Mietkürzung/Angemessene Frist zur Mägelbeseitigung

Hallo Zusammen,

ich bräuchte mal wieder eure kompetente Hilfe:

In meiner Wohnung ist in zwei Räumen durch sichtbare Risse in der Außenwand innen die Wand feucht. Ich möchte nun, nachdem die Hausverwaltung nicht so recht auf meine schriftlichen Bitten um Schadensbehebung (die erste im August 2001) reagiert, die Miete kürzen.

Als eifrige Leserin dieses Bretts weiß ich inzwischen, dass ich schriftlich eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen muss. Meine Frage ist nun: Was wäre denn eine angemessene Frist?

In der Wohnung war bereits vor zwei Jahren eine der Wände durch Außenrisse feucht und ich weiß daher, dass sich der Schaden nicht innerhalb von zwei Wochen beheben lässt. Außerdem frage ich mich, ob ich einkalkulieren muss, dass im Winter sicherlich keine Fassadenarbeiten durchgeführt werden.

Sollte sich zeigen, dass die Verwaltung angesichts einer drohenden Mietkürzung aktiv wird (was ich mal vermute), kann ich dann auch die Reparatur einer der Treppen im (gemeinschaftlichen -> Mehrfamilienhaus) Treppenhaus auf diesem Wege einklagen? Die beunruhigt mich fast mehr als die nassen Wände, aber leider ist auch hier mein Hinweis auf den Schaden irgendwie ungehört verhallt.

Für euren Rat meinen Dank!

Schöne Grüße
Yasmin

Hallo Yasmin,

Bitte genauere Hinweise. Ist nachweislich die Feuchtigkeit von den Rissen ? Sind die Risse auch an den Aussenwänden zu sehen ?
Wenn nicht. Wie wird geheizt und gelüftet ? Wann ist die Wand feucht ?

Und zum Treppenhaus. Was ist der Anlass eines Mangels ?

Ohne genaue Hiwneise kann man weder mit ja noch nein Deine Frage beantworten.

Hinweis: Mängel stets schriftlich melden. In der Mängelanzeige muss eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden. Es muss mit der Mängelanzeige gleichzeitig der Vorbehalt einer Mietminderung erklärt werden. (Die Höhe, wenn man es nicht sofort weiss, wie folgt „Die Höhe der Mietminderung wird noch beziffert“). Zudem muss klar und deutlich erklärt werden „Sämtliche Mietzahlungen stehen ab sofort unter Vorbehalt, insbesondere unter dem Vorbehalt einer Rückforderung wegen Mietminderung“. Geschieht dann nichts, muss nach abgelaufener Frist dem Vermieter (der Hausverwaltung) erklärt werden, dass sie sich nach Ablauf der Frist in Verzug befindet und eine Nachfrist von z.B. 10 Tagen erhält. Sollte auch dann nichts geschehen, ist anzudrohen, dass die Arbeiten selbst in Auftrag gegeben werden und die anfallenden Kosten mit der künftig fällig werdenden Miete zur Aufrechnung erklärt werden.
Sodann ist ein Kostenvoranschlag einzuholen, der Hausverwaltung, dem Vermieter vorzulegen und die Erklärung, dass Kostenvorschuss verlangt wird. Dieser kann übrigens gerichtlich eingeklagt werden.

Bitte nun die Fragen beantworten, ich kann Dir dann in etwa Mietminderungsdaten geben. Schlechte Treppenhäuser werden mit bis zu 5 % Mietminderung berücksichtigt.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Bitte genauere Hinweise. Ist nachweislich die Feuchtigkeit von
den Rissen ? Sind die Risse auch an den Aussenwänden zu sehen
?

Der eine Riss ist über den Balkon von außen zu sehen und die Feuchtigkeit stammt eindeutig von diesem Defekt - dies wurde auch bereits durch die Hausverwaltung und einen, von der Verwaltung beauftragten, Handwerker bestätigt (nach deren Besuchen ist aber leider nichts mehr passiert).

Im anderen Raum kann ich nicht 100%ig sagen, woher die Feuchtigkeit stammt, ich wohne im 4. Stock, soweit oben kann man das von Außen nicht so genau sehen. Da das Wasser aber an genau der Stelle erscheint, an der schon vor zwei Jahren die Mauer kaputt war, hatte ich angenommen, das Problem wäre das gleiche.

