Beitriebliche Beurteilung und Einspruchsmöglichkei

Liebe Gemeinde,

Ein Großkonzern führt Beurteilungen seiner Tarifmitarbeiter unter folgenden Gesichtspunkten:

Übertarifliche Zahlungen gibt es nicht mehr.

Aus einem Konzerntopf (Abhängig von Unternehmenserfolg) wird eine gewisse Summe für die Verteilung an Tarifmitarbeiter vorgenommen.

Die Tarifmitarbeiter werden jährlich nach Noten, von 1 bis 5 - wobei 1 die schlechteste und 5 die beste ist, beurteilt.

Der Tarifmitarbeiter bekommt, nach einer komplizierten Berechnung, gemäß seiner Beurteilung mehr oder auch weniger Geld als seine frühe übertarifliche Zahlung - so im ersten Jahr der Beurteilungen.

Wenn ein Mitarbeiter mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der Personalabteilung einen Einspruch erheben. Der Einspruch wird durch eine Kommission, paritätische Besetzung Personal Abteilung und Betriebsrat, behandelt.

In den Richtlinien für Einsprüche heiß es, daß die Kommission nur formale Fehler bei der Beurteilung behandeln kann. Gegen inhaltliche Beurteilung ist ein Einspruch nicht möglich.

„Die Überprüfung erstreckt sich dabei auf eventuelle sachwidrige Erwägungen bzw. die Nichteinhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung“.

Formale Fehler können sein z.B.:
Der Vorgesetzte hat die Beurteilung nicht ausführlich und nachvollziehbar erklärt.
Keine Verbesserungsmöglichkeiten für die Zukunft aufgezeigt.

Die Diskussionen vor der Kommission umfassen doch letztendlich die Inhalte; und die Inhalte können wiederum von der Kommission nicht beurteilt werden. Folglich werden die Einsprüche abgelehnt und die Kluft zwischen den Beteiligte wird immer größer.

Ich finde es nicht gut (um nicht zu sagen eine Katastrophe), daß der beurteilte keine Möglichkeit hat gegen die inhaltliche Beurteilung vorzugehen und formale Fehler muss es auch nicht geben, wenn der Chen einwenig aufpasst.

Frage: Welche Möglichkeit hat der Tarifmitarbeiter gegen die Entscheidung der Kommission sich zu wehren?
Bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht? Gibt es hier grundsätzlich Erfolgsaussichten? Was sagt der Rechtsstaat dazu?

Hallo,

wie Du beschrieben hast, wird die Beurteilung auf Grund einer Betriebsvereinbarung durchgeführt. Diese Betriebsvereinbarungen werden von Betriebsrat und Geschäftsleitung abgeschlosssen. Das heißt, die Beteiligung der Arbeitnehmer hat durch den Betriebsrat bereits stattgefunden. Deshalb ist von Arbeitnehmern kein Einspruch mehr möglich.
Es bliebe noch, dass diese Vereinbarung gegen ein Gesetz oder den Terifvertrag verstößt. Ein Gesetz ist mir nicht bekannt. Ebenso kenne ich keinen Tarifvertrag der eine solche Vereinbarung eingrenzt, dass mußt Du allerdings selber, anhand Eures Tarifvertrages, feststellen.
Im ganzen glaube ich, habt Ihr keine Chance, es sei denn, Ihr könnt den Betriebsrat zur Kündigung dieser Vereinbarung bewegen.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

Die übertariflichen Leistungen sind ja vermutlich Teil der Arbeitsverträge und können dann natürlich nicht durch Betriebsvereinbarung aufgehoben werden, da hier das Günstigkeitsprinzip gilt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich laut Vertrag um widerrufliche übertarifliche Leistungen oder Leistungen handeln würde, die bisher schon kraft Betriebsvereinbarung gewährt werden.

Es ist wohl richtig, daß die Betriebsvereinbarung ziemlich alles
abdeckt, es sei denn ein Teil dieser Vereibarung ist mit der
Gesetzgebung in der Bundesrepublik nicht vereinbar.

Bei der Bayer AG wurde das neue Beurteilungssystem eingeführt und
das lief ungefähr so ab:

Abteilungsleiter haben die Mitarbeiter im stillen Kämmerlein
beurteilt und die Kopien dieser Beurteilung schonmal der
Personalabteilung zur Verfügung gestellt. Auf Grund dieser Werte
wurde für jeden Tarifmitarbeiter der Anteil an dem Topf
berechnet, der zur Verteilung zur Verfügung stand.

Diese Ausschüttung wurde in der Gehaltsabrechnung vom 1. April
sichtbar; deshalb wurden den Mitarbeitern eilig noch in März die
Beurteilungen „ausgehändigt“. Es ist intressant, daß den
Tarifmitarbeitern bei dieser Aushändigung erst „erklärt“ wurde
warum der Chef eine Bestimmte Note bei einem bestimmten
Beurteilungskrieterium vergeben hat - kein Wort im Vorfeld.

Wenn ein Mitarbeiter mit dieser „Beurteilung“ nicht einverstanden
ist, kann er bei einer Kommission einen Einspruch erheben. Die
Kommission darf aber nur formelle Fehler der Chefs „behandeln“ -
inhlatliche Einsprüche sind nicht möglich.

Ich frage mich folgendes: Was soll diese einseitige
„Beurteilung“, die auch noch Einfluß auf das monatliche Einkommen
hat, die bereits im stillen Kämmerlein gemacht und dem
Mitarbeiter „ausgehändigt“ wurde. Wut, Wut und Wut ist die Folge.

Ist eine solche Handlungsweise in der Bundesrepublik Deutschland
ohne weiteres möglich und mit der Rechtslage vereinbar?

Saeed

Hallo,

Ich kann Deine Wut verstehen. Auch und gerade, weil direkte Geldabhängigkeiten von einem solchen System, nur den einen Grund haben, Mitarbeiter gefügig zu machen. Beurteilungen sind nun mal nicht messbar. Oft sind auch die Beurteiler mit dieser Sache total überfordert, weil sie z.B. nicht die notwendige Neutralität haben. Natürlich haben sie jetzt schon gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen, alleine weil ich davon ausgehe, dass Informationen und Gespräche vereinbart sind.

Dennoch ist es vom Gesetz gedeckt. Gerade auch weil der BR zugestimmt hat.

Tut mir leid, dass ich Dir keine andere Auskunft geben kann.
Michael

PS: Meine Nichte arbeitet bei Bayer in Wuppertal und ist da auch in der Jugendvertretung. Ich glaub ich lass mir die Vereinbarung mal zuschicken!

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