Kann man, nachdem ein befristeter Vertrag von zwei Jahren zu Ende geht, noch einmal eine Befristung bekommen? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Gibt es die Möglichkeit nach einer Karenzzeit von einigen Monaten wieder in das gleiche Unternehmen zurückzukehren? Ratlose Grüße M.
Kann man, nachdem ein befristeter Vertrag von zwei Jahren zu
Ende geht, noch einmal eine Befristung bekommen? Welche
Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Gibt es die
Möglichkeit nach einer Karenzzeit von einigen Monaten wieder
in das gleiche Unternehmen zurückzukehren? Ratlose Grüße M.
Hallo,
worauf zielt deine Frage? Hat Dein Arbeitgeber Dir eine weitere Befristung nach 24 Monaten angeboten oder möchtest Du Deinen Arbeitgeber zu einer weiteren Befristung überreden?
Grundsätzlich ist eine weitere Befristung nach 24 Monaten erst einmal nicht mehr möglich (§ 14 Abs.2 TzBfG). Ein Arbeitsvertrag der sich unmittelbar daran anschließt ist unbefristet, auch wenn es anders drinsteht (§ 16 TzBfG). Es müssen zwischen dem Ende der Befristung bis zum Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrag 6 Monate liegen (§ 14 Abs.3 TzBfG).
Willst Du und Dein Arbeitgeber eine weitere Befristung, dann mach das doch. Wo kein Kläger, da kein Richter. Will Dein Arbeitgeber eine weitere Befristung und Du nicht, kannst Du ein befristetes Arbeitsverhältnis, nach Vertragsunterschrift leicht in ein unbefristetes umwandeln.
Dein Verhältnis zu Deinem Arbeitgeber könnte allerdings dann leicht gestört sein.
TzBfG = Teilzeit und Befristungsgesetz
Grüße
Michael
Michael Voelkel.
Die Aussage, daß eine Befristung über 2 Jahre unzulässig ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge hat, ist so pauschal falsch. Sie haben eine Kleinigkeit überlesen, die ganz entscheidend ist: der „sachliche Grund“. Aber im Einzelnen:
Grundsätzlich ist eine weitere Befristung nach 24 Monaten erst
einmal nicht mehr möglich (§ 14 Abs.2 TzBfG). Ein
Arbeitsvertrag der sich unmittelbar daran anschließt ist
unbefristet, auch wenn es anders drinsteht (§ 16 TzBfG).
– TzBfG §14:
(…)
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages (!)ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes(!) ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.(…)
Da gibt es eine Menge von Möglichkeiten. Gerade Zweckbefristungen kommen hier in Frage. Aber auch reine Zeitbefristungen und Mischformen.
Außerdem geht es in §14 (2) noch weiter:
TzBfG §14:
(…)Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.(…)
Hier benötigt man dann noch nicht einmal einen sachlichen Grund!
Willst Du und Dein Arbeitgeber eine weitere Befristung, dann
mach das doch. Wo kein Kläger, da kein Richter. Will Dein
Arbeitgeber eine weitere Befristung und Du nicht, kannst Du
ein befristetes Arbeitsverhältnis, nach Vertragsunterschrift
leicht in ein unbefristetes umwandeln.
– siehe oben. Aber warum nach Unterschrift? Ist doch gar nicht nötig. Das kann man in Ruhe beim Ablauf der Befristung machen. Warum nicht die Befristung einfach unterschreiben und später am Ende prüfen lassen? Gem. § 17 TzBfG muß der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen erst nach dem vereinbarten ENDE des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Da ist dann auch der Ärger mit dem AG egal.
Dein Verhältnis zu Deinem Arbeitgeber könnte allerdings dann
leicht gestört sein.
– So eben nicht…
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Michael Voelkel.
Die Aussage, daß eine Befristung über 2 Jahre unzulässig ist
und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge hat, ist so
pauschal falsch. Sie haben eine Kleinigkeit überlesen, die
ganz entscheidend ist: der „sachliche Grund“. Aber im
Einzelnen:
Den sachlichen Grund habe ich nicht überlesen, aber da ich eigentlich auf Fragen antworte und nicht auf Träume ist meine Aussage schon richtig. Die Frage bezieht sich offensichtlich auf eine bisherige zeitliche Befristung ohne sachlichen Grund.
