Urlaub - rückwirkend? Frist?

liebe www.ler,
ich weiss nicht ob die Frage hierher oder ins Rechtsbrett gehört:

eine gute Bekannte von mir hat gestern den Anerkennungsbescheid als Schwerbehinderte (50%) bekommen, gültig ab Antragsdatum. Antragsdatum ist der 19.11.2000.

Nun gibt es durch den Bescheid ja einige positive Änderungen, u.a. auch mehr Urlaub, im Jahr nämlich 5 Arbeitstage.

Das würde bedeuten, dass sie einen erhöhten Urlaubsanspruch ab 19.11.2000 hat.

Nun ist die Frist für Urlaubsabgeltung aus 2000 ab 31.03.2001 abgelaufen. Soweit o.k.

Nur – die Rechtssituation ist jetzt rückwirkend anerkannt worden.

Muss ihr dann nicht auch für 2000 noch ein Urlaubsanteil gewährt werden, und wenn wieviel?

Gruss Chris

Hallo Christel,

zu Deinem Problem gibt es nur Urteile des BAG’s.

Zitat Arbeitsrecht H, P, Sch, W.

Der Zusatzurlaub muss bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraumes (31.März des Folgejahres) beantragt und gewährt werden (Urteil vom 13.6.96, DB 1996 S. 1335). Er ist allerdings kein Teilurlaub und entsteht damit nicht in Bruchteilen, sondern steht dem Schwerbehinderten unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Schwerbehinderteneigenschaft zu (Urteile vom 26.490 NZA 1990 S. 940, vom 8.3.94, DB 1994 S.686 und vom 21.2.95, BB 1995 S 1037). Auch der Arbeitnehmer kann daher den vollen Zusatzurlaub verlangen der z.B. erst im Dezember schwerbehindert wird. Der Zusatzurlaub ist auf den Urlaub aufzustocken.

Ende des Zitats.

Mit Grüßen
Michael

wenn der Arbeitnehmer es aber nicht wusste, hatte er doch gar keine Chance, den Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen…
Chris

wenn der Arbeitnehmer es aber nicht wusste, hatte er doch gar
keine Chance, den Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres zu
nehmen…
Chris

Hallo Christel,

ich hatte in Deinem Posting nicht realisiert, dass es sich um das vergangene Urlaubsjahr handelt.

Nun zu Deiner Frage. Nein, ich glaube nicht, dass Du noch Ansprüche aus dem letzten Urlaubjahr hast. Auch wenn Du noch keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hattest. Herleiten lässt sich dies aus der absoluten Forderung des Gesetzgebers, den Urlaub unbedingt im Urlaubsjahr geltend zu machen und unbedingt bis zum 31.3 nehmen zu müssen. Bestätigt wurde diese Auffassung vom BAG in vielen anderen Fällen. Zwar konnte der Urlaub hier in anderen Fällen nicht genommen werden (z.B. Krankheit), dennoch hat das BAG immer gegen den Arbeitnehmner entschieden.

Mit Grüßen
Michael