Wenn jetzt Veränderungen am Gewässer geplant werden, die gegen Sinn und Zweck der WRRL verstoßen (z.B. Pumpwerk im Einzugsgebiet), kann wer wo hiergegen ausserhalb des herkömmlichen wasserrechtl. Genehmigungsverf. etwas unternehmen?
Wenn jetzt Veränderungen am Gewässer geplant werden, die gegen
Sinn und Zweck der WRRL verstoßen (z.B. Pumpwerk im
Einzugsgebiet), kann wer wo hiergegen ausserhalb des
herkömmlichen wasserrechtl. Genehmigungsverf. etwas
unternehmen?
Hallo,
soweit ich weiss gilt die Wasserrahmenrichtlinie seit dem letzten Jahr. Die rechtliche Umsetzung in Landesrecht ist
aber erst bist Ende 2003 zu erwarten.
Wie man in diesem „Niemandsland“ EU-Recht durchsetzt, weiss ich auch nicht. Vielleicht hilft
http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html
?
Gutes Gelingen
Heike Witt
Hallo,
Wie man in diesem „Niemandsland“ EU-Recht durchsetzt, weiss
ich auch nicht.:Gutes Gelingen:Heike Witt
Das ist genau der Kern der Frage. Zusatzfrage: Wer kennt ein Fach-Forum oder gar einen Experten/eine Expertin, vielleicht eine Uni-Adresse, die auch antwortet ? Danke - G.Intemann