Eine weitere Befristung hinterherzuschieben die plötzlich einen sachlichen Grund hat ist schlichtweg nicht möglich, meiner Meinung nach.
Grundsätzlich ist eine weitere Befristung nach 24 Monaten erst
einmal nicht mehr möglich (§ 14 Abs.2 TzBfG). Ein
Arbeitsvertrag der sich unmittelbar daran anschließt ist
unbefristet, auch wenn es anders drinsteht (§ 16 TzBfG).– TzBfG §14:
(…)
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
(!)ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes(!) ist bis zur
Dauer von zwei Jahren zulässig.(…)
Da gibt es eine Menge von Möglichkeiten. Gerade
Zweckbefristungen kommen hier in Frage. Aber auch reine
Zeitbefristungen und Mischformen.
Zweckbefristung kommt hier meiner Meinung nach nicht in Frage, Zweckbefristung heißt ein Projekt auflegen, z.B. aufstellen einer Maschine, oder installieren von Software usw., die eben einem bestimmten Zweck dient. Dies war bei diesem Fall meiner Meinung nach auch nicht gegeben.
Außerdem geht es in §14 (2) noch weiter:
TzBfG §14:
(…)Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen
oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1
festgelegt werden.(…)
Hier benötigt man dann noch nicht einmal einen sachlichen
Grund!
Das hier ein Tarifvertrag vorliegt, ist mir nicht bekannt. Mir ist aber auch kein Tarifvertrag bekannt, der dies zuließe. Aber ich gebe zu alle 200 000 Tarifverträge hab ich nicht im Kopf.
Willst Du und Dein Arbeitgeber eine weitere Befristung, dann
mach das doch. Wo kein Kläger, da kein Richter. Will Dein
Arbeitgeber eine weitere Befristung und Du nicht, kannst Du
ein befristetes Arbeitsverhältnis, nach Vertragsunterschrift
leicht in ein unbefristetes umwandeln.– siehe oben. Aber warum nach Unterschrift? Ist doch gar
nicht nötig. Das kann man in Ruhe beim Ablauf der Befristung
machen. Warum nicht die Befristung einfach unterschreiben und
später am Ende prüfen lassen? Gem. § 17 TzBfG muß der
Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen erst nach dem vereinbarten
ENDE des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim
Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist,
wenn er geltend machen will, dass die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Da ist dann auch der
Ärger mit dem AG egal.
Dann kommt der Ärger eben später, nach der Feststellung durch das Arbeitsgericht. Wann der Ärger kommt ist doch egal wann, er kommt.
Dein Verhältnis zu Deinem Arbeitgeber könnte allerdings dann
leicht gestört sein.– So eben nicht…
Eben doch.
Gruß,
LeoLo
Gruß
Michael
Befristung nach 2 Jahren besser als nichts?
Hallo! Es geht darum, dass mein Arbeitgeber (in der Firma herrscht momentan ansonsten Einstellungsstopp) versucht (sagt er zumindest) eine Lösung für eine weitere Befristung zu finden. Will ich natürlich auch…(besser als nichts). Nur leider blicke ich da immer noch nicht so richtig durch
. Sch…rechtsdeutsch. Darf er nun oder darf er nicht? Bzw. unter welchen Voraussetzungen ist eine weitere Befristung rechtswirksam? Grüße Marie
Wo kein Kläger…
Hi Melanie!
Auch, wenn es mir innerlich etwas weh tut…
Wenn er Dir einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag anbietet, und Du ihn unterschreibst…
Solange Du nach Ablauf der Befristung keine Klage beim Arbeitsgericht zur „Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist“ einreichst - was soll passieren? Wo kein Kläger, da kein Richter…
Grüße
Guido, der solche Arbeitgeber nicht verstehen kann. Wenn er Dir einen unbefristeten Vertrag anbietet, und Dich in einem Jahr nicht mehr halten kann - soo lang sind die Kündigungsfristen nicht…
Hi Melanie!
