Wann kann ich ein Auto abschlppen lassen?

Ich habe vor dem Haus einen Parkplatz angemietet.
Dort parkt jetzt jemand, trotz Markierung seit gestern
Nachmittag.
Wann kann ich jemdanden abschleppen lassen oder
kann ich die Polizei informieren, daß die sich drum kümmern?

Danke für Tipps!

Grüße

Caro

Ich habe vor dem Haus einen Parkplatz angemietet.
Dort parkt jetzt jemand, trotz Markierung seit gestern
Nachmittag.
Wann kann ich jemdanden abschleppen lassen oder
kann ich die Polizei informieren, daß die sich drum kümmern?

Hallo Carolin,

ist Dein Parkplatz gekennzeichnet ? Kann ein Fremder erkennen, dass er hier nicht parken darf ? Oder - mal nachfragen - wurde dem Fahrzeughalter Dein Parkplatz auch zugewiesen ? Soll in Mherfamilienhäusern durchaus vorkommen !!!

Ich würde dem Fahrzeughalter kurz und höflich einen Schrieb unter den Scheibenwischer hängen und ihn hinweisen, dass er den von Dir angemieteten Parkplatz benutzt. Hilft das nicht, dann musst Du zuerst über den Vermieter reklamieren oder wenn vorhanden den Hausmeister und Minderung der Miete über die Höhe des Parkplatzes wegen fehlender Nutzung ankündigen (nur ankündigen) Hilft das dann auch nicht, dann sollte man die Polizei einschalten. Selbst abschleppen gilt nicht.

Gruss Günter

Wie ist das zu verstehen?
Heißt das, ich muß ggfs. Wochen lang auf meinen Parkplatz verzichten, bevor ich abschleppen lassen kann.
Muß ich wirklich über den Vermieter gehen und was muß er sagen/machen, daß ich abschleppen lassen kann?

Das mit dem Schreiben habe ich als erstes gemacht,
allerdings ohne Reaktion.
Und die Markierung ist eindeutig und offensichtlich.

Danke!

Grüße

Caro

Heißt das, ich muß ggfs. Wochen lang auf meinen Parkplatz
verzichten, bevor ich abschleppen lassen kann.
Muß ich wirklich über den Vermieter gehen und was muß er
sagen/machen, daß ich abschleppen lassen kann?

Ja, leider,

Du darfst nicht selbst handeln und abschleppen lassen. Betrachte es mal aus der Sicht, dass jemand eine Ausfahrt versperrt. Die Polizei muss auch hier geholt werden und diese entscheidet, dass abgeschleppt wird. Alles andere wäre Selbstjustiz.

Das mit dem Schreiben habe ich als erstes gemacht,
allerdings ohne Reaktion.
Und die Markierung ist eindeutig und offensichtlich.

Eine Markierung reicht nicht aus. Der Parkplatz muss Dir genau zugewiesen worden sein. Also es reicht dann nicht, wenn man Dir erklärt, dass Du auf dem Parkplatz parken kannst, sondern es muss klar und deutlich hingewiesen werden, auf welchem Parkplatz. Und der Parkplatz sollte gekennzeichnet werden. Ausserdem sollte der Hinweis beim Zugang zu den PÜarkplätzen sein, dass hier nur Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, die einen Parkplatz haben.

GRuss Günter

Hi Caro,

Abschleppen geht nur, wenn der Falschparker ein Verkehrshindernis darstellt, also zB eine Einfahrt versperrt, und auch dann erst „nach angemessener Zeit“, was immer darunter zu verstehen ist. Einen privaten Parkplatz auf öffentlich zugänglichem Grund kannst Du nur mit Sperrpfosten sichern.

Gruß Ralf

Hallo Caro,
Du kannst auch selbst abschleppen lassen, ABER: Du mußt die Abschleppkosten selbst tragen und müßtest diese dann von dem Falschparker zurückfordern. Das ist natürlich schon heikel. Ich würde da nicht in Vorlage treten. Zettel hast Du ja schon an die Windschutzscheibe geklemmt, wenn der Fahrer jetzt nicht wegfährt oder sich wieder auf Deinen Platz stellt wende Dich an die Polizei. Gruß elore

Polizei schleppt nicht ab, Privatrechtsproblem

Ich habe vor dem Haus einen Parkplatz angemietet.
Dort parkt jetzt jemand, trotz Markierung seit gestern
Nachmittag.
Wann kann ich jemdanden abschleppen lassen oder
kann ich die Polizei informieren, daß die sich drum kümmern?

