Schulrecht (Berlin): Zensurenübertrag

Hallo,

Ich hab da eine Frage zum Schulrecht in Berlin:
Lehrer bzw. Lehrerinnen vergeben von Zeit zu Zeit Zensuren nach der Zensurenkonferenz. Die Zeugnisse können ja immernoch geändert werden. Oft kommt es auch vor, dass diese „verspäteten“ Zensuren in das nächste Halbjahr übernommen werden, um dann dem Schüler angerechnet zu werden.
Darf ein Lehrer bzw. eine Lehrerin das denn, ohne die Zustimmung des Schülers? Oder muss der Schüler damit einverstanden sein?
Es geht mir weniger um Ansichten und Meinungen, die sicherlich sehr interessant sein könnten, sondern vielmehr um die Gesetzesgrundlage. Auch die Rechtslage in anderen Bundesländern würde mich interessieren.

Danke,
Zwergenbrot

PS: Ich kann natürlich verstehen, dass die Schüler ohne die Zensuren wahrscheinlich täten, was sie wollten. Aber nur um die andere Seite zu erläutern: Zensuren sollen ja kein pädagogisches Mittel sein, sondern einzig und allein der Einschätzung der Leistung eines Schülers dienen. Sie sollen in einem Bewertungszeitraum gegeben werden und eigentlich soll jeder Schüler zu Anfang mit gleichen Chancen starten.

PPS: Mir geht es nicht darum einen kleinkrämerischen Rechtsstreit anzufangen. Ich würde das gute Schüler-Lehrer-Verhältnis nie wegen einer Zensur auf’s Spiel setzten.

Hallo,

Ich hab da eine Frage zum Schulrecht in Berlin:
Lehrer bzw. Lehrerinnen vergeben von Zeit zu Zeit Zensuren
nach der Zensurenkonferenz.
Die Zeugnisse können ja immernoch
geändert werden. Oft kommt es auch vor, dass diese
„verspäteten“ Zensuren in das nächste Halbjahr übernommen
werden, um dann dem Schüler angerechnet zu werden.
Darf ein Lehrer bzw. eine Lehrerin das denn, ohne die
Zustimmung des Schülers? Oder muss der Schüler damit
einverstanden sein?

Das Schulgesetz in Berlin sieht vor: AV Noten und Zeugnisse:
8(2) Fehlerhafte Zeugnisse sind zu berichtigen. Wird der Fehler vor Ausgabe des Zeugnisses entdeckt, ist ein neues Zeugnis zu schreiben…Für Fehler, die nach Ausgabe erkannt werden gilt ein kompliziertes Prozedere.

Interessanter ist für dich wahrscheinlich…
Nach den Ausführungsvorschriften (Berlin) gilt:
"… Zeugnisnoten werden aufgrund der Leistungen im jeweiligen Beurteilungszeitraum gebildet. Bei Halbjahreszeugnissen ist das Schulhalbjahr der Beurteilungszeitraum. Bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres erbrachte Leistungen müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Zeugniskonferenz in die Leistungsbewertung dieses Schulhalbjahres einbezogen werden. Es ist unzulässig, Leistungen aus dem 1. Schulhalbjahr bei der Bildung der Zeugnisnote für das 2.Schuljahr (>>steht wirklich so da: gemeint ist sicherlich Schulhalbjahr