(Kein) Urlaub in der Probezeit?

Hi,

meine 6-monatige Probezeit (Angestellter) endet Mitte Januar. Bisher habe ich noch keinen Urlaub genommen. Als ich heute fragte wie das mit dem Urlaub geregelt sei sagte man mir, dass der bis zum Jahresende genommen werden muss und „es hier nicht üblich ist in der Probezeit Urlaub zu nehmen“. Das kann doch so nicht ganz stimmen - oder? Es geht immerhin um 9 Tage, die mir in diesem Fall zustehen würden.

Wie sieht da die gesetzl. Regelung aus? In meinem Vertrag steht nur drin wieviel Urlaub ich habe, aber nicht wann ich den zu nehmen habe.

Danke

L.

Hi,

Hallo Larsi,

meine 6-monatige Probezeit (Angestellter) endet Mitte Januar.
Bisher habe ich noch keinen Urlaub genommen. Als ich heute
fragte wie das mit dem Urlaub geregelt sei sagte man mir, dass
der bis zum Jahresende genommen werden muss und „es hier nicht
üblich ist in der Probezeit Urlaub zu nehmen“. Das kann doch
so nicht ganz stimmen - oder? Es geht immerhin um 9 Tage, die
mir in diesem Fall zustehen würden.

Es kann zwar in Deiner Firma üblich sein, dass in der Probezeit kein Urlaub genommen wird, ist aber falsch.

Bundesurlaubsgesetz:
§ 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)…
c)…

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) …
(2) …
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4)…

Du als Arbeitnehmer kannst also darauf bestehen den Urlaub erst im nächsten Jahr zu nehmen. Dein Arbeitgeber hat dieses Recht nur wenn dringende betriebliche Angelegen dies erfordern z.B. Grippewelle und keiner kann Deine Arbeit.

Wie sieht da die gesetzl. Regelung aus? In meinem Vertrag
steht nur drin wieviel Urlaub ich habe, aber nicht wann ich
den zu nehmen habe.

Diese Klausel ist normal. Denn es sind persönliche und betriebliche Angelegenheiten bei dem Zeitpunkt des Urlaubs zu berücksichtigen.

Danke

War mir ein Fest.

Grüße
Michael

L.

Hi,

soweit ich weiß, steht im Bundesurlaubsgesetz, dass erst nach 6- monatiger Beschäftigungsdauer ein Urlaubsanspruch besteht.

Gruß

Matthias

Hi,

Hallo,

soweit ich weiß, steht im Bundesurlaubsgesetz, dass erst nach
6- monatiger Beschäftigungsdauer ein Urlaubsanspruch besteht.

Fast. Der volle Urlaubsanspruch besteht erst nach 6 Monaten. Teilurlaubsansprüche bestehen monatlich.

Bundesurlaubsgesetz:

§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Gruß
Michael

Gruß

Matthias

Hi,

Hallo,

soweit ich weiß, steht im Bundesurlaubsgesetz, dass erst nach
6- monatiger Beschäftigungsdauer ein Urlaubsanspruch besteht.

Fast. Der volle Urlaubsanspruch besteht erst nach 6 Monaten.
Teilurlaubsansprüche bestehen monatlich.

Hallo Michael.

Allerdings besteht Anspruch auf Urlaubsnahme durch das BUrlG eben erst nach 6 Monaten. Insofern ist die Regelung „Urlaub gibt’s erst nach der Probezeit“ zwar inhaltlich nicht ganz korrekt, vom Prinzip her aber nicht ganz falsch. Natürlich (Tv-Ausnahmen außen vor gelassen) erwirbt man auch während der ersten sechs Monate regelmäßig einen Teilurlaubsanspruch. Daß Anspruch auf Urlaubsgewährung erst nach Vollendung der Wartezeit entsteht, ergibt sich indirekt aus dem BUrlG §4 in Kombination mit §7(2) und §5(3). Leider ist das BUrlG nur ein flüchtig geschriebenes Gesetz, welches ziemlich interpretationsbedürftig ist.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Hallo Michael.

Allerdings besteht Anspruch auf Urlaubsnahme durch das BUrlG
eben erst nach 6 Monaten. Insofern ist die Regelung „Urlaub
gibt’s erst nach der Probezeit“ zwar inhaltlich nicht ganz
korrekt, vom Prinzip her aber nicht ganz falsch. Natürlich
(Tv-Ausnahmen außen vor gelassen) erwirbt man auch während der
ersten sechs Monate regelmäßig einen Teilurlaubsanspruch. Daß
Anspruch auf Urlaubsgewährung erst nach Vollendung der
Wartezeit entsteht, ergibt sich indirekt aus dem BUrlG §4 in
Kombination mit §7(2) und §5(3).