Prinzipiell ist es so, dass Du den PKW selbst abschleppen lassen kanst, dies hat nichts mit Selbstjustiz zu tun sondern ist als Rechtfertigungsgrund im BGB legitimiert.
Problematisch ist allerdings das Eintreiben der Kosten, wobei es hier sogar denkbar ist den Pkw als Pfand auf einem Privatgrundstück abstellen zu lassen, bis der Eigentümer zahlt.
Einen solchen Fall habe ich bereits selbst in Berlin erlebt. Hierbei wollte der Eigentümer des Pkw diesen mit Hilfe der Polizei ohne Bezahlung der Kosten wiedererlangen. Der Verantworliche Beamte kam seinem Wunsch unter erheblichen Zwangsanwendungen gegen das Eigentum des Pfandnehmers (Gartentor wegflexen lassen, vor das Tor geparkten Lkw umsetzen lassen) nach und setzte sich damit erheblich in die Nesseln, da es sich hier um zivile Stretigkeiten handelt, für die die Polizei nicht zuständig ist.
Letztlich würde sie Dir, wenn die Beamten nicht dem selben Bären aufsitzen wie im obigen Fall, lediglich die Personalien des PKW - halters aushändigen, damit Du diesen zivielrechtlich belangen - sprich verklagen kannst.
Abschleppen würden die Beamten in keinem Fall - jedenfalls nicht, ohne sich Ärger einzuhandeln.

Gruss,

M.

Zusatz:smiley:as kannst Du mit Urteilen nachlesen unter:
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschlepp…

Gruss M.

Hallo!

Mit solchen Tipps wäre ich etwas vorsichtig. Mit Selbstjustiz hat das natürlich etwas zu tun, denn privates Abschleppen ist ein klassisches Beispiel dafür.

Allgemein gilt die Regel: privates Abschleppen ist verboten. Grundsätzlich wäre die Methode eine Besitzstörungsklage (Foto machen!) zu erheben und das Fahrzug mittels „einstweiliger Vorkehrung“ (od. dem deutschen Pendant dazu) entfernen zu lassen die richtige.
Selbsthilferecht besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch das Warten auf die staatl. Hilfe ein unwiderbringlicher Nachteil entstehen würde.

In Deutschland (nicht in Ö) gibt es eine besondere Klausel für den unmittelbaren Besitzer eines Grundstücks. Dieser darf unter bestimmten Voraussetzungen Selbsthilfe üben und das Fahrzeug abschleppen lassen. Ein Mieter ist aber nur mittelbarer Besitzer und besitzt dieses Recht daher nicht.

Wichtig ist jedenfalls, dass der Parkplatz als Privatparkplatz gekennzeichnet ist.

Also privates Abschleppen kann durchaus ins Auge gehen. Ich wurde einmal in Salzburg vom Mieter eines Privatparkplatzes abgeschleppt. Nach dem Ablauf der Klagsfrist für Besitzstörungsklagen habe ich geklagt und mein Geld zurück bekommen - also eher eine teure Aktion für den, der eigtl. im Recht gewesen wäre, hätte er keine Selbsthilfe geübt.

Grüße
Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Verstehe ich nicht
Hallo!

Warum sollte die Polizei ein Abschleppen anordnen können? Dies hätte ja zur Voraussetzung, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Problem handelt. In Österreich ist eine Besitzstörung nicht automatisch strafbar und ich denke auch nicht in D, woher daher das öffentl. Recht? Der vorliegende Sachverhalt wäre eigtl. ein Fall des Gebrauchsdiebstahls, der aber normalerweise nicht strafbar ist.

Alle anderen Ansprüche, die hier in Frage kämen, also in diesem Fall entweder aus dem Besitz gegen den Dritten oder aus dem Vertrag gegen den Eigentümer sowie Ansprüche des Eigentümers aus dem Eigentum oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wären privatrechtl. und interessieren daher die Polizei nicht.

Gruß

Tom

Zunächstmal bin ich davon ausgegangen, dass es sich um einen Fall in Deutschland handelt. Wie das in Ö-reich aussieht weiss ich nicht.

Mit solchen Tipps wäre ich etwas vorsichtig.

Das ist richtig. Alle Ratschläge auf diesen Seiten sind ohnehin mit Vorsicht zu geniessen. Verbindliche Auskünfte gibt nur ein Anwalt.
Trotzdem noch einmal der link:

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschlepp…

Mit Selbstjustiz
hat das natürlich etwas zu tun, denn privates Abschleppen ist
ein klassisches Beispiel dafür.

