Hallo,
Hallo Michael.
Allerdings besteht Anspruch auf Urlaubsnahme durch das BUrlG
eben erst nach 6 Monaten. Insofern ist die Regelung „Urlaub
gibt’s erst nach der Probezeit“ zwar inhaltlich nicht ganz
korrekt, vom Prinzip her aber nicht ganz falsch. Natürlich
(Tv-Ausnahmen außen vor gelassen) erwirbt man auch während der
ersten sechs Monate regelmäßig einen Teilurlaubsanspruch. Daß
Anspruch auf Urlaubsgewährung erst nach Vollendung der
Wartezeit entsteht, ergibt sich indirekt aus dem BUrlG §4 in
Kombination mit §7(2) und §5(3).
Nirgends steht dort das für Teilurlaub eine sechs monatige
Wartezeit entsteht. Weder einzeln, noch in Kombination.
Leider ist das BUrlG nur ein
flüchtig geschriebenes Gesetz, welches ziemlich
interpretationsbedürftig ist.
Mag sein, dennoch glaube ich, dass Deine Interpretation falsch
ist.
Allerdings möchte ich auch kein juristisches klein klein.
Deshalb bleib Du bei Deiner Meinung und lass mir um Gottes
willen meine Meinung.
Schade Michael Voelkel.
Sie weisen sich doch als „Betriebsrat, ehrenamtl. Gewerkschaftsarbeit“ aus. Ich verstehe zwar bis heute noch nicht, welchen Narren Sie an mir gefressen haben, wo ich es doch immerhin schon das dritte mal gewagt habe, eine andere Meinung zu vertreten, bin aber zugegebenermaßen wieder einmal so naiv gewesen, davon auszugehen, daß Sie den Leuten, welchen Sie als BR helfen möchten, gerne juristisch korrekte Antworten geben wollen und daher ein berechtgtes Interesse daran haben, wenn eine Aussage von Ihnen so nicht korrekt ist. Dem ist wohl scheinbar nicht so. Aber was soll’s? Die Konsequenzen tragen ja die Fragesteller und nicht Sie…
Noch einmal in aller Deutlichkeit: wenn eine Antwort nicht korrekt erscheint, sollte sie korrigiert werden. Egal von wem. Weder Ihre Reaktion auf meinen Nachtrag noch Ihr Tonfall sind ansatzweise akzeptabel oder nachvollziehbar.
Wenden Sie sich im BUrlG doch dem Wort „Wartezeit“ mal zu. Was das wohl bedeuten mag??? Warum mag es wohl ein Wort wie „Wartezeit“ in einem Gesetz ohne „Wartezeit“ geben? Wahrscheinlich behaupten Sie auch noch, daß das KSchG innerhalb der Probezeit nicht gilt…
Ihre Antwort kann ich mir schon denken. „Wartezeit“ grenzt den Teilurlaub vom Gesamturlaub ab. Das ist aber falsch. Denn sollte dies korrekt sein, würde „Wartezeit“ im Zusammenhang mit Kalenderjahr stehen und nicht die Definition eines einmaligen Zeitraums ( nur die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses) sein. Da werden Sie mit Ihrer Interpretation also schon etwas ins Schwimmen kommen.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
=> Die Wartezeit gibt es während des Beschäftigungsverhältnisses nur ein mal , nämlich in den ersten sechs Monaten.
Wenn Sie meine Anmerkung aufmerksam gelesen haben, könnte Ihnen zudem aufgefallen sein, daß von mir zu keiner Zeit bestritten wird, daß im o.g. Falle Teilurlaubsanspruch (vermutlich) erworben wird. Ich statuiere lediglich, daß der AG innerhalb der ersten sechs Monate im laufenden Arbeitsverhältnis den Urlaub tatsächlich nicht gewähren muß, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird vorzeitig beendet (§5(1)a),b)). Demnach ist die Aussage des Arbeitgebers von der Argumentationsart her zwar falsch, in seiner Konsequenz allerdings vollkommen legitim.
Kann der im Vorjahr entstandene Teil-Urlaubsanspruch deshalb nicht genommen werden, weil die 6-monatige Wartefrist noch nicht verstrichen ist, dann geht dieser Teil-Urlaub kraft Gesetzes auf das neue Urlaubsjahr über (LAG Rheinland-Pfalz vom 2.9.1999 - 4 Sa 547/99). Die Übertragung des Urlaubs ist nicht an eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gebunden. Eine darauf zielende Erklärung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Die Übertragung erfolgt automatisch dadurch, daß der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht gewährt worden ist.
=> Vielleicht rufen Sie mal beim LAG Rheinland Pfalz an und sagen denen, daß Sie das BUrlG nicht lesen können und dieses juristisch klein klein wohl etwas überzogen ist.
Danach überlegen Sie sich doch einmal a) ob Ihr Tonfall irgendwie der Situation angemessen war, und b) ob es nicht doch in Ihrem Interesse sein sollte, wenn Sie als selbst ausgewiesener BR auf eine Frage eine korrekte Antwort geben. Es geht hier nicht um „juristisch klein klein“, sondern um die Tatsache, daß der Fragesteller nach Ihrer Antwort vielleicht morgen zum AG rennt und einen Streit vom Zaun bricht, weil „Michael Voelkel“, ihm als BR und ehrenamtl. Gewerkschaftsarbeiter gesagt hat, daß er im Recht ist - nur daß das nicht stimmt… Sie müssen bedenken, daß gerade Aussagen, welche von Personen gegeben werden, die sich als BR, Gewerkschaftsvorsitzender - oder noch besser - RA etc. bezeichnen ein größeres Gewicht für die Fragesteller haben und man diesen schnell unreflektiert Glauben schenkt. Insofern ist auch dieses Forum hier keine reine Spielwiese sondern ein Ort, wo wir alle nach bestem Wissen und Gewissen antworten sollten. Daß Sie dies ebnfalls so sehen, will ich Ihnen primär nicht abstreiten. Dazu gehört aber auch die Fähigkeit, eine Korrektur anzunehmen oder aber sachlich darüber zu diskutieren. Beides scheint für Sie nicht möglich zu sein.
Ihre Ignoranz ist in meinen Augen fahrlässig.
enttäuscht,
LeoLo
P.S.: Per TV kann es übrigens auch sein, daß man in den ersten Monaten gar keinen Teilurlaubsanspruch erwirbt. Die Ansprüche des AN auf Teilurlaub beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit (also vor Ablauf der ersten 6 Monate) kann demnach hinausgeschoben oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Das heißt im Extremfall: über 5 volle Monate gearbeitet und NULL Tage Anspruch auf Erholungsurlaub bei Kündigung. Aber das wäre wieder nur juristisches klein klein…