Nirgens steht dort das für Teilurlaub eine sechs monatige Wartezeit entsteht. Weder einzeln, noch in Kombination.

Leider ist das BUrlG nur ein

flüchtig geschriebenes Gesetz, welches ziemlich
interpretationsbedürftig ist.

Mag sein, dennoch glaube ich, dass Deine Interpretation falsch ist.
Allerdings möchte ich auch kein juristisches klein klein. Deshalb bleib Du bei Deiner Meinung und lass mir um Gottes willen meine Meinung.

Gruß,
LeoLo

Gruß
Michael

Hallo,

Hallo Michael.

Allerdings besteht Anspruch auf Urlaubsnahme durch das BUrlG
eben erst nach 6 Monaten. Insofern ist die Regelung „Urlaub
gibt’s erst nach der Probezeit“ zwar inhaltlich nicht ganz
korrekt, vom Prinzip her aber nicht ganz falsch. Natürlich
(Tv-Ausnahmen außen vor gelassen) erwirbt man auch während der
ersten sechs Monate regelmäßig einen Teilurlaubsanspruch. Daß
Anspruch auf Urlaubsgewährung erst nach Vollendung der
Wartezeit entsteht, ergibt sich indirekt aus dem BUrlG §4 in
Kombination mit §7(2) und §5(3).

Nirgends steht dort das für Teilurlaub eine sechs monatige
Wartezeit entsteht. Weder einzeln, noch in Kombination.

Leider ist das BUrlG nur ein

flüchtig geschriebenes Gesetz, welches ziemlich
interpretationsbedürftig ist.

Mag sein, dennoch glaube ich, dass Deine Interpretation falsch
ist.
Allerdings möchte ich auch kein juristisches klein klein.
Deshalb bleib Du bei Deiner Meinung und lass mir um Gottes
willen meine Meinung.

Schade Michael Voelkel.

Sie weisen sich doch als „Betriebsrat, ehrenamtl. Gewerkschaftsarbeit“ aus. Ich verstehe zwar bis heute noch nicht, welchen Narren Sie an mir gefressen haben, wo ich es doch immerhin schon das dritte mal gewagt habe, eine andere Meinung zu vertreten, bin aber zugegebenermaßen wieder einmal so naiv gewesen, davon auszugehen, daß Sie den Leuten, welchen Sie als BR helfen möchten, gerne juristisch korrekte Antworten geben wollen und daher ein berechtgtes Interesse daran haben, wenn eine Aussage von Ihnen so nicht korrekt ist. Dem ist wohl scheinbar nicht so. Aber was soll’s? Die Konsequenzen tragen ja die Fragesteller und nicht Sie…:frowning:

Noch einmal in aller Deutlichkeit: wenn eine Antwort nicht korrekt erscheint, sollte sie korrigiert werden. Egal von wem. Weder Ihre Reaktion auf meinen Nachtrag noch Ihr Tonfall sind ansatzweise akzeptabel oder nachvollziehbar.

Wenden Sie sich im BUrlG doch dem Wort „Wartezeit“ mal zu. Was das wohl bedeuten mag??? Warum mag es wohl ein Wort wie „Wartezeit“ in einem Gesetz ohne „Wartezeit“ geben? Wahrscheinlich behaupten Sie auch noch, daß das KSchG innerhalb der Probezeit nicht gilt…

Ihre Antwort kann ich mir schon denken. „Wartezeit“ grenzt den Teilurlaub vom Gesamturlaub ab. Das ist aber falsch. Denn sollte dies korrekt sein, würde „Wartezeit“ im Zusammenhang mit Kalenderjahr stehen und nicht die Definition eines einmaligen Zeitraums ( nur die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses) sein. Da werden Sie mit Ihrer Interpretation also schon etwas ins Schwimmen kommen.

§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
=> Die Wartezeit gibt es während des Beschäftigungsverhältnisses nur ein mal , nämlich in den ersten sechs Monaten.

Wenn Sie meine Anmerkung aufmerksam gelesen haben, könnte Ihnen zudem aufgefallen sein, daß von mir zu keiner Zeit bestritten wird, daß im o.g. Falle Teilurlaubsanspruch (vermutlich) erworben wird. Ich statuiere lediglich, daß der AG innerhalb der ersten sechs Monate im laufenden Arbeitsverhältnis den Urlaub tatsächlich nicht gewähren muß, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird vorzeitig beendet (§5(1)a),b)). Demnach ist die Aussage des Arbeitgebers von der Argumentationsart her zwar falsch, in seiner Konsequenz allerdings vollkommen legitim.