Wenn man menschliches Handeln im Rahmen gesetzlich normierter Rechtfertigungsgründe bereits als Selbstjustiz definiert dann ist das Abschleppen tatsächlich ein „klassisches Bsp.“. Dann ist jedoch jede Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs gemäß § 32 StGB/Notwehr bereits Selbstjustiz.

Allgemein gilt die Regel: privates Abschleppen ist verboten.
Grundsätzlich wäre die Methode eine Besitzstörungsklage (Foto
machen!) zu erheben und das Fahrzug mittels „einstweiliger
Vorkehrung“ (od. dem deutschen Pendant dazu) entfernen zu
lassen die richtige.

Was ist das deutsche Pendant?

Selbsthilferecht besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch
das Warten auf die staatl. Hilfe ein unwiderbringlicher
Nachteil entstehen würde.

In D sind zivilrechtliche und staatliche Aufgaben streng getrennt. Staatliche Hilfe würde in diesem Falle wohl bedeuten, zum Zivilgericht zu gehen und dort eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die dann auch noch durchgesetzt werden muss, aber nicht durch die Polizei.
Bitte verbessere mich.

In Deutschland (nicht in Ö) gibt es eine besondere Klausel für
den unmittelbaren Besitzer eines Grundstücks. Dieser darf
unter bestimmten Voraussetzungen Selbsthilfe üben und das
Fahrzeug abschleppen lassen. Ein Mieter ist aber nur
mittelbarer Besitzer und besitzt dieses Recht daher nicht.

Das stimmt meines Wissens nach nicht, bitte belege mir das.
Interessiert mich ernsthaft.

Wichtig ist jedenfalls, dass der Parkplatz als Privatparkplatz
gekennzeichnet ist.

Das ist klar und traf ja laut Sachverhalt auch zu.

Also privates Abschleppen kann durchaus ins Auge gehen. Ich
wurde einmal in Salzburg vom Mieter eines Privatparkplatzes
abgeschleppt. Nach dem Ablauf der Klagsfrist für
Besitzstörungsklagen habe ich geklagt und mein Geld zurück
bekommen - also eher eine teure Aktion für den, der eigtl. im
Recht gewesen wäre, hätte er keine Selbsthilfe geübt.

Ja in Salzburg - wie gesagt ich habe nicht von Ö-reich gesprochen.

M.

Hallo,

Ich würde dem Fahrzeughalter kurz und höflich einen Schrieb
unter den Scheibenwischer hängen und ihn hinweisen, dass er
den von Dir angemieteten Parkplatz benutzt. Hilft das nicht,
dann musst Du zuerst über den Vermieter reklamieren oder wenn
vorhanden den Hausmeister und Minderung der Miete über die
Höhe des Parkplatzes wegen fehlender Nutzung ankündigen (nur
ankündigen) Hilft das dann auch nicht, dann sollte man die
Polizei einschalten. Selbst abschleppen gilt nicht.

vor meiner Apotheke sind vier mit „Parken nur für Apothekenkunden“ gekennzeichnete Parkplätze, die immer wieder von irgenwelchen Leuten zugeparkt werden. Selbst vor dem direkten Eingang (da ist kein Parkplatz eingezeichnet) wird geparkt und dabei auch die Rollstuhlfahrerrampe zugestellt, so dass gehbehinderte Patienten oder Leute mit Kinderwagen nicht ohne weiteres die Apotheke betreten können. Die Polizei ist nicht zuständig, da es sich um ein Privatgrundstück handelt. Auf Zettel reagieren die Leute nicht. Beauftrage ich ein privates Abschleppunternehmen, muß ich zunächst bezahlen und mir das Geld von den Parkern zurückholen. Seit knapp 18 Jahren finde ich hier keine Lösung, obwohl es gerade in meinem Fall im öffentlichen Interesse liegt, dass Parkmöglichkeiten für Patienten vorhanden sind. Dieses Problem tritt übrigens fast regelmäßig während der Notdienste auf, da die Leute in einer nahegelegenen Schule Kurse oder Theatervorführungen besuchen.
Schöne Grüße
Sabine