Auch, wenn es mir innerlich etwas weh tut…
Wenn er Dir einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag
anbietet, und Du ihn unterschreibst…
Solange Du nach Ablauf der Befristung keine Klage beim
Arbeitsgericht zur „Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
auf Grund der Befristung nicht beendet ist“ einreichst - was
soll passieren? Wo kein Kläger, da kein Richter…
Nunja, genau dass will die Arbeitgeberseite natürlich vermeiden und nur ein nettes Versprechen meinerseits, niemals zu klagen, reicht hier nicht nun mal aus… 
Grüße
Guido, der solche Arbeitgeber nicht verstehen kann. Wenn er
Dir einen unbefristeten Vertrag anbietet, und Dich in einem
Jahr nicht mehr halten kann - soo lang sind die
Kündigungsfristen nicht…
Das sehe ich genauso, man verseckt sich eben hinter der Ansage ‚genereller Einstellugnsstopp‘, seufz. Aber vielen Dank! Marie
Hi Marie,
die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur auf ein Jahr möglich mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres jahr, also maximal 2 Jahre. Dann ist Ende. Eine erneute Befristung ist nicht zulässig. Eine solche Befristung ist also nichtig.
Wenn mir der Job gefiele, würde ich den angebotenen „befristeten“ Vertrag unterschreiben und sehen, was nach Beendigung des befristeten Vertrages geschieht. Will ich den Job dann immer noch behalten, muß der Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden. Das läßt sich unter Einhaltung der Klagefristen beim Arbeitsgericht durchsetzen!
Wenn ich den Job dann allerdings nicht mehr will, dann ist er eben beendet.
Gruß,
Francesco
Sachliche Gründe
Hallo noch einmal!
Hier wurden ja schon mehrfach die „Sachlichen Gründe“ erwähnt.
Genau werden im Gesetz genannt:
- Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
-
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
-
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
-
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
-
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
-
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
-
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
-
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Das heißt nicht, dass es keine anderen gibt - aber diese werden halt erwähnt…
Vielleicht kann er damit was anfangen…
Grüße
Guido
P.S. Such Dir einen neuen Job! Ist nicht böse gemeint, aber ich habe echt Bauchschmerzen bei dem Gedanken, einem Abzocker zu helfen, der auf Kosten seines Personal irgenwelche Schlupflöcher sucht
Neuer Job? Klar, mach ich das
. Nur denke ich, dass die Suche als arbeitsloser Mensch vielleicht schwieriger sein wird, als wenn ich noch in ‚Lohn & Brot‘ stehe.
Danke nochmal! M.
Hallo noch einmal!
Hier wurden ja schon mehrfach die „Sachlichen Gründe“ erwähnt.
Genau werden im Gesetz genannt:
- Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn
sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein
sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht,die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein
Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
beschäftigt wird,die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
rechtfertigt,die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
Befristung rechtfertigen,der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt
sind, und er entsprechend beschäftigt wird oderdie Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Marie.
Zusatz:
Der sachliche Grund muß aber von Anfang an(!) bestanden haben. Aber, wenn Ihr AG das nicht weiß, würd ich ihn auch nicht darauf aufmerksam machen. Wenn Sie es also schaffen, Ihrem AG unter diesem Aspekt (siehe Guidos Ausführungen) eine weitere Befristung „zu verkaufen“, kann Ihnen das eigentlich erst mal egal sein. Rein rechtlich sehe ich zunächst ebenfalls - wie Herr Voelkel - keine Möglichkeit zu einer weiteren Befristung. Sie schmeißen aber auch nicht gerade mit Informationen um sich. Einen Grund der bisherigen Befristung haben Sie bisher z.B. nicht angegeben.
Wichtig ist aber, was der AG glaubt. Wenn er meint, er könne noch einmal befristen,…bitte schön! Soll er doch:smile:
Gruß,
LeoLo
Hallo, danke erstmal. Die Befristung war „ganz normal“ nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz ohne Angabe von Gründen auf zwei Jahre beschränkt. Marie
Eine weitere Befristung hinterherzuschieben die plötzlich
einen sachlichen Grund hat ist schlichtweg nicht möglich,
meiner Meinung nach.
Diese Sorge ist völlig unbegründet. Folgender Bsp-Fall: Einstellung ohne Sachgrund (damals BeschFG) für 2 Jahre. Kurz vor Ende der 2 Jahre wird die Kollegin schwanger und es wird von dieser Kollegin justament zum Ende der eigenen Befristung nach der Mutterschutzfrist Elternzeit von 3 Jahren beantragt. Natürlich kann jetzt ein auf 3 Jahre befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund Elternzeitvertretung abgeschlossen werden.