Wenn nicht. Wie wird geheizt und gelüftet ? Wann ist die Wand
feucht ?

Ein-, wenn machbar zweimal am Tag 5-15 Minütiges Stoßlüften (je nach Wetterlage). Heizen tun wir ziemlich viel, ich bin ein Frostbeutel :wink:

Wann die Wand feucht ist, darauf habe ich noch nie geachtet, werde ich jetzt aber mal tun.

Und zum Treppenhaus. Was ist der Anlass eines Mangels ?

Auf der Unterseite einer der Treppen sind zwischen drei Stufen große und tiefe Risse im Putz zu sehen und eine Besucherin erzählte mir, eine der Stufen wäre ein wenig abgesackt, als sie darauf trat. Der Schaden an der Treppe wurde durch die Hausverwaltung übrigens auch schon bestätigt.

Hinweis: Mängel stets schriftlich melden. In der Mängelanzeige
muss eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden. Es
muss mit der Mängelanzeige gleichzeitig der Vorbehalt einer
Mietminderung erklärt werden. (Die Höhe, wenn man es nicht
sofort weiss, wie folgt „Die Höhe der Mietminderung wird noch
beziffert“). Zudem muss klar und deutlich erklärt werden
„Sämtliche Mietzahlungen stehen ab sofort unter Vorbehalt,
insbesondere unter dem Vorbehalt einer Rückforderung wegen
Mietminderung“. Geschieht dann nichts, muss nach abgelaufener
Frist dem Vermieter (der Hausverwaltung) erklärt werden, dass
sie sich nach Ablauf der Frist in Verzug befindet und eine
Nachfrist von z.B. 10 Tagen erhält. Sollte auch dann nichts
geschehen, ist anzudrohen, dass die Arbeiten selbst in Auftrag
gegeben werden und die anfallenden Kosten mit der künftig
fällig werdenden Miete zur Aufrechnung erklärt werden.
Sodann ist ein Kostenvoranschlag einzuholen, der
Hausverwaltung, dem Vermieter vorzulegen und die Erklärung,
dass Kostenvorschuss verlangt wird. Dieser kann übrigens
gerichtlich eingeklagt werden.

Ich habe in meinem letzten Schreiben bereits mitgeteilt, dass zukünftige Mietzahlung unter Vorbehalt geschehen. Bezüglich der genauen Höhe einer Mietzahlung wollte ich mich noch an den Mieterverein wenden.

Vielleicht sollte ich noch fairerweise dazu erwähnen, dass ich die Sache auch ein wenig hab’ schleifen lassen. Bisher gab es zum Thema zwei Schreiben, eines im August 2001 und eines im Dezember 2001 (das ist das besagte letzte Schreiben). Ich bin leider, was sowas angeht, der „machichmorgen“-Typ…

Mir ist auch wirklich nicht an Ärger gelegen, schließlich will ich noch länger in der Wohnung wohnen. Wir würden nur gerne die Wohnung renovieren (und müßten laut Mietvertrag auch), aber solange die Wände nicht trocken gelegt werden, geht das halt nicht.

Ich werde jetzt, wenn die Frage der angemessenen Frist geklärt ist, auf jeden Fall nochmal ein Schreiben nach Deinen Anweisungen aufsetzen und dann mal schauen, was passiert.

Schönen Gruß und vielen Dank
Yasmin

Hallo Yasmin,

Anweisungen aufsetzen und dann mal schauen, was passiert.

Okay, Deine Hinweise zeigen auf bauseitige Mängel hin. Du hast natürlich Anspruch, dass die Mängel beseitigt werden. Ich würde hier einmal mit einer geringen Mietminderung von höchstens 5 % der Kaltmiete beginnen. Ausserdem treten mit Sicherheit bei Dir durch diese Mängel erhöhte Heizkosten auf. Aus diesem Grund bei der erneuten Mängelbeseitigungsaufforderung auf die Mehrkosten der Heizung hinweisen und eine Minderung der Heizkosten um 15 % ankündigen. Wenn die Rechnung kommt, da Du den Mangel gemeldet hast und er auch schon bekannt war, kannst Du sofort mit einer Mietminderung beginnen, wenn der Wohnwert Deiner Wohnung eingeschränkt ist. Bespreche vor Ort dies mit Deinem Verein. Man kann Dir hier auch bei einem Schriftsatz hilfreich unterstützend Nachdruck bei der Hausverwaltung verschaffen.

GRuss Günter