal DB 1983).

Michael.

Natürlich nur die Kosten, die für erforderlich gehalten werden dürfen. Wenn man in Wuppertal wohnt, kann man selbstverständlich keine Übernachtungskosten für ein Bewerbungsgespräch in Castrop Rauxel geltend machen…
Vom Prinzip her aber richtig. Der AG muß jedoch nur eine Bahnfahrkarte 2. Klasse erstatten, wenn dies eine zumutbare Möglichkeit der Anreise gewesen wäre. Sonst geht man von 0,58DM / Km aus. Ich würde immer erst Kilometerkosten einfordern. Die meisten AG zahlen das dann auch. Der AG kann die Erstattung auch im Vorfeld ausgeschlossen haben, dann gibt’s nix.

Gruß,
LeoLo

Moien!

Wie unten geschrieben müßen die Kosten erstattet werden (unabhängig von der Entfernung)! Setze eine Rechnung auf Kilometerzahl mal Pauschale (,58DM). Wenn die Länge der Anfahrt eine Übernachtung erforderlich gemacht hat ist auch diese zu ersetzen.

Da dies auf ne ähnliche Summe wie die Bahnfahrt zweiter Klasse kommt wird es idR akzeptiert!

Die Erstattungspflicht ist unabhängig davon ob es zu einer Zusammenarbeit kommt bzw. wer diese nicht wollte!

Gruß

Bernd