Hallo,

wenn jemand eine Zufahrt - auch auf einem Privtagrundstück versperrt - oder gar Rollstuhlfahrer keinen Zugang haben - hat die Polizei tätig zu werden. Insbesondere der Zugang zu einer Apotheke als öffentlicher Raum, der zudem sogar vorgeschrieben ist, der auch für Notfälle frei sein muss, hat die Polizei bei Behinderung einzutreten. Die Polizei hier auffordern, tätig zu werden. Ansonsten Klärung mit dem zuständigen Führer der Staffel.

vor meiner Apotheke sind vier mit „Parken nur für
Apothekenkunden“ gekennzeichnete Parkplätze, die immer wieder
von irgenwelchen Leuten zugeparkt werden. Selbst vor dem
direkten Eingang (da ist kein Parkplatz eingezeichnet) wird
geparkt und dabei auch die Rollstuhlfahrerrampe zugestellt, so
dass gehbehinderte Patienten oder Leute mit Kinderwagen nicht
ohne weiteres die Apotheke betreten können. Die Polizei ist
nicht zuständig, da es sich um ein Privatgrundstück handelt.
Auf Zettel reagieren die Leute nicht. Beauftrage ich ein
privates Abschleppunternehmen, muß ich zunächst bezahlen und
mir das Geld von den Parkern zurückholen. Seit knapp 18 Jahren
finde ich hier keine Lösung, obwohl es gerade in meinem Fall
im öffentlichen Interesse liegt, dass Parkmöglichkeiten für
Patienten vorhanden sind. Dieses Problem tritt übrigens fast
regelmäßig während der Notdienste auf, da die Leute in einer
nahegelegenen Schule Kurse oder Theatervorführungen besuchen.

Genau hier einhaken. Denn Notdienste dürfen nicht behindert sein. Ausserdem kann doch der Träger der Kurse seine Teilnehmer hinweisen, dass die Parkplätze bei Euch nicht beparkt werden dürfen.

Gruss Günter

Hallo Tom,

sehe dies mal unter dem Grundsatz der Behinderung, im Einzelfall sogar der Nötigung. Auch in privatrechtlichen Fragen kann man die Polizei hinzuziehen. Und unsere Polizei hilft dem Bürger auch. Ruhestörung in einem Haus ist auch Privatsache und die Polizei kommt auch. Und wer einen Parkplatz „zumauert“ oder eine Zufahrt versperrt - auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt - wird durch das Verhalten des Fahrzeughalters genötigt. Und daraus erklärt sich dann auch der staatliche Eingriff, auch wenn er letztlich - käme es zu einem Strafverfahren wegen des geringen öffentlichen Interesses eine Einstellung und die Verweisung auf den Privatweg zur Folge hätte.

Warum sollte die Polizei ein Abschleppen anordnen können? Dies
hätte ja zur Voraussetzung, dass es sich um ein
öffentlich-rechtliches Problem handelt. In Österreich ist eine
Besitzstörung nicht automatisch strafbar und ich denke auch
nicht in D, woher daher das öffentl. Recht? Der vorliegende
Sachverhalt wäre eigtl. ein Fall des Gebrauchsdiebstahls,

Hallo, Gebrauchsdiebstahl ist z.B. ein Motorrad, das ich entwende, eine Spritztour mache und das Fahrzeug dann wieder auf den Platz stelle. Würde man ein Auto abschleppen lassen, wird es ja nicht im Sinne des Gesetzes „gebraucht“

Alle anderen Ansprüche, die hier in Frage kämen, also in
diesem Fall entweder aus dem Besitz gegen den Dritten oder aus
dem Vertrag gegen den Eigentümer sowie Ansprüche des
Eigentümers aus dem Eigentum

muss selbstverständlich bei Mietverträgen geltend egamxcht werden.

oder wegen ungerechtfertigter

Bereicherung

Diesen Fall kann man letztlich nur dann sehen, wenn der Parkplatz mehrfach vermietet wäre, es wäre dann sogar Betrug. Eine ungerechtfertigte Breicherung, wenn Andere das Fahrzeug ohne Zustimmung des Vermieters einfach abstellen, ist rechtlich nicht abzuleiten.

Gruss Günter

Ich habe vor dem Haus einen Parkplatz angemietet.
Dort parkt jetzt jemand, trotz Markierung seit gestern
Nachmittag.
Wann kann ich jemdanden abschleppen lassen oder
kann ich die Polizei informieren, daß die sich drum kümmern?

Prinzipiell ist es so, dass Du den PKW selbst abschleppen
lassen kanst, dies hat nichts mit Selbstjustiz zu tun sondern
ist als Rechtfertigungsgrund im BGB legitimiert.

