Frage zum neuen Schuldrecht

Hallo wwwler,

Zukünftig haftet der Verkäufer/Anbieter für seine Werbung.

Meine Frage dazu:

Bei einem Gewinnspiel wird ein Auto verlost. Das Auto auf dem Bild hat z.B. Alufelgen und Spoiler, mit anderen Worten es ist mit vielen Extras ausgestattet.

Das Auto, das der Gewinner erhält, ist aber nicht mit diesen Extras ausgestattet. Was kann der Gewinner verlangen?

Der Anbieter des Gewinnspiels hat keine weiteren Angaben zum Gewinnspiel gemacht. Er weist lediglich darauf hin, dass ein Auto verlost wird.

MfG

Kossi

Nur der Verkäufer muß für Werbeaussagen des Herstellers haften. Hier liegt aber kein Kauf, sondern ein Gewinnspiel vor.

Danke Ekkehard,

Du bist also der Meinung, dass ich bei einem Gewinnspiel ein Ferrari ablichten und einen Smart als Preis ausliefern könnte.

Vorausgesetzt, ich schreibe in der Werbung …Auto zu gewinnen!

Also kann ich dann den Begriff Auto sehr frei auslegen.

Kossi

Bitte keinen Zynismus, Haftung für Werbeaussagen ist der völlig falsche Dampfer. Vermutlich liegt hier ein Spiel oder eine genehmigungsbedürftige Ausspielung (§ 763 BGB) vor. Ist die Ausspielung nicht verboten, besteht aber auch keine Genehmigung, ist der Preis nicht einklagbar. Eine andere Frage ist, ob nicht ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt. Dies gibt aber keinen Erfüllungsanspruch. Und ja: Je nach Text der Auslobung kann das auch ein Smart sein.