Diese Sorge ist völlig unbegründet. Folgender Bsp-Fall:
Einstellung ohne Sachgrund (damals BeschFG) für 2 Jahre. Kurz
vor Ende der 2 Jahre wird die Kollegin schwanger und es wird
von dieser Kollegin justament zum Ende der eigenen Befristung
nach der Mutterschutzfrist Elternzeit von 3 Jahren beantragt.
Natürlich kann jetzt ein auf 3 Jahre befristeter
Arbeitsvertrag mit Sachgrund Elternzeitvertretung
abgeschlossen werden.
Dann müssen wir halt nur dafür sorgen, dass sich die Menschen passend vermehren.
E. Krull
Diese Sorge ist völlig unbegründet. Folgender Bsp-Fall:
Einstellung ohne Sachgrund (damals BeschFG) für 2 Jahre. Kurz
vor Ende der 2 Jahre wird die Kollegin schwanger und es wird
von dieser Kollegin justament zum Ende der eigenen Befristung
nach der Mutterschutzfrist Elternzeit von 3 Jahren beantragt.
Natürlich kann jetzt ein auf 3 Jahre befristeter
Arbeitsvertrag mit Sachgrund Elternzeitvertretung
abgeschlossen werden.
– Das geht so nicht. Der „sachliche Grund“ muß von Anfang an bestehen. In Ihrem Fall entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer unwirksamen neuen Befristung.
Gruß,
LeoLo
– Das geht so nicht. Der „sachliche Grund“ muß von Anfang an
bestehen. In Ihrem Fall entsteht ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis aufgrund einer unwirksamen neuen Befristung.Gruß,
LeoLo
Tut mir leid: Das stimmt leider einfach nicht. Der Sachgrund muß natürlich bei Abschluß des befristeten Vertrages - hier des 2. Vertrages - bestehen. Für den ersten Vertrag doch nicht, denn das war eine Befristung ohne Sachgrund. Kettenbefristungen sind ja auch zulässig, es muß nur jeweils ein Sachgrund gegeben sein. Z.B. ist es ohne weiteres zulässig, zweimal hintereinander als Schwangerschaftsvertretung befristet zu werden und damit auch über 3 Jahre befristet beschäftigt zu sein.
Tut mir leid:
– muß es gar nicht. Das ist doch ein Forum…
Das stimmt leider einfach nicht. Der Sachgrund
muß natürlich bei Abschluß des befristeten Vertrages - hier
des 2. Vertrages - bestehen. Für den ersten Vertrag doch
nicht, denn das war eine Befristung ohne Sachgrund.
Kettenbefristungen sind ja auch zulässig, es muß nur jeweils
ein Sachgrund gegeben sein. Z.B. ist es ohne weiteres
zulässig, zweimal hintereinander als
Schwangerschaftsvertretung befristet zu werden und damit auch
über 3 Jahre befristet beschäftigt zu sein.
– So einfach sehe ich das nicht. Hier stoßen wir leider an die unerforschten Grenzen des Teilzeitgesetzes. Leider gibt es noch nicht genug Klagen, die etwas Klarheit schaffen, da vieles noch unausgegoren ist. Wenn ein(e) AN einen zeitbefristeten AV über 2 Jahre abschließt und danach einen neuen zweckbefristeten, dann verstößt dies nicht gegen den Befristungsgrund, aber m. E. definitiv gegen §14 Abs. 2, Satz 2: (…)Eine Befristung nach Satz 1 (Anm. also sachlicher Grund, wie bei Ihrem Beispiel) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.(…)
Gruß,
LeoLo
Jetzt weiß ich, wo Dein Irrtum liegt. Diese Einschränkung des § 14 Abs. 2 TzBfG gilt nur für Verträge OHNE Sachgrund - da steht eine Befristung nach „SATZ 1“ und NICHT „ABSATZ 1“.
Jetzt weiß ich, wo Dein Irrtum liegt. Diese Einschränkung des
§ 14 Abs. 2 TzBfG gilt nur für Verträge OHNE Sachgrund - da
steht eine Befristung nach „SATZ 1“ und NICHT „ABSATZ 1“.
1:0 für Dich. 
Gruß,
LeoLo
1:0 für Dich.
TOOOOOOOOOR! 