Wo ist dies im BGB unter welchen §§ legitimiert.

Problematisch ist allerdings das Eintreiben der Kosten, wobei
es hier sogar denkbar ist den Pkw als Pfand auf einem
Privatgrundstück abstellen zu lassen, bis der Eigentümer
zahlt.

Sorry, wenn ich richtig in Erinnerung habe, bist Du Polizeibeamter. Wie und unter welcher rechtlichen Grundlage soll es denkbar sein, dass ein PKW als Pfandrecht einbehalten wird ? Vor allem, wer haftet, wenn der Fahrzeughalter einen Notfall hat und jemand ins Krankenhaus bringen muss, wegen der Nichtherausgabe möglicherweise sogar jemand durch diese Aktion des Pfandbesitzers erhebliche Folgeschäden erleidet ? Wer haftet, wenn der Fahrzeughalter wegen dieses Pfandes einen Geschäftstermin versäumt und risieger Schaden verursacht wird ? Da haftet derjenige, der hier ein Pfandrecht widerrechtlich begrüdnen will und weit über das zulässige Mass einer angemessenen Handlung hinaus ein Recht beansprucht, das ihm so nicht zusteht.

Einen solchen Fall habe ich bereits selbst in Berlin erlebt.
Hierbei wollte der Eigentümer des Pkw diesen mit Hilfe der
Polizei ohne Bezahlung der Kosten wiedererlangen. Der
Verantworliche Beamte kam seinem Wunsch unter erheblichen
Zwangsanwendungen gegen das Eigentum des Pfandnehmers
(Gartentor wegflexen lassen,

(da muss man ja auch den Verstand verloren haben, ein gfartentor muss man nicht wegflexen. Im übrigen ist dies Nötigung, ich würde sogar von versuchter Erpressung sprechen und dies vor Gericht auch so begründen.

Es kommt dann auch immer darauf an, ob Beamte auch mit Augenmass handeln. Ein Fahrzeug kann man umsetzen lassen.

Gruss Günter

Hallo Mike,

gem. Polizeigesetz kann jemand, der in seinen Rechten gestört ist und auch Schäden zu erwarten hat, jedoch auf dem Zivilgerichtsweg nicht sofort das Problem lösen kann, den Polizeidienst - man spricht auch von Polizeivollzugsdienst - im Notfall beauftragen. Da hat die Polizei einzuschreiten. Ist unter den §§ 1 und 2 des Polizeigesetzes übrigens geregelt. Wir machen - wenn solche Fälle ausserhalb der Zeiten des AGs eintreten und eine einstweilige Verfügung/Anordnung nicht zu erreichen ist, von diesem Mittel Gebrauch.

Gruss Günter

Zu Pendant nehme ich nicht Stellung. Nach Auskunft meines Sohnes wird dies im 1. Ausbildungsjahr bereits behandelt.

danke
Hallo,

wenn jemand eine Zufahrt - auch auf einem Privtagrundstück
versperrt - oder gar Rollstuhlfahrer keinen Zugang haben - hat
die Polizei tätig zu werden. Insbesondere der Zugang zu einer
Apotheke als öffentlicher Raum, der zudem sogar vorgeschrieben
ist, der auch für Notfälle frei sein muss, hat die Polizei bei
Behinderung einzutreten. Die Polizei hier auffordern, tätig zu
werden. Ansonsten Klärung mit dem zuständigen Führer der
Staffel.

18 Jahre lang weigert sich die Polizei, etwas zu tun. Aber ich werde sie wohl wieder mal auffordern, etwas zu tun.
Sabine

Kauf Dir mal ein Buch

Hallo Mike,

gem. Polizeigesetz kann jemand, der in seinen Rechten gestört
ist und auch Schäden zu erwarten hat, jedoch auf dem
Zivilgerichtsweg nicht sofort das Problem lösen kann, den
Polizeidienst - man spricht auch von Polizeivollzugsdienst -
im Notfall beauftragen. Da hat die Polizei einzuschreiten.

HAT sie eben NICHT!!!

Ist
unter den §§ 1 und 2 des Polizeigesetzes übrigens geregelt.
Wir machen - wenn solche Fälle ausserhalb der Zeiten des AGs
eintreten und eine einstweilige Verfügung/Anordnung nicht zu
erreichen ist, von diesem Mittel Gebrauch.

Du sprichst hier von Landesgesetzen, die in jedem Bundesland unterschiedlich sind. Deshalb kann ich nicht sicher sagen wie es in Deinem Land aussieht. Allerdings wurden alle diese Gesetze nach IMK - Enwürfen gefrtigt, um das Einschreiten der Polizei in verschiedenen Bundesländern nicht zu unterschiedlich werden zu lassen.
In Berlin gilt das ASOG. Dies wurde maßgeblich von LPD Prof Knape Kommentiert, bei dem ich auch einige vorlesungen genossen habe. Die Kommentierung liegt mir hier vor.

Zitat:
Die Polizei hat sich mit Blick auf § 1 Abs. 4 ASOG Bln in solche Fälle
nicht einzuschalten; sie könnte dem zur Selbsthilfe berechtigten
Parkplatzbesitzer allenfalls bei der Beschaffung eines
Abschleppunternehmens behilflich sein.

Ich meine es könnte ja sein dass Du mehr Ahnung hast und besser ausgebildet bist als Herr Knape und seine Mitschreiber - dann gib DU doch mal ein Buch heraus.

Zu Pendant nehme ich nicht Stellung. Nach Auskunft meines
Sohnes wird dies im 1. Ausbildungsjahr bereits behandelt.

Welche Ausbildung wars denn bei Deinem Sohn?

Ich hab jetz schon ne Ausbildung und ein Studium bei der Polizei hinter mir. Kann ja sein, das Dein Sohn schon in Hiltrupp war, im höheren Dienst ist und an einem Neuen Buch über das Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Recht schreibt.

Ich hab jetzt auch keine Lust mehr hierzu noch etwas zu schreiben, da Du ja eh meinst Dich auch ohne Literatur und Ausbildung besser auszukennen - ich kanns eh nicht ändern.

M.

Wo ist dies im BGB unter welchen §§ legitimiert.

Lies Dir einfach den Link durch den ich unten angegeben habe. Ich schreib das nicht alles hier auf.

Sorry, wenn ich richtig in Erinnerung habe, bist Du
Polizeibeamter. Wie und unter welcher rechtlichen Grundlage
soll es denkbar sein, dass ein PKW als Pfandrecht einbehalten
wird ? Vor allem, wer haftet, wenn der Fahrzeughalter einen
Notfall hat und jemand ins Krankenhaus bringen muss, wegen der
Nichtherausgabe möglicherweise sogar jemand durch diese Aktion
des Pfandbesitzers erhebliche Folgeschäden erleidet ? Wer
haftet, wenn der Fahrzeughalter wegen dieses Pfandes einen
Geschäftstermin versäumt und risieger Schaden verursacht wird
? Da haftet derjenige, der hier ein Pfandrecht widerrechtlich
begrüdnen will und weit über das zulässige Mass einer
angemessenen Handlung hinaus ein Recht beansprucht, das ihm so
nicht zusteht.

Ich muss zugeben dass ich mich etwas missverständlich Ausgedrückt haben mag. Ich sprach hier lediglich von einem Denkbaren, mir bekannten Fall, dessen Ausgang vor dem Zivilgericht ich nicht kenne - ich wollte damit nicht raten die Pfandnahme nachzumachen.
Sicher ist jedoch, dass sich die Polizei aus diesem Zivilrechtsbereich hätte heraushalten müssen.

(da muss man ja auch den Verstand verloren haben, ein
gfartentor muss man nicht wegflexen.

Woher willst Du dass den wissen? Warst Du dabei? - Mal abgesehen davon dass, wie oben bereits beschrieben ohnehin nicht eingeschritten werden dürfte.
Allerdings nennst Du oben selbst Gründe, die auf den ersten Blick ein Einschreiten erforderlich zu machen scheinen.

Im übrigen ist dies
Nötigung, ich würde sogar von versuchter Erpressung sprechen
und dies vor Gericht auch so begründen.

Na klar, Du würdest eine Erpressung o Nötigung vor Gericht begründen. Kannst ja hier mal spassenshalber eine Durchsubsumieren. Schau ich mir gerne an. Vergiss aber nicht den Erlaubnistatbestandsirrtum des Polizeibeamten zu prüfen, falls Du soweit kommst. Aber was schreib ichs - Du weisst ja sicher wovon ich rede.

M.

Das hat keinen Sinn
Habe ich oben ausführich dargelegt.
Und einen „Führer der Staffel“ wie Günter Schreibt gibts wahrscheinlich seit dem 2. Weltkrieg nicht mehr.

M.