Kann der im Vorjahr entstandene Teil-Urlaubsanspruch deshalb nicht genommen werden, weil die 6-monatige Wartefrist noch nicht verstrichen ist, dann geht dieser Teil-Urlaub kraft Gesetzes auf das neue Urlaubsjahr über (LAG Rheinland-Pfalz vom 2.9.1999 - 4 Sa 547/99). Die Übertragung des Urlaubs ist nicht an eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gebunden. Eine darauf zielende Erklärung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Die Übertragung erfolgt automatisch dadurch, daß der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht gewährt worden ist.
=> Vielleicht rufen Sie mal beim LAG Rheinland Pfalz an und sagen denen, daß Sie das BUrlG nicht lesen können und dieses juristisch klein klein wohl etwas überzogen ist.

Danach überlegen Sie sich doch einmal a) ob Ihr Tonfall irgendwie der Situation angemessen war, und b) ob es nicht doch in Ihrem Interesse sein sollte, wenn Sie als selbst ausgewiesener BR auf eine Frage eine korrekte Antwort geben. Es geht hier nicht um „juristisch klein klein“, sondern um die Tatsache, daß der Fragesteller nach Ihrer Antwort vielleicht morgen zum AG rennt und einen Streit vom Zaun bricht, weil „Michael Voelkel“, ihm als BR und ehrenamtl. Gewerkschaftsarbeiter gesagt hat, daß er im Recht ist - nur daß das nicht stimmt… Sie müssen bedenken, daß gerade Aussagen, welche von Personen gegeben werden, die sich als BR, Gewerkschaftsvorsitzender - oder noch besser - RA etc. bezeichnen ein größeres Gewicht für die Fragesteller haben und man diesen schnell unreflektiert Glauben schenkt. Insofern ist auch dieses Forum hier keine reine Spielwiese sondern ein Ort, wo wir alle nach bestem Wissen und Gewissen antworten sollten. Daß Sie dies ebnfalls so sehen, will ich Ihnen primär nicht abstreiten. Dazu gehört aber auch die Fähigkeit, eine Korrektur anzunehmen oder aber sachlich darüber zu diskutieren. Beides scheint für Sie nicht möglich zu sein.

Ihre Ignoranz ist in meinen Augen fahrlässig.

enttäuscht,
LeoLo

P.S.: Per TV kann es übrigens auch sein, daß man in den ersten Monaten gar keinen Teilurlaubsanspruch erwirbt. Die Ansprüche des AN auf Teilurlaub beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit (also vor Ablauf der ersten 6 Monate) kann demnach hinausgeschoben oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Das heißt im Extremfall: über 5 volle Monate gearbeitet und NULL Tage Anspruch auf Erholungsurlaub bei Kündigung. Aber das wäre wieder nur juristisches klein klein…

Hallo,

ich schreibe Dir „Ich will kein juristisches klein, klein“ und Du kommst mit einer komplett falschen Argumentastionskette. Es ist Deine Meinung und ich kann es ertragen. Das Du keine andere Meinung ertragen kannst ist Dein Problem. An Deiner Stelle würde ich aber daran arbeiten.
Du schreibst ich hätte mich im Ton vergriffen. Das ist auch falsch. Ich habe Dich lediglich darum gebeten mich in Ruhe zu lassen. Auch schon aus dem Grund, dass ich mich mit Deinen falschen Interpreteationen oder Deinen Urteilszitaten nicht beschäftigen will. Jeder sollte wissen, dass Urteile immer den Einzelfall beschreiben. Dies allerdings nur zu Deinen anderen Artikeln.
Du schreibst ich sei ignorant. Womöglich weil ich mich Deiner Meinung nicht anschließen will. Wie ignorant bist Du eigentlich, dass grundsätzlich nur Deine Meinung zählt und wenn einer anderer Meinung ist mußt Du solange weiter nerven, bis irgend einer sagt „Jawohl Du hast recht.“
Du schreibst ich bin Betriebsrat und Gewerkschaftler. Das ist richtig. Du bist auf Deiner ViKa gar nichts. In Deinen Artikeln allerdings einer, der immer Recht hat.

Zu guter letzt:„ICH BIN DER MEINUNG, DEINE INTERPRETATION DES BUNDESURLAUBSGESETZES IST FALSCH.“ Auch wenn das für Dich schwer erträglich ist.

Grüße
Michael

PS: Arbeitsrecht Halbach, Poland, Schwedes, Wlotzke: Kapitel zwei R.Nr. 375. Weiterhin hat der Arbeitnehmer nach § 5 Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Teiurlaub in Form eines Zwölftels des Jahresurlaubs für den vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in folgenden Fällen.

  1. Für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit (6 Monate) in diesem Jahr keinen vollen Urlaubsanspruch hat.
    Genau dies war in der ursprünglichen Frage gefragt. Genau darauf habe ich geantwortet. Mir ist natürlich klar, die oben genannten Autoren sind Ignoranten, es zählt nur LeoLo.