Urlaubsverzicht

Hallo alle zusammen,

unserem Arbeitgeber geht es momentan finanziell nicht besonders gut.

Als ich letztens bei meinem Chef war um nach meinem - noch - nicht unterschriebenen Urlaubsantrag zu fragen, sagte er mir, daß sie noch über Urlaubsverzicht nachdenken müssten, er mir den Urlaub jetzt aber doch genehmigen würde, da ich ja noch 5 Tage Resturlaub hätte.

Nun meine Frage: Kann mein Arbeitgeber von mir Urlaubsverzicht verlangen?

Es geht nicht darum, daß wir dieses Jahr keinen Urlaub mehr nehmen dürfen, sondern daß die Firma uns Tage wegnehmen will.

Ich will ja nix sagen, aber wir haben sowieso nur 26 Tage und ich brauche diesen Urlaub.

Wie sieht das aus mit dem Mindesturlaub? Laut Gesetz sind das doch 24 Tage, oder!? Kann man trotz dieser Grenze Tage abziehen?

Gruß
Tanja

Hallo Tanja,

was Dir gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag an Urlaub zusteht, kann nicht einseitig vom Chef gestrichen oder gekürzt werden.

Urlaub streichen ist aber etwas anderes als Urlaub verschieben.
Für den Betrieb in einer existentiellen Notlage ist es aber durchaus möglich, daß Dir der Urlaub im Moment verwehrt und auf das kommende Jahr übertragen wird.

Gruß
Wolfgang

Für den Betrieb in einer existentiellen Notlage ist es aber
durchaus möglich, daß Dir der Urlaub im Moment verwehrt und
auf das kommende Jahr übertragen wird.

Das ist mir schon klar. Damit hätte ich auch kein Problem, aber die wollen Urlaubstage ganz wegfallen lassen. Und damit habe ich sehr große Schwierigkeiten.

Den Urlaub zu verschieben macht mir nichts, aber Tage zu streichen finde ich nicht in Ordnung. Das zerstört die Motivation aller Mitarbeiter.

Gruß
Tanja

Teilkündigung …
… nennt man das, was Dein Arbeitgeber da vorhat: Er ändert (kündigt) einen Teil (Urlaubsanspruch) Eures gemeinsamen Arbeitsvertrages einseitig (also ohne Deine vorherige eindeutige Zustimmung/Einverständniserklärung). Teilkündigungen sind im deutschen Arbeitsrecht nicht zulässig und damit unwirksam - anders ist es bei sog. Änderungskündigungen: Eine Partei kündigt (unter Einhaltung ALLER Formalien) den (gesamten) Arbeitsvertrag und bietet an, das Arbeitsverhältnis am Tag nach Ende der Kündigungsfrist ZU VERÄNDERTEN BEDINGUNGEN fortzuführen. Allerdings dürfen auch durch Änderungskündigungen keine gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen Mindeststandarts unterlaufen werden!

Tanja.

Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 WERKtagen steht Dir in jedem Fall zu. Weder einzel-, noch tarifvertraglich kann dieser unterschritten werden. Rein theoretisch kannst Du dem AG in Schönschrift unterschreiben, daß Du auf Deinen gesamten Jahresurlaub verzichtest, ohne daß dies wirksam würde. Lediglich die über den Mindesturlaub gehenden Tage kann der AG per Änderungskündigung versuchen, zu kürzen. Aber Du musst ja nicht zustimmen.

Gruß,
marcus

Hallo alle zusammen,

vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Ich werde es mir merken und meinem Chef beim erneuten Aufkommen dieses Themas darauf hinweisen.

Gruß
Tanja

Hallo Tanja,

ein Verzicht auf Urlaub ist in der Regel nicht möglich. Es dürfen weder die tarifvertraglichen noch die gesetzlichen Mindesturlaubstage unterschritten werden.
Ein verschieben auf das nächste Jahr ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Wirtschaftliche Schwierigkeiten gehören nicht dazu.
Als letztes kann ich Dir aus langjähriger Beobachtung mitteilen, ein Verzicht von Arbeitnehmerrechten rettet nicht einen einzigen Arbeitsplatz. Alle Versprechungen die Arbeitgeber in dieser Richtung machen, sind immer in den Wind gehustet.
Wenn Euer Betrieb Tarifgebunden ist, solltet Ihr den Kontakt zur zuständigen Gewerkschaft suchen. Wenn Euer Betrieb die notwendige Größe hat, solltet Ihr über einen Betriebs-, oder Personalrat nachdenken.
Wenn der Arbeitgeber solche Forderungen durchsetzen will, muss dies in einem Gesamtpacket von geben und nehmen geschnürt und schriftlich fixiert werden. Es müssen z.B. betriebsbedingte Kündigungen ausgechlossen sein.
Wie gessgt unter gesetzlichen Regelungen geht allerdings gar nichts. Unter tarifvertraglichen Forderungen nur in Verbindung mit der zuständigen Gewerkschaft, des nur die ist tariffähig und kann dies in einer Sondervereinbarung abschließen.
Sind die zusätzlichen Tage nur einzelvertaglich abgesichert, kann der Arbeitgeber das nur mit Eurer Zustimmung tun.

Grüße